Allgemeine
Geschäftsbedingungen(AGB)
(2020)
für den Handel und die
Dienstleistungen in Bezug auf Käse
sowie das Streitbeilegungsverfahren,
zugleich auch Schiedsvereinbarung der
Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
Hinterlegt am 20 Oktober 2020 bei der
Handelskammer (KvK) Haaglanden
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INHALTSVERZEICHNIS
I Allgemeine Geschäftsbedingungen
II Streitbeilegungsverfahren, zugleich
Schiedsvereinbarung (2020) der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”
1
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (2020)
für den Handel und die Dienstleistungen in Bezug auf Käse sowie das
Streitbeilegungsverfahren, zugleich auch Schiedsvereinbarung der Stiftung
„Nederlandse
Zuivelbeurs"
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den
folgenden Paragraphen:
I die
Geschäftsbedingungen, die zwischen den angeschlossenen Unternehmen gelten;
I Streitbeilegungsverfahren,
zugleich auch Schiedsvereinbarung
A: gütliche Einigungsphase; und
B: das
Schiedsverfahren.
Diese AGB können als die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeführt werden.
I ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Kapitel 1 Allgemeines
(Anwendungsbestimmungen für den
Kauf und Dienstleistung)
ANWENDBARKEIT
Artikel
1
1.
Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Offerten
von angeschlossenen Unternehmen hinsichtlich von Käse im weitesten Sinne des
Wortes.
2.
Wird der Käse auf der Grundlage der Vereinbarung nicht als
Ganzes, sondern in Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten geliefert, steht jede
Menge für sich allein für die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen.
DEFINITIONEN
Artikel 2
Im Rahmen dieser AGB haben die folgenden Begriffe die
nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
„Käse" Das Käseprodukt - sowohl
verpackt als auch unverpackt - gemäß der Definition in Artikel 1 Unterpunkt e)
(und f) des niederländischen Landbouwkwaliteitsbesluit Zuivelproducten
(Agrarqualitätsbeschlusses für Milchprodukte) (7 juli 1998, Stb. 453) als auch
zum Käseprodukt analoge Produkte, worunter in jedem Fall käseartige Produkte
verstanden werden, bei denen das Milchfett durch pflanzliche Fette ersetzt
wurde.
„Deponierung” Die Einlagerung von
Käse in das Käselager für Dritte, die Aufbewahrung von Käse im Käselager, die
Be- und/oder Verarbeitung von Käse im Käselager und/oder im dazugehörigen
Bereich und die Auslieferung von Käse aus dem Käselager. Darunter ist auch eine
Verkaufstransaktion zu verstehen, bei der die Parteien gleichzeitig vereinbart
haben, dass dieselbe Käsepartie unverarbeitet zurück verkauft und vom Käufer an
den Verkäufer geliefert wird.
„angeschlossenes Unternehmen” oder
„angeschlossene Unternehmen”
Eine (juristische) Person, deren Ziel der Handel mit Käse,
Milchprodukten oder verwandten Artikeln ist und die die von der Stiftung
organisierte Milchbörse und die Handelsbedingungen nutzt. Die angeschlossenen
Unternehmen zahlen einen vom Vorstand festzulegenden Beitrag an die Stiftung.
2
„Verpacken” Das Aufbringen von Banderolen,
Aufklebern, Fließetiketten, Preisen, Vakuumieren, Schneiden, Reiben und
Portionieren von Käse und damit zusammenhängende Vorgänge des Kontrollierens,
Wiegens und Sammelns.
„paraffinieren” Das Aufbringen einer
Schutzschicht oder eines Überzugs direkt auf den Käse.
„Parteien” Der Verkäufer/Aufragnehmer und
Käufer/Auftraggeber gemeinsam.
„Käufer” Die Partei, die Käse vom
Verkäufer kauft.
„Verkäufer” Die Partei, die Käse an den Käufer
verkauft.
„Auftraggeber” Die Partei, die dem
Auftragnehmer einen Dienstleistungsauftrag erteilt.
„Auftragnehmer” Die Partei, die vom
Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag erhält. „Verkäufer/Auftragnehmer”
Verkäufer und/oder im jeweiligen Fall Auftragnehmer
„Käufer/Auftraggeber” Käufer und/oder im jeweiligen
Fall Auftraggeber
„Käselager” Jeder Raum, der zur Lagerung
und/oder Bearbeitung von Käse genutzt wird.
„Incoterms” Die Incoterms der International
Chamber of Commerce, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind.
„Transportverpackung” Unter Transportverpackung wird
verstanden: die Träger von Käse und Käseprodukten, wozu unter anderem gerechnet
werden: Rollcontainer, Paletten, Bretter, Transportboxen, CBL-Kästen und
Folienkisten.
„Handel” An- und Verkauf von Käse
„Dienstleistung” Deponieren und/oder
Verpacken und/oder Paraffinieren
„Verleiher der Derjenige, der die
Transportverpackung verleiht.
Transportverpackungen”
„Nutzer der Derjenige, der die
Transportverpackung ausleiht.
Transportverpackungen”
ABWEICHENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 3
Von diesen AGB abweichende Bedingungen oder Bestimmungen,
die von einem angeschlossenen Unternehmen in Kauf- oder Verkaufsaufträgen,
Dienstleistungsaufträgen und/oder Briefen oder sonstiger Korrespondenz oder
mündlich genannt werden, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurden.
ANGEBOTE
Artikel 4
Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich
anders angegeben.
LIEFERUNG ALLGEMEIN
Artikel
5
1 Wenn
nicht anders vereinbart, geschieht die Lieferung ab Werk („ex works")
Incoterms. Stellt der Käufer/Auftraggeber bei Lieferung ab Werk am Tag der
Lieferung kein Transportmittel zur Verfügung oder macht er auf andere Weise die
Lieferung unmöglich, gehen alle direkten Schäden und Kosten, die dem
Verkäufer/Auftragnehmer durch diese Nichterfüllung entstehen, zulasten des
Käufers/Auftraggebers.
2 Für die Interpretation der in Angeboten,
Kaufverträgen und/oder Kaufbestätigungen, Depotvereinbarungen und/oder
Depotbestätigungen verwendeten Transport- und Lieferfristen ist die
Beschreibung gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
Incoterms maßgebend, soweit von diesen in diesen Schriftstücken und/oder in
diesen Bedingungen nicht abgewichen wurde.
3 Ist
Lieferung „franko" vereinbart, so hat die Lieferung franko einschließlich
Versicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen und es gilt
zusätzlich folgendes:
a.
Wenn der Verkäufer/Auftragnehmer am Tag der Lieferung
nicht liefert, gehen alle dem Käufer/Auftraggeber durch diesen Verzug
entstandenen direkten Schäden und Kosten zulasten des
Verkäufers/Auftragnehmers.
b.
Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Lieferung an
verschiedene Lager durch den Käufer/Auftraggeber entstehen, sind vom
Käufer/Auftraggeber zu tragen.
3
4 Wenn
auf den Abruf des Käufers/Auftraggebers hin (ab-)geliefert wird, muss der
Käufer/Auftraggeber dafür sorgen, dass die Versandanweisungen dem
Verkäufer/Auftragnehmer zeitgerecht vor Ablauf der vereinbarten Frist bekannt
gegeben werden, dass der Verkäufer/Auftragnehmer noch in der Lage ist,
innerhalb der Frist zu liefern.
5 Bei Fehlen oder Unklarheit der
vereinbarten Liefermethode ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, in einer
von ihm für richtig erachteten Weise zu liefern.
6 Ungeachtet
dessen, was zwischen dem Verkäufer und Käufer oder Auftraggeber/Auftragnehmer
bezüglich der Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, ist der
Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, vom Käufer/Auftraggeber zu verlangen, dass
dieser vor der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung leistet.
Wenn diese Zahlungssicherheit nicht oder nicht ausreichend innerhalb des durch
den Verkäufer/Auftragnehmer gestellten vernünftigen Termins - und dieses nach
Bemessung des Verkäufer/Auftragnehmer - gestellt wird, ist der Verkäufer/Auftragnehmer
befugt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung
auszusetzen. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist in diesem Fall in keiner Weise für
Schäden haftbar, die dem Käufer/Auftraggeber aufgrund dieser Aussetzung
entstehen können.
7 Der
Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über das
Herstellungsdatum des Käses zu informieren, wenn der Käufer/Auftraggeber dies
wünscht.
ANWEISUNGEN
BEZÜGLICH LADEN UND LÖSCHEN
Artikel
6
1 Der
Käufer/Auftraggeber muss sicherstellen, dass er klare und rechtzeitige
Anweisungen bezüglich des Transports und der Art und Weise des Ladens und
Löschens gibt.
2 Wenn
bei Anlieferung von Käse zur Deponierung eine Ladung aus mehreren Partien Käse
besteht, muss der Käufer/Auftraggeber deutlich und rechtzeitig angeben, welcher
Käse zu welchen der verschiedenen Partien Käse gehören.
3 Wenn
der Käufer/Auftraggeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anweisungen nicht
rechtzeitig erteilt, gehen alle sich daraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten.
4 Wenn
der Käse vom Verkäufer/Auftragnehmer auf Anweisung des Käufers/Auftraggebers
verladen wird, haftet der Verkäufer/Auftragnehmer nicht für eine Überladung der
Transporteinheit. Verkäufer/Auftragnehmer wird bezüglich Überladung vom
Käufer/Auftraggeber ausdrücklich von der Verantwortlichkeit entbunden.
LADEHÖHE
Artikel
7
1 Außer wenn die Lieferung auf
Paletten oder sonstigem vereinbart wurde, gelten für die Ladehöhe beim
Transport von Käse der 14 bis 28 Tagen alt ist, die folgenden (Höchst-)werte:
KÄSESORTE
(Halbfabrikat/Endprodukt)
LADEHÖHE
Gouda (alle Gewichte)
3
Gouda (mit Kräutern usw.)
3
Gouda Typ (30+, 20+ usw.)
3
Maasdammer
3
Amsterdam
3
Brotkäse
3
Diätkäse (natriumarm)
3
Proosdijkäse
3
Edam*
3
Bauernkäse*
3
Ziegenkäse / Schafskäse
3
* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”,
„Block” und „Brot”.
* Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und
„Brot”
* Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block”
und „Brot”.
2 Für Käse, der jünger als 14 Tage
ist, gilt ungeachtet der Käsesorte eine maximale Ladehöhe von 2.
3 Bei sogenanntem „Folienkäse"
gilt eine maximale Ladehöhe von 8; außerdem muss Folienkäse stets gekühlt
transportiert werden (zwischen 1-7o Celsius)
4
PFAND AUF TRANSPORTVERPACKUNGEN
Artikel
8
1 Der
Verleiher der Transportverpackungen (nachfolgend „der Verleiher“ genannt)
garantiert, dass sich die Transportverpackung, die er verwendet, in gutem
Zustand befindet. Das heißt, dass die Transportverpackung sauber ist und keine
Mängel aufweist. Wenn sich die Transportverpackung nicht in gutem Zustand
befindet, meldet der Nutzer der Transportverpackungen (nachfolgend „der Nutzer“
genannt) das schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen an den Verleiher der
Transportverpackungen.
2 Für die vom Verleiher an den Nutzer
abgegebene Transportverpackung kann, sofern nicht anders vereinbart, der
Verleiher dem Nutzer bis zu folgenden Beträgen Pfand in Rechnung stellen:
Transportverpackungstyp
Pfandbetrag
(pro Stück in Euro ohne MwSt.)
Rollcontainer
250,00
Transportbox
450,00
CBL-Kiste / E2-Kiste
3,86
Folienkiste (komplett)
Zwischenladeflächen Folienkiste
250,00
10,00
Mehrwegpaletten, Holz
10,00
Kunststoff H1 Palette
56,75
HT Palette
17,50
Das Pfand muss gleichzeitig mit der Rechnung des Kaufs
oder der Dienstleistung mit Verweis auf die (ab-)gelieferten Waren gezahlt
werden. Bei der Rücklieferung der Transportverpackung in gutem Zustand wird das
Pfand vom Verleiher an den Nutzer zurückgezahlt, spätestens am Fälligkeitsdatum
der Rechnung. Hinsichtlich des Pfands wird keine MwSt. in Rechnung gestellt.
3 Transportverpackung,
die durch den Verleiher im Rahmen einer (Ab-)lieferung von Waren an den
Käufer/Auftraggeber verwendet wird, darf vom Nutzer ausschließlich zum
Abtransport von Produkten des betreffenden Verkäufers/Auftragnehmers verwendet
werden. Der Nutzer darf die ihm überlassene Transportverpackung in keiner Weise
an andere Personen zum Gebrauch weitergeben. Der Nutzer darf das Äußere der Transportverpackung
nicht verändern, bekleben, bemalen und auch nicht auf andere Weise mit
Kennzeichnungen, Symbolen oder Namen versehen.
4 Der
Nutzer ist verpflichtet, die vom Verleiher an ihn ausgeliehenen
Transportverpackungen in gutem Zustand zu erhalten, das heißt sauber und ohne
Beschädigungen. Wenn sich nach der Rücklieferung durch den Nutzer an den
Verleiher herausstellt, dass sich die Transportverpackung nicht in gutem
Zustand befindet, schuldet der Nutzer dem Verleiher die entstandenen Kosten. Gleichzeitig
ist der Nutzer für alle Schäden, die dem Verleiher als Folge der sich in
schlechtem Zustand befindlichen Transportverpackung entstanden sind, haftbar.
5 Die
Transportverpackung, von welcher der Verleiher Eigentümer ist, bleibt das
unveräußerliche Eigentum des Verleihers. Diese Transportverpackung ist mit
einer Kennzeichnung versehen, durch die sie als Eigentum des Verleihers zu
erkennen ist. Dem Verleiher kann daher von niemandem, unter welchen Umständen
auch immer, das Recht am Eigentum, Besitz, Pfand oder jeglichem anderen
sachlichen Recht strittig gemacht werden.
6 Das
Risiko, unabhängig von der Ursache, der nicht rechtzeitigen Rücklieferung der
Transportverpackung, des Verlorengehens und/oder der Beschädigung der
Transportverpackung geht zulasten des Nutzers. Der Verleiher ist in diesem Fall
berechtigt, das vom Nutzer für die Transportverpackung gezahlte Pfand
einzubehalten, dies unabhängig vom Recht des Verleihers, (ergänzenden)
Schadensersatz vom Nutzer zu fordern.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Artikel
9
1.
Alle Beträge, die der Käufer/Auftraggeber dem
Verkäufer/Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, schuldet, müssen sofort
und ohne Anwendung der Aufrechnung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum bezahlt
werden.
2.
Die Lagergebühr und - falls der Käse über das Käselager
versichert ist - die Prämien und Kosten der Versicherung werden über den
vereinbarten Zeitraum berechnet, wobei ein Teil dieses Zeitraums als voller
Zeitraum gilt.
3.
Sofern nicht anders vereinbart, hat
der Käufer/Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 28 Tagen nach Rechnungsdatum.
Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist durch Überweisung auf
5
das Konto des Verkäufers/Auftragnehmers erfolgt ist, gerät
der Käufer/Auftraggeber durch den bloßen Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass
eine Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus
schuldet der Käufer oder Auftraggeber dann ab dem Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Kalendermonat auf den ausstehenden
Betrag. Ein Teil eines Kalendermonats gilt als voller Kalendermonat. Diese
Zinsen sind fällig und zahlbar, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung
erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, dem
Verkäufer/Auftragnehmer alle Kosten zu erstatten, die dem
Verkäufer/Auftragnehmer durch die Einziehung ausstehender Beträge entstehen.
a.
Insbesondere sind vom Käufer/Auftraggeber folgende Kosten
zu tragen: Rechnungen von Rechtsanwälten, sowohl gerichtlich als auch
außergerichtlich, auch soweit sie die vom Gericht liquidierten Beträge
übersteigen, Kosten von Gerichtsvollziehern, Zwangsverwalter und
Inkassounternehmen.
b.
Die oben genannten außergerichtlichen Kosten dieser
Dritten werden auf 15 % der Hauptsummer festgesetzt, dies mit einem Minimum von
€ 100,00.
c.
Die Kosten eines Konkursantrags sowie die Lagerkosten im
Falle einer Aussetzung der Lieferung gehen ebenfalls zulasten des Käufers/Auftraggebers.
d.
Der Verkäufer/Auftragnehmer muss nicht nachweisen, dass
die geforderten Einziehungskosten entstanden sind.
4.
Unbeschadet einer anderslautenden Erklärung des
Käufers/Kunden bei der Ausführung seiner Zahlungen und unbeschadet der
verwaltungstechnischen Abwicklung beim Verkäufer/Auftragnehmer werden die vom
Käufer/Auftraggeber geleisteten Zahlungen immer und ausschließlich so
verstanden, dass die Zahlungen des Käufers/Auftraggebers immer und
ausschließlich erstens von den vom Käufer/Auftraggeber geschuldeten
Einziehungskosten und Zinsen, zweitens von den Forderungen des
Verkäufers/Auftragnehmers, die sich auf Waren beziehen, die vom
Käufer/Auftraggeber bereits weiterverkauft und an Dritte geliefert wurden, und
schließlich von den ältesten offenen Rechnungen des Verkäufers/Auftragnehmers
abgezogen werden.
5.
Alle Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers gegenüber
dem Käufer/Auftraggeber werden sofort fällig und zahlbar, wenn der Konkurs des
Käufer/Auftraggeber eröffnet wird, der Käufer/Auftraggeber Zahlungsvergleich
beantragt, hinsichtlich ihm das Gesetz der Privatinsolvenz angewendet wird,
Eigentum des Käufers/Auftraggebers verpfändet wird, welches nicht innerhalb 30
Tagen eingelöst wird, der Käufer/Auftraggeber verliert auf andere Weise die
freie Verfügung über (einen Teil) seiner Vermögenswerte, wenn der
Käufer/Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, wenn er einer
Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer/Auftragnehmer nicht nachkommt oder wenn
er seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen über
eine juristische Person geführt wird und diese juristische Person das
Unternehmen auflöst.
6.
Alle vom Verkäufer gelieferten Waren
bleiben sein Eigentum - auch nach und trotz Be- oder Verarbeitung - bis der
Käufer alle Forderungen in Bezug auf die aufgrund solcher Vereinbarungen
gelieferten oder zu liefernden Waren, einschließlich der aufgrund solcher
Vereinbarungen ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten und aller Forderungen
wegen Nichterfüllung solcher Vereinbarungen einschließlich aller
Einziehungskosten und fälliger Zinsen, vollständig bezahlt hat.
7.
Käufer verpflichtet sich auf die gelieferten Waren, auf
erste Aufforderung hin, zugunsten des Verkäufers eine Sicherungsübereinigung
(stil pandrecht) zu begründen, wenn möglich unter Eigentumsvorbehalt an den
gelieferten Waren, für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des
Verkäufers an den Käufer, ebenfalls einschließlich aller Einziehungskosten und
Zinsen. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, auf den vom Verkäufer gelieferten
Waren ein sogenanntes Faustpfandrecht oder eine Sicherungsübereinigung
zugunsten eines Dritten zu begründen.
8.
Der Käufer erhält die Waren, die im Eigentum des
Verkäufers stehen, leihweise und muss sie, wenn er in Verzug ist, dem Verkäufer
auf dessen erste Aufforderung hin zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu
seinen Geschäftsräumen gewähren, in denen sich diese Waren befinden, sodass der
Verkäufer die Waren durch Kündigung des Leihgabenvertrages, die mit sofortigem
Eingang erfolgen kann, in Besitz nehmen kann.
9 Der Käufer ist nicht berechtigt, die im
Eigentum des Verkäufers stehenden Waren an Dritte zu verpfänden (oder zugunsten
eines Dritten eine sogenannte Sicherungsübereinigung oder Faustpfand an diesen
Waren zu bestellen) oder den Besitz dieser Waren an Dritte zu übertragen, mit
Ausnahme des Verkaufs und der Lieferung an Dritte im Rahmen seines normalen
Geschäftsbetriebs.
10 Als
Sicherheit für die Zahlung all dessen, was der Käufer/Auftraggeber dem
Verkäufer/Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer schuldet oder schulden
wird, hat der Verkäufer/Auftragnehmer sowohl ein Zurückbehaltungs- als auch das
Faustpfandrecht auf alle Gelder und allen Käse des Käufers/Auftraggebers, die
der Verkäufer/Auftragnehmer seinerzeit in seinem Besitz hat.
6
HERKUNFT DES KÄSES
Artikel
10
1.
Auf Wunsch ist der Verkäufer/Dienstleistungsanbieter
verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über die Region zu informieren, in der
der Käse hergestellt wurde.
2.
Für die Bezeichnung von Käseprodukten wird das
Namensverzeichnis der hiernach in Artikel 17 Abs. 2 genannte Regelung
verwendet.
3.
Verkäufer/Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet,
alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und gesetzlichen Spezifikationen der
Niederlande einzuhalten.
HAFTUNG & HÖHERE GEWALT
Artikel
11
1.
Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der
niederländischen Rechtsprechung zu verstehen. Höhere Gewalt entbindet den
Verkäufer/Auftragnehmer und den Käufer/Auftraggeber von der Liefer- bzw.
Abnahmeverpflichtung, ohne dass der Verkäufer/Auftragnehmer bzw.
Käufer/Auftraggeber aus diesem Grund einen Anspruch auf Schadenersatz geltend
machen kann.
2.
Im Falle vorübergehender höherer Gewalt wird der
Verkäufer/Auftragnehmer nur dann von seiner Verpflichtung gemäß den
Bestimmungen von Absatz 1 befreit, wenn die vorübergehende höhere Gewalt länger
als drei Monate gedauert hat.
Artikel 11 A
Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz wegen
nicht oder mangelhafter Leistung umfasst in keinem Fall Folgeschäden für die im
Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Unter
Folgeschäden versteht man zumindest entgangenen Gewinn, entgangene
Kosteneinsparungen oder Schäden infolge von Geschäftsstagnation. Die
Haftungsbeschränkung und/oder der Haftungsausschluss können im Falle
vorsätzlicher Fahrlässigkeit nicht geltend gemacht werden.
STREITFÄLLE
Artikel
12
1 Alle
Streitfälle, die zwischen Käufer/Auftraggeber und Verkäufer/Auftragnehmer -
einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger - sowohl rechtlicher als auch
faktischer Natur, gleich welcher Art, als Ergebnis oder in Verbindung mit einem
Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden, oder mit weiteren oder damit
verbundenen Vereinbarungen oder Verpflichtungen nach dem Gesetz entstehen
können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt.
2 Der
Verkäufer/Auftragnehmer kann jedoch entgegen den Bestimmungen des vorigen
Absatzes einen Streitfall oder eine Forderung, wie dort bezeichnet, dem Urteil
eines nach dem Gesetz befugten (Amts-)gerichtes unterwerfen, wenn der
betreffende Streitfall oder die betreffende Forderung den in Artikel 93 der
niederländischen Zivilprozessordnung genannten Betrag nicht übersteigt.
3 Für
das Schiedsverfahren, wie in Absatz 1 bezeichnet, gilt die zu dem Zeitpunkt der
Einleitung des Schiedsverfahren gültige Schiedsgerichtsordnung und gleichzeitig
die Schiedsvereinbarung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”, niedergelassen
in ‘s-Gravenhage.
4 Die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht das Recht des
Käufers und Verkäufers oder des Auftraggebers und des Auftragnehmers, zu Beginn
des Schiedsverfahrens zunächst eine gütliche Einigung gemäß den Artikeln des
Streitbeilegungsverfahrens anzustreben.
5 Die vorliegende Schiedsklausel schließt
die Befugnis der Parteien nicht aus, sich in dringenden Angelegenheiten an den
Verfügungsrichter des Gerichtshofs bzgl. einer einstweiligen Verfügung zu
wenden und rechtliche Schutzmaßnahmen sowie die Mittel zu deren
Aufrechterhaltung zu bekommen.
6 Sind zwischen denselben Parteien
verschiedene Vereinbarungen über diese AGB geschlossen worden und erfüllt eine
der Parteien ihre Verpflichtungen aus einer der Vereinbarungen gegenüber der
7
anderen nicht oder zahlt sie nicht die an ihrer Stelle
vorgesehene Entschädigung, so ist letztere, wenn das zurechenbare Versäumnis
durch eine Entscheidung der Schiedsrichter festgestellt wird, berechtigt, von
der vertragsbrüchigen Partei eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung
ihrer Verpflichtung aus anderen Vereinbarungen zu verlangen. Diese Sicherheit
kann, falls gewünscht, durch das Schiedsgericht festgelegt werden.
7 Wird
trotz einer entsprechenden Aufforderung die Sicherheit für die betreffende
Partei nicht geleistet, so ist die andere Partei berechtigt, alle noch
laufenden Vereinbarungen aufzulösen. In diesem Fall muss der Gegenpartei
schnellstmöglich durch einen eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden, dass sie
von diesem Recht Gebrauch machen wird.
ANWENDBARES RECHT
Artikel 13
Auf alle Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen ganz
oder teilweise anwendbar sind, findet
niederländisches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts („Wiener Kaufvertrag”) finden
keine Anwendung.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
14
1.
Wenn sich diese AGB auf Werktage beziehen, sind Samstage,
Sonntage und allgemein anerkannte gesetzliche Feiertage nach dem
niederländischen Gesetz „Algemene termijnenwet“ (Gesetz über Sonn-und
Feiertage) davon ausgenommen.
2.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil eines
unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrages nichtig sein oder für nichtig
erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB oder die übrigen
Teile des Vertrages vollständig intakt. Die Parteien werden dann für die
nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung oder den nichtigen oder für
nichtig erklärten Teil der Vereinbarung eine Vereinbarung treffen, die der
ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien und den damit verbundenen AGB am
nächsten kommt.
8
Kapitel 2: Handel
KAUFEN ODER VERZICHTEN
Artikel
15
1.
Im Falle von „Kaufen oder Verzicht" hat der Käufer
das Recht, den Käse vor dem Empfang zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die
Prüfung muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geschehen, und zwar
spätestens am 2. Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Verkäufer mitgeteilt hat,
dass die Waren „zu besehen" sind. In der Regel ist dies der 2. Arbeitstag
nach dem Abschluss von „Kaufen oder Verzichten”, es sei denn, dass ein längerer
Zeitraum vereinbart wurde.
2.
Entsprechen die Waren auf der Grundlage der gemäß Absatz 1
durchgeführten Prüfung nicht den Erwartungen des Käufers, gilt der Vertrag ohne
weiteres als aufgelöst.
3.
Wenn der Käufer oder sein Bevollmächtigter die Prüfung
nicht innerhalb der vorgenannten Frist durchführt, gilt der Käse als genehmigt;
spätere Bemerkungen können nicht zur Auflösung des Vertrags oder zu einer
Entschädigung führen, außer bei versteckten Mängeln.
4 Die
Mitteilung, ob die Waren genehmigt worden sind oder nicht, muss dem Verkäufer
oder seinem bevollmächtigten Vertreter am Tag der Prüfung übermittelt werden.
GEWICHT
Artikel
16
1.
Das vom Verkäufer ermittelte Liefergewicht ist für den
Käufer nur dann verbindlich, wenn beim Wiegen unmittelbar nach Ankunft des
Käufers keine Abweichungen auftreten.
2.
Der Käufer muss die Abweichung vom Gewicht dem Verkäufer
mitteilen und dies schriftlich bestätigen, möglichst noch am selben Tag,
spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach der Lieferung. Der Verkäufer muss
innerhalb von 2 Arbeitstagen antworten und dies schriftlich bestätigen.
ALTER DES KÄSES
Artikel
17
1.
Bei der Lieferung von Käse eines bestimmten Alters muss
der Käse das Alter aufweisen, zu dem er gekauft bzw. verkauft wurde, oder auf
dessen Grundlage die Dienstleistung stattfindet.
2.
a. Maikäse ist
definiert als Käse, der in den Monaten vor und einschließlich Mai hergestellt
wurde.
b.
Sommerkäse bezieht sich auf Käse, der in den Monaten Juni
bis August hergestellt wird.
c.
Septemberkäse ist der Käse, der in der Zeit vom 1.
September bis zum 15. Oktober hergestellt wird.
ABWEICHUNGEN BEI DER LIEFERMENGE
Artikel
18
1.
Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs eine bestimmte
Gewichtsmenge vereinbart wurde, darf die Partie zum Zeitpunkt der Lieferung ein
größeres oder geringeres Gewicht haben:
bis 1.000 kg 5
%
bis 5.000 kg 4
%
bis 10.000 kg 2
%
über: 10.000 kg 2
% bis zu einem Maximum von 1.000 kg.
2.
Reklamationen wegen Abweichungen vom Kaufgewicht müssen
der anderen Partei innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der betreffenden
Sendung schriftlich mitgeteilt werden.
Um eventuelle Gewichtsabweichungen zu ermitteln, darf die
verkaufte Partie den Käse nicht mehr als 8 Stunden vor dem Versand gewogen
haben. Die empfangende Partei muss den Käse innerhalb von 8 Stunden nach Erhalt
gewogen haben. Der Unterschied zwischen den beiden Wägungen ist die
Gewichtsabweichung. Die Zeit zwischen Senden und Empfangen wird auf der
Grundlage des schnellsten Weges zwischen Sende- und Empfangsadresse ermittelt.
Die Zeit zwischen Versand und Empfang wird gegebenenfalls mit Verzögerungen
wegen Staus und gesetzlichen Ruhezeiten aufgrund der Gesetzgebung zu Fahr- und
Ruhezeiten verlängert.
3.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle
von Gewichtsabweichungen bei Naturkäse hinsichtlich der Verrechnung die
folgenden Normen:
·
Naturkäse mit einer Reifezeit
zwischen 14 und 35 Tagen darf ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis
zu 0,2 % aufweisen; ist die Abweichung höher, kann ab einer
9
Abweichung von 0,1 % eine Verrechnung vorgenommen werden
·
Naturkäse mit einem Alter von 35 Tagen bis 12 Wochen darf
eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,1 % ohne Verrechnung aufweisen; ist die
Abweichung höher, kann eine Verrechnung von 0,05 % vorgenommen werden.
·
Naturkäse mit einem Alter von 12 Wochen und älter darf
ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,05 % aufweisen; ist die
Abweichung höher, kann ab einer Abweichung von 0,05 % eine Verrechnung
erfolgen.
LIEFERUNG VON VERSCHIEDENEN STANDORTEN
Artikel 19
Der Käufer ist verpflichtet, Ware aus verschiedenen
Packhäusern/Lagern anzunehmen.
KAUFPREIS, BEZAHLUNG
Artikel
20
1.
Der Käsepreis wird pro Gewicht bestimmt und gilt pro
Kilogramm netto ab Packhaus/Lager des Verkäufers in Euro, ohne Mehrwertsteuer,
sofern nicht anders vereinbart.
2.
Verkäufer sendet seine Rechnung innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Lieferung.
REKLAMATIONEN IN BEZUG AUF MÄNGEL
Artikel
21
1. Entspricht
der gelieferte Käse beim Empfang nicht der Vereinbarung, weil der Käse einen
Mangel aufweist, werden Reklamationen hierüber nur dann bearbeitet, wenn diese
innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich eingereicht werden,
bei Weich- und Frischkäse muss dies jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen
erfolgen.
2. Zeigen
sich Mängel erst einige Zeit nach Erhalt, kann sich der Käufer nur dann darauf
berufen, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemä1 sind, wenn er dies dem Verkäufer
innerhalb der folgenden Fristen, nachdem er dies entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen, mitgeteilt hat:
a.
Wenn sich Mängel an der Rinde zeigen, muss der Käufer die
Beanstandungen innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich beim Verkäufer
einreichen, und diese Beanstandungen werden nur berücksichtigt, bis der Käse
das Alter von höchstens 42 Tagen erreicht hat;
b.
Bei anderen als den oben genannten Mängeln sind
Beanstandungen hinsichtlich tatsächlich verborgener Mängel sowohl einzelner als
auch der Art der Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung
schriftlich beim Verkäufer einzureichen.
3. Der
Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach
Erhalt der Reklamation dem Käufer seinen diesbezüglichen Standpunkt darzulegen.
4 Wird
eine Streitigkeit, über die eine Reklamation nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses
Artikels eingereicht wurde, zwischen den Parteien nicht innerhalb einer Frist
von 6 Wochen nach Einreichung der Reklamation oder nachdem der Verkäufer seinen
Standpunkt schriftlich in der in Absatz 3 genannten Weise dargelegt hat,
beigelegt, so kann die nächstinteressierte Partei innerhalb von 6 Wochen ein
Schiedsverfahren beantragen, unter Androhung der Anspruchsverwirkung in der in
Artikel 16 der Schiedsvereinbarung beschriebenen Weise.
5 Bei
der Beurteilung, ob und wann ein Käufer vernünftigerweise einen Mangel des Käses
hätte feststellen müssen (Absatz 2), wird die Verpflichtung des Käufers
berücksichtigt, während der Lagerung des Käses die durch die Praxis und die
gesetzlichen Vorschriften festgelegten Standards der Überwachung und Versorgung
einzuhalten. Die Lagerung des Käses muss in einem konditionierten
Lager/Lagerhaus erfolgen, während periodische Inspektionen in Bezug auf die
Sorte durchgeführt werden müssen, die im Lagerlogbuch des Käufers zu vermerken
sind. Bei vollständig naturgereiftem Käse, nicht verpackt, muss die
Konditionierung maximal 16o Celsius betragen, sofern nicht anders
vereinbart. Bei allen verpackten Käsesorten einschlie1lich Folienkäse muss die
Temperatur 1-7° Celsius betragen. Gleichzeitig gilt die Anforderung, dass der
Käufer sicherstellen muss, dass die Originalverpackung unbeschädigt bleibt.
6 Abweichend
von den Bestimmungen in Artikel 7:23 des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches muss der Käufer unter Androhung des Rechtsverlusts innerhalb der
in diesem Artikel genannten Fristen rechtzeitig reklamieren. Beruft sich der
Verkäufer im Falle einer verspäteten Reklamation auf die Verwirkung des Rechts
des Käufers, muss er keinen Nachteil infolge der verspäteten Reklamation
geltend machen und/oder nachweisen.
10
Artikel 22
1 Unvermindert
des Rechts in Artikel 21, Abs. 2 bis 5 bzgl. versteckter Mängel ist der
Verkäufer nicht mehr für Schäden haftbar, die als Folge eines versteckten
Mangels auftreten, wenn zwischen dem Tag der Lieferung und dem Auftreten eines
Mangels eine nachfolgend aufgeführte Garantiezeit abgelaufen ist.
KÄSESORTE
(Halbfabrikat;
Endprodukt)
MÄNGEL AN
DER RINDE, bei Lieferung nicht sichtbar
ALTER (IN
WOCHEN)
MÄNGEL AN
DER KÄSEMASSE
ALTER (IN
WOCHEN)
Gouda (alle Gewichte)
16
52
Gouda (mit Kräutern usw.)
16
52
Goudse* Typ (20+, 30+ usw.)
16
52
Gouda* mit Kümmel
16
52
Gouda* salz-/fettreduziert
20
24
Maasdammer
6
8
Amsterdam
5
5
Brotkäse
8
8
Diätkäse (natriumarm)
5
5
Proosdijkäse
20
52
Edam*
20
52
Bauernkäse*
20
52
Ziegenkäse / Schafskäse
16
52
* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”,
„Block” und „Brot”.
* Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und
„Brot”
* Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block”
und „Brot”.
2 Die Bestimmungen des ersten Absatzes
sehen eine Ausnahme vor, wenn der Käufer nachweist, dass die Mängel auf die
Herstellung des Käses zurückzuführen sind; der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer auf Verlangen Kopien des bei der Herstellung erstellten bakteriologischen
Berichts zu übergeben.
VERZUG
Artikel
23
1.
Die Gegenpartei der vertragsbrüchigen Partei muss der
vertragsbrüchigen Partei spätestens am 2. Arbeitstag nach Ablauf der
Lieferfrist schriftlich mitteilen, wie sie vorgehen wird, und es steht ihr
frei, der vertragsbrüchigen Partei diesbezüglich eine Nachfrist zu setzen.
Diese Frist muss jedoch ordnungsgemäß beschrieben werden.
2.
Geht die im vorigen Absatz genannte Mitteilung nicht
innerhalb von 2 Tagen nach Beginn des Verzugs bei der sich in Verzug befindlichen
Partei ein, wird die Nachfrist stillschweigend auf 3 Arbeitstage festgelegt.
3.
Wenn bei Ablauf der Nachfrist die vertragsbrüchige Partei
ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist, kann vorbehaltlich weiterer
Absprachen zwischen den Parteien die angegebene Vorgehensweise befolgt werden.
Artikel 24
1. Wenn sich der Käufer bzgl. seiner
Verpflichtungen in Verzug befindet, hat der Käufer das Recht:
a.
die Einhaltung des Vertrages zu verlangen, d. h. vom
Käufer die Zahlung des Rechnungsbetrages, erhöht um die gesetzlichen Zinsen,
Kosten und Schäden, zu verlangen und in der Zwischenzeit die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers zu belassen und gegebenenfalls zu verladen oder zu
lagern;
b.
oder die Auflösung des Vertrages zu fordern, d. h. die
Waren zurückzunehmen und Kosten und Schadenvergütung sowie Zinszahlung zu
verlangen.
Artikel 25
Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ist der Käufer in beiden Fällen auch berechtigt,
entweder Erfüllung oder Auflösung des Vertrags mit Schadenersatz
zu verlangen.
11
Kapitel 3: Dienstleistung
PARAGRAPH 1 Deponierung und Veredelung
DEPONIERUNG
Artikel
26
1.
Bei der Ausführung der Einlagerung hat der Auftragnehmer
die Sorgfalt eines gewissenhaften Deponierers zu gewährleisten.
2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem
Auftraggeber ausdrücklich, den Käse so zu lagern, dass die Erhaltung der
Qualität in angemessener Weise gewährleistet ist; dem Auftraggeber sind alle
Schäden zu ersetzen, die aus der Unterlassung des Auftraggebers entstehen,
soweit diese dem Auftragnehmer und seinem Abnehmer zuzurechnen sind.
DEPONIERUNGSBEDINGUNGEN
Artikel
27
1 Jede
Deponierung und/oder Bearbeitung von Käse im Käselager geschieht auf Rechnung
und Risiko des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer muss über eine angemessene
Versicherung gegen alle Risiken verfügen, die während der Vertragslaufzeit auf
den gelagerten Käse und/oder zur Bearbeitung gegebenen Käse einwirken können.
BEGINN UND ENDE DER KÄSEDEPONIERUNG
Artikel
28
1. Die Deponierung und/oder Bearbeitung
des Käses durch den Auftragnehmer beginnt:
a.
wenn der Käse bei der Einlagerung vom Personal des
Auftragnehmers entladen wird: Sobald dieses Personal mit dem Entladen beginnt;
b.
wenn der Käse bei der Einlagerung
nicht vom Personal des Auftragnehmers entladen wird: Sobald das Personal, das
die Entladung vornimmt, ein Paket der Partie in das Käselager gebracht hat.
2. Die Deponierung und/oder Bearbeitung
des Käse durch den Auftragnehmer endet:
a.
wenn der Käse bei der Auslieferung vom Personal des
Auftragnehmers geladen wird: sobald das Personal ein betreffendes Kollo der
Partie in das Fahrzeug oder einen anderen Platz zur Auslieferung abgesetzt hat;
b.
wenn der Käse zum Zeitpunkt der
Auslagerung nicht vom Personal des Auftragnehmers verladen wird: Sobald das
Personal, das die Auslagerung vornimmt, mit der Auslagerung beginnt.
3. Die
Lagerkosten und zusätzliche Kosten sind dem Auftragnehmer über den
vollständigen Zeitraum, in dem dem Auftraggeber Platz zur Käselagerung zur
Verfügung gestellt wurde, zu zahlen. Ein- und Auslagerdatum fallen in den
Lagerzeitraum und werden daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
BESCHREIBUNG DES KÄSES
Artikel
29
1.
Bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages muss der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße und ausreichend detaillierte schriftliche
Beschreibung des Käses zur Verfügung stellen, in der die verschiedenen
Käsesorten, Qualitäten, Gewichte, Werte, Mengen sowie alle anderen Einzelheiten
und/oder spezifischen Merkmale angegeben sind, die der Auftragnehmer kennen
muss, um den Einlagerungsvertrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
2.
Wenn der Auftragnehmer Käse annimmt, für den ihm nicht
alle Einzelheiten über Sorte, Qualität, Art oder Eigenschaften mitgeteilt
wurden, sind dem Auftragnehmer diese Einzelheiten durch die bloße Annahme des
Käses nicht bekannt. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber bei der
Anlieferung des Käses dem Dienstleister nicht die Informationen zur Verfügung
stellt, die vernünftigerweise notwendig sind, um eine sachgerechte Einlagerung
zu ermöglichen.
12
EINLAGERUNG
Artikel
30
1. Der
Auftraggeber muss dafür sorgen, dass der angelieferte Käse von ihm oder im
seinem Namen in das Käselager geliefert wird.
2 Der Auftragnehmer führt nur
Eingangskontrollen des ihm zur Lagerung und/oder Verarbeitung angebotenen Käses
hinsichtlich der Anzahl der Kolli, der Käsesorten, des Gewichts und der
äußerlich wahrnehmbaren Merkmale hinsichtlich Art und Sorte durch, die vom Auftragnehmer
schriftlich festgehalten werden, sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, über
festgestellte Abweichungen gegenüber dem begleitenden Frachtbrief zu
informieren. Für die finanzielle Abwicklung der Vereinbarung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das auf dem Frachtbrief angegebene
Gewicht maßgebend, es sei denn, das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht weicht
um über 0,01 % ab (vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vorlage von Nachweisen);
in diesem Fall ist das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht maßgebend.
3 Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Käse zu akzeptieren, dessen Art, Typ,
Qualität, Gewicht, Anzahl, Verpackung und/oder Wert sichtbar von der
ursprünglichen Beschreibung abweicht oder die gestellten Anforderungen nicht
erfüllt. Die Bewertung wird vom Auftragnehmer stets in Übereinstimmung mit den
Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit durchgeführt.
4 Wenn
der Auftragnehmer sich dennoch bereit erklärt, diesen Käse zu lagern oder zu
verarbeiten, werden alle erforderlichen zusätzlichen Arbeiten zur Vorbereitung,
Reinigung oder Änderung der dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom
Auftragnehmer oder unter seiner Aufsicht und auf Kosten und Risiko des
Auftraggebers durchgeführt.
5. Der
Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber bei Ankunft des Käses in seinem Betrieb
eine Quittung aus. Vorbehaltlich anderer überzeugender Beweismittel ist diese
Quittung der Nachweis, dass der darauf beschriebene Käse auf Rechnung des
genannten Auftraggebers vom Auftragnehmer zur Lagerung und/oder Bearbeitung
entgegen genommen wurde.
BESONDERE LAGERUNG DES KÄSES
Artikel 31
1.
Wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bei der Lieferung des Käses zur Lagerung und/oder Verarbeitung
keine schriftlichen Anweisungen erteilt hat, lagert und/oder verarbeitet der
Auftragnehmer diesen Käse nach eigenem Ermessen und auf branchenübliche Weise.
2.
Wenn nach Meinung des Auftraggebers eine besondere Art der
Lagerung des Käses erforderlich ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer
immer rechtzeitig schriftlich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer die
Möglichkeit hat, die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen,
andernfalls haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste und/oder Schäden, in
welcher Form auch immer, die während der Lagerung des betreffenden Käses
entstehen.
3 Wenn
nach Ansicht des Auftragsgebers eine besondere Art der Lagerung des Käses durch
den Auftragnehmer erforderlich ist oder durch die Art des Käses bedingt ist,
gehen alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten zulasten des Auftraggebers.
ZURÜCKWEISUNG VON ZUR LAGERUNG BESTIMMTEM KÄSE
Artikel
32
1.
Der Auftragnehmer hat das Recht, Käse, der zur
Verarbeitung und/oder Lagerung angeboten wird, abzulehnen. Bei seiner
Beurteilung hat der Auftragnehmer nach den Maßstäben der Angemessenheit und
Billigkeit zu handeln und seine Entscheidung zu begründen.
2.
Käse wird in jedem Fall abgelehnt, wenn:
a.
der Käse diese Bedingungen und Anforderungen nicht
erfüllt;
b.
der Käse eine Gefahr und/oder Beeinträchtigung für anderen
gelagerten Käse im Käselager darstellen kann;
c.
der Käse - mit den Sinnesorganen geprüft - nicht in
Ordnung zu sein scheint;
d.
die Herkunft des Käses nicht auf Anfrage mitgeteilt und
nachgewiesen werden kann.
13
ARBEITSZEITEN
Artikel
33
1.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden
alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer am oder im Zusammenhang mit dem Käse
ausführt, während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt, die im Tarifvertrag
Privates Käsepackhausunternehmen (CAO PkP) als normale Arbeitszeiten gelten.
2.
Wenn der Auftraggeber verlangt, dass
Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, steht es dem
Auftragnehmer frei, einer solchen Aufforderung nachzukommen oder sie
abzulehnen. Der Auftragnehmer wird diese jedoch nur aus angemessenen Gründen
ablehnen.
3.
Die Zusatzkosten, die sich aus der Ausführung von Arbeiten
ergeben, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, gehen zulasten des
Auftraggebers.
LAGERPLATZ UND UMLAGERUNG DES KÄSES
Artikel
34
1.
Der Auftragnehmer ist jederzeit befugt, den Käse an einer
Stelle im Käselager zu lagern, die er zu diesem Zweck zur Verfügung stellen
kann. Ausgangspunkt dafür ist, dass der Raum für den von den Parteien in der
Einlagerungsvereinbarung vorgesehenen Zweck geeignet ist und den gesetzlichen
Anforderungen entspricht.
2.
Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart
haben, steht es dem Auftragnehmer jederzeit frei, den ihm zur Lagerung
angebotenen Käse in ein anderes Käselager zu verlagern, vorausgesetzt, dass es
ist für den betreffenden Käse geeignet ist. Auftragnehmer wird den Auftraggeber
über den Verbleib seines Käse außerhalb seiner Betriebsgeländes unter Angabe
des Aufenthaltsortes informieren und unbeschadet der Möglichkeit des
Auftraggebers, auch dort seinen Käse zu kontrollieren.
ZUGANG
Artikel
35
1.
Der Zugang zu den Räumlichkeiten und Gebäuden des
Käselagers wird dem Auftraggeber oder einer in seinem Namen handelnden Person
nur während der normalen Öffnungszeiten des Käselagers gestattet. Beim Besuch
des Käselagers muss der Auftraggeber oder die in seinem Namen handelnde Person
sich zuvor immer bei der Unternehmensleitung melden. Der Auftragnehmer hat das
Recht, den Zugang aus angemessenen Gründen zu verweigern.
2.
Alle Personen, die sich im Namen oder im Auftrag des
Auftraggebers auf dem Gelände des Auftragnehmers aufhalten, einschließlich des
Personals und Dritter, sind verpflichtet, die örtlichen Regeln, Vorschriften
und Formalitäten sowie die Anweisungen des Zolls, des Inspektionsdienstes und
anderer Behörden bezüglich Hygiene, Ordnung und Sicherheit zu beachten.
VERZÖGERUNGEN
Artikel
36
1.
Der Auftragnehmer haftet nicht für
Verzögerungen, Zeitverluste, Kosten oder Schäden irgendwelcher Art und durch
wen auch immer entstanden, wenn Lade-/Löschplätze nicht erreichbar oder nicht
brauchbar sind oder bereits besetzt sind, entstehen, es sei denn, der Platz
wurden im Voraus gebucht.
2.
Wenn Fahrzeuge nicht oder nicht zum dafür vorgesehenen
Zeitpunkt eintreffen oder abgefertigt werden können oder ihren Lade-/Löschort,
aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erreichen, hat der
Auftragnehmer, wenn ihn kein Verschulden trifft, Anspruch auf Entschädigung für
unnötige Kosten, Zeitverlust und/oder andere Kosten welcher Art auch immer, die
dadurch entstehen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt auf Seiten des
Auftraggebers vor.
3.
Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass der
Käse zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Auftragnehmer geliefert oder von
diesem abgeholt wird, und zu diesem Zweck besondere Maßnahmen oder
Anstrengungen seitens des Auftragnehmers erforderlich sind, haftet der
Auftraggeber für alle Schäden und Kosten, die sich aus der nicht
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Lieferung oder Abholung des Käses ergeben,
und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang
gegen den Auftragnehmer geltend machen können.
KÄSE, FÜR DEN KOSTEN ZU ZAHLEN SIND
Artikel
37
14
1.
Der Auftragnehmer ist unter keinen Umständen verpflichtet,
Käse anzunehmen, für den Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder
andere Abgaben oder Kosten, welcher Art auch immer, bezahlt werden müssen, es
sei denn, es wurde vom Auftraggeber oder in dessen Namen eine ausreichende
Sicherheit geleistet.
2.
Alle Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder
andere Abgaben oder Kosten, wie auch immer genannt, die bei Ankunft oder danach
zu zahlen sind, müssen vom Auftraggeber im Voraus bezahlt werden. Da es sich
bei dieser Vorauszahlung naturgemäß um eine kurzfristige Zahlung handelt,
werden dafür keine Zinsen vergütet..
GESETZE UND VORSCHRIFTEN SOWIE BEHÖRDLICHE INSPEKTION
Artikel
38
1.
Die Einlagerung unterliegt den einschlägigen Gesetzen,
Vorschriften, Richtlinien und/oder Regeln und Anweisungen von offizieller
Seite.
2.
Werden solche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und/oder
Vorschriften und Anweisungen von offizieller Seite nach dem Datum des
Abschlusses einer Vereinbarung geändert, so gelten diese Änderungen gleichwohl
als Teil der Vereinbarung.
3 Wenn
solche Änderungen zu einer Änderung der Kosten führen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, den vereinbarten Preis oder Tarif ab dem Datum dieser Änderung
entsprechend anzugleichen.
4 Wenn
infolge einer behördlichen Inspektion zusätzliche, unvorhergesehene Arbeiten
vom Auftragnehmer durchgeführt werden müssen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei
denn, diese zusätzlichen Kosten sind die Folge einer Fahrlässigkeit, die dem
Auftragnehmer zuzuschreiben ist.
ABGABEN, STEUERN, GESETZLICHE VERPFLICHTUNGEN
Artikel
39
1.
Wenn Käse Zoll- und
Verbrauchssteuerbestimmungen oder anderen Steuern und/oder behördlichen
Vorschriften unterliegt, muss der Auftraggeber stets alle Informationen, die
der Auftragnehmer benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit der
Auftragnehmer die entsprechenden Angaben machen kann.
2.
Auftragnehmer ist nicht für die Korrektheit der auf einem
Begleitschein angegebenen Daten verantwortlich, wenn diese Daten vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für die auf dem Käse
angebrachte Etikettierung. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, das Gewicht,
die Anzahl der Kolli und die Beschreibung des Käses zu überprüfen, letzteres
nur, wenn dies für ihn von außen sichtbar ist.
4 Der
Auftragnehmer haftet weder für die Prüfung, Entgegennahme, Aufbewahrung,
Vervollständigung oder Ausstellung von Unterlagen irgendwelcher Art noch für
den Inhalt dieser Unterlagen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche
Verpflichtung dazu oder dies ist ausdrücklich schriftlich als vom Auftragnehmer
zu erbringende Leistung vereinbart worden.
BESONDERE MASSNAHMEN
Artikel
40
1.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat
der Auftragnehmer das Recht, auf Kosten und Risiko des Auftraggebers
unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Auftragnehmer für notwendig
erachtet, einschließlich der Vernichtung des Käses, wenn nach den Maßstäben der
Angemessenheit und Billigkeit bei Unterlassung dieser Maßnahmen die Gefahr des
Verlustes oder der Beschädigung des Käses selbst, anderer Käse oder des
Käselagers oder des Todes oder der Körperverletzung von Personen oder Tieren
besteht. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die
Vernichtung, gehen zulasten des Auftraggebers.
2.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie
möglich im Voraus über die zu ergreifenden Maßnahmen informieren, es sei denn,
dass dies nicht möglich ist; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber in jedem Fall so schnell wie möglich über die ergriffenen
Maßnahmen informieren.
3.
Im Fall eines öffentlichen Verkaufs des Käses, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf des Käses nach Abzug
aller damit verbundenen Kosten und eventueller Forderungen gegenüber dem
Auftraggeber möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt an den Auftraggeber zu
überweisen, oder, wenn dies unmöglich ist, diesen Betrag aufzubewahren.
15
TARIFE UND TARIFÄNDERUNGEN
Artikel
41
1.
Sofern nicht ein Preis/Tarif
ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer
üblicherweise in Rechnung gestellten und branchenüblichen Preise/Tarife.
2.
Die vereinbarten Preise/Tarife betreffen nur die
Tätigkeiten des Auftragnehmers, wie sie in der Deponierungsvereinbarung zum
Ausdruck kommen. Sind die Arbeiten nicht genau spezifiziert, ist ausschließlich
gemeint: Einlagerung, Handling, Lagerung und Auslieferung des Käses.
3.
Alle anderen Kosten, wie u. a. Umlagerung, Behandlung
und/oder Verarbeitung, auch wenn sie nicht in diesen AGB erwähnt sind, werden
zu den für den Auftragnehmer und in der Branche üblichen Tarifen und
Bedingungen in Rechnung gestellt.
4.
Änderungen der Preise/Tarife werden dem Kunden so schnell
wie möglich mitgeteilt und treten spätestens drei Monate nach der Mitteilung in
Kraft.
PARAGRAPH 2 Verpacken
VERPACKEN
Artikel 42
1. Der
Auftragnehmer wird entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers die
Verpackungsarbeiten ausführen. Erteilt der Auftraggeber keine Anweisungen oder
fehlen diese, so führt der Auftragnehmer die Verpackungsarbeiten entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften und den branchenüblichen Gepflogenheiten durch.
2 Der
Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, wie auch immer
genannt, frei, es sei denn und soweit der Auftragnehmer bei der Erfüllung
seiner Verpflichtungen fahrlässig gehandelt hat.
Artikel 43
1 Soweit
durch die Ausführung von Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer ein
„neues" Produkt im Sinne der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung
entstehen kann, wird immer der Auftraggeber und niemals der Auftragnehmer als
Hersteller angesehen. Auf dem „bearbeiteten” Käse muss der Auftraggeber seine
eigene Marke oder sein eigenes Unterscheidungskennzeichen anbringen oder
anbringen lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer
berechtigt, auf dem Käse einen Hinweis anzubringen, der den Namen, die Adresse
und den Wohnort des Auftraggebers anzeigt. Alle damit verbundenen Kosten gehen
zulasten des Auftraggebers.
2 Der
Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, gleich welcher
Bezeichnung, aufgrund der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung frei.
Artikel 44
1 Reklamationen
über die Solidität der Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer können nur
innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber die Unsolidität der
Leistung festgestellt hat, spätestens jedoch 42 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem
die betreffenden Verpackungsarbeiten stattgefunden haben, geltend gemacht
werden.
2 Beanstandungen
der Leistungserbringung sind nicht zulässig, wenn der Auftraggeber die
Leistungserbringung bearbeitet oder weitergegeben hat, während der Auftraggeber
die vermeintliche Unbrauchbarkeit der Leistungserbringung durch eine einfache
Prüfung auf den ersten Blick hätte feststellen können.
3 Die
Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die von ihm erbrachten
Verpackungsdienstleistungen darf niemals einen Betrag übersteigen,
der dem Rechnungsbetrag für die erbrachten Verpackungsdienstleistungen
entspricht, auf die sich der Mangel bezieht, unbeschadet des Rechts des
Auftraggebers, den betreffenden Dienstleistungsvertrag wegen zurechenbarer
Nichterfüllung aufzulösen. Der Leistungserbringer haftet nicht für
Folgeschäden, gleich welcher Art und welchem Grund.

16
II STREITBEILEGUNGSVERFAHREN, zugleich auch
SCHIEDSVEREINBARUNG (2020) der Stiftung “Nederlandse Zuivelbeurs”
Diese Schiedsvereinbarung gilt für alle Streitigkeiten
zwischen den der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossenen
Unternehmen, gleich welcher Art, sowie für Parteien, die nicht der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossen sind, aber die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ oder diese
Schiedsvereinbarung für anwendbar erklärt haben.
Abschnitt A EINLEITUNG DES
VERFAHRENS
Artikel 1.
1.1 Das Schiedsverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags
auf ein Schiedsverfahren eingeleitet, indem die nächstinteressierte Partei den
Antrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren gilt
am Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren bei der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet.
1.2 Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich
einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des
Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter
Angabe von:
a.
Name und Anschrift des Antragstellers (Kläger);
b.
Name und Adresse der Gegenpartei (Beklagter);
c.
eine kurze klare Beschreibung des Streitfalls und einen
Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die
sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten Vereinbarungen;
d.
Anspruch des Antragsteller (die Forderung).
1.3 Im Antrag zum Schiedsverfahren kann der
Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation,
wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung beschrieben, wünscht.
1.4 Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in
dieser AGB im Folgenden auch als „Sekretariat" bezeichnet) bestätigt den
Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren so bald wie möglich per
Einschreiben sowohl dem Antragsteller als auch dem Beklagten und sendet eine
Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den Kläger.
1.5 Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die in Artikel 29
Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom Kläger bezahlt worden sind, fordert
das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten auf, dem Sekretariat
innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie
einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen oder ob sie direkt ein
Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollen.
Wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Frist von
sieben Tagen geantwortet haben oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben,
dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollen, informiert das
Sekretariat die Parteien, und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.
Abschnitt B MEDIATION
Artikel 2
2.1 Wenn beide Parteien angegeben haben, dass sie eine Einigung
durch Mediation erreichen wollen, schlägt das Sekretariat einen oder mehrere
Mediators für die Parteien vor und übermittelt ihnen eine
Mediationsvereinbarung. Die Parteien müssen gemeinsam zu einer Entscheidung
kommen, welcher Mediator von ihnen hinzugezogenen wird.
2.2 Das Sekretariat legt in Absprache mit dem Mediator die Höhe
des Hinterlegungsbetrags für das Mediationsverfahren fest. In diesem
Hinterlegungsbetrag sind die Verwaltungskosten der Stiftung Nederlandse
Zuivelbeurs für das Mediation-Verfahren enthalten.
2.3 Der Hinterlegungsbetrag ist von den Parteien zu gleichen
Teilen zu leisten und wird vom Sekretariat verwaltet. Falls erforderlich, kann
das Sekretariat von den Parteien eine zusätzliche Hinterlegung verlangen. Diese
zusätzliche Hinterlegung muss ebenfalls zu gleichen Teilen von den Parteien
bezahlt werden. Am Ende des Mediation-Verfahrens sendet das Sekretariat den
Parteien eine Übersicht über die finanzielle Abwicklung zu.
Artikel 3
3.1 Gelangen
die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer gemeinsamen Entscheidung
über den von
17
ihnen zu beauftragenden Mediator oder kommen sie der
Hinterlegung oder zusätzlichen Hinterlegung nicht innerhalb von 14 Tagen nach,
nachdem sie vom Sekretariat des Zuivelbeurs dazu aufgefordert worden sind, wird
das Mediation-Verfahren beendet.
3.2 Falls das Mediation-Verfahren wie in Absatz 1 dieses Artikels
genannt endet oder eine der Parteien angibt, die Mediation beenden zu wollen,
oder falls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem die Parteien
ihre gemeinsame Entscheidung über den Mediator dem Sekretariat mitgeteilt
haben, die Mediation nicht in einem schriftlichen Feststellungsvertrag zwischen
den Parteien endet, der außerdem umfasst, dass das eingeleitete
Schiedsverfahren endet, teilt das Sekretariat dies den Parteien mit und das Schiedsverfahren
wird fortgesetzt.
3.3 Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, erstellt der
Mediator einen schriftlichen Feststellungsvertrag und lässt ihn von beiden
Parteien unterzeichnen.
Abschnitt C SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 4.
4.1 Alle Streitfälle, sowohl juristischer als auch tatsächlicher
Art, die zwischen den Parteien entstehen und auf die diese vorliegende
Schiedsvereinbarung Anwendung findet, werden durch ein Schiedsverfahren in der
in dieser vorliegende Schiedsvereinbarung festgelegten Weise entschieden.
4.2 Falls ein vorheriger Mediation-Versuch
wie in Abschnitt B angegeben abgeschlossen wurde, ohne dass dabei vereinbart
wurde, dass das eingeleitete Schiedsverfahren endet, bildet die Forderung, wie
sie in dem in Artikel 1 genannten Antrag festgehalten wurde, weiterhin die
Grundlage des Schiedsverfahrens, sofern der Kläger diese Forderung nicht zu
ergänzen, zu erweitern, einzugrenzen oder aber zu ändern wünscht. Der Kläger
muss das Sekretariat und die Gegenpartei darüber schriftlich in Kenntnis setzen.
4.3 Sobald das Sekretariat festgestellt hat, dass das
Schiedsverfahren fortgesetzt wird, ob nach einem Schlichtungsversuch oder
nicht, teilt es dem Antragsteller den Betrag mit, den der Antragsteller als
Hinterlegung zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens
hinterlegen muss. Gesondert hat der Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1
einen Betrag für Verwaltungskosten zu zahlen. Während der Dauer des
Schiedsverfahrens kann das Sekretariat vom Kläger eine oder mehrere zusätzliche
Hinterlegungsbeträge verlangen.
4.4 Die Festsetzung des Hinterlegungsbetrags und/oder des
zusätzlichen Hinterlegungsbetrags, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels
genannt, sowie dessen anschließende Einziehung und Verwaltung kann vom
Sekretariat an den Schriftführer übertragen werden.
Artikel 5.
5.1
Sofern nicht anders vereinbart, besteht das Schiedsgericht
aus drei Schiedsrichtern (im nachfolgenden
das „Schiedsgericht“ genannt).
So bald wie möglich nach Erhalt der Feststellung im Sinne
von Artikel 4.3, dass das Schiedsverfahren fortgesetzt wird, übermittelt der
Schriftführer des Schiedsgerichts jeder der Parteien eine identische Liste mit
den Namen der Personen. Eine Partei kann die Namen von Personen, gegen die sie
einen wesentlichen Einwand hat, von der Liste streichen und die übrigen Namen
in der von ihr bevorzugten Reihenfolge nummerieren. Wenn der Schriftführer die
Liste nicht innerhalb von vierzehn Tagen von einer Partei zurückerhalten hat,
wird davon ausgegangen, dass alle darauf aufgeführten Personen für diese Partei
in gleicher Weise als Schiedsrichter annehmbar sind.
5.2
Der Schriftführer lädt unter Berücksichtigung der von den
Parteien geäußerten Präferenzen und/oder Einwände zwei Personen auf der Liste
als Schiedsrichter ein, die nach ihrer Annahme den dritten Schiedsrichter zum
Vorsitzenden ernennen. Wenn aus den zurückgesandten Listen hervorgeht, dass auf
ihnen nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als
Schiedsrichter annehmbar sind, oder wenn eine Person nicht willens oder nicht
in der Lage ist, die Einladung des Schriftführers, als Schiedsrichter
aufzutreten, anzunehmen, oder wenn aus anderen Gründen hervorgeht, dass er
nicht als Schiedsrichter auftreten kann, und auf den zurückgesandten Listen
nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als
Schiedsrichter annehmbar sind, ist der Schriftführer befugt, eine oder mehrere
andere Personen direkt als Schiedsrichter zu bestellen.
Artikel 6
Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ ernennt einen Schriftführer für das
Schiedsverfahren.
Der Schriftführer erfüllt die Funktion des Sekretärs. Die Ernennung des
Schriftführers wird
18
den Parteien in dem in Artikel 5.5 genannten Schreiben
mitgeteilt.
Artikel 7 Wahl der
Streitbehandlung
7.1 Der Schriftführer wendet sich, so bald wie möglich, nach
seiner Ernennung an beide Parteien mit der Frage, ob sie eine sofortige
mündliche Verhandlung des Streitfalls wünschen oder ob sie vorher eine
schriftliche Erklärung abgeben möchten.
7.2 Wenn die Parteien eine sofortige mündliche Anhörung wünschen,
müssen sie dies innerhalb von 7 Arbeitstagen bekannt geben. Wenn sie eine
mündliche Anhörung wünschen, wird der Verhandlungstermin unverzüglich von den
Schiedsrichtern festgelegt und den Parteien mitgeteilt.
7.3 Wenn die Parteien im Voraus bekannt machen, dass sie eine
schriftliche Erklärung abzugeben wünschen, oder wenn sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist antworten, wird der Kläger vom Schriftführer
aufgefordert, den Schriftsatz innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der in
Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist einzureichen.
Artikel 8 Verfahrensfristen
8.1 Der in Artikel 7.3 erwähnte Schriftsatz muss beim
Schriftführer spätestens einundzwanzig Tage nach dem Datum der entsprechenden
Aufforderung eingegangen sein.
8.2 Nach Erhalt des Schriftsatzes erhält die Gegenpartei die
Möglichkeit, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen eine Klageerwiderung
einzureichen.
8.3 Während des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens haben
die Parteien jeweils einmal die Möglichkeit, einen Fristaufschub von höchstens
vierzehn Tagen zu beantragen. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Ermessen des
Schriftführers aus zwingenden Gründen ein zusätzlicher Fristaufschub gewährt
werden.
8.4 Jede der Parteien muss bei jedem Schritt des in diesem Artikel
vorgesehenen Verfahrens fünf Ausfertigungen ihrer Schriftsätze beim
Schriftführer einreichen und eine Ausfertigung gleichzeitig der anderen Partei
zu kommen lassen.
8.5 Nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen
ohne rechtzeitige Abgabe einer Erklärung oder nach Abschluss des Verfahrens
gemäß Absatz 1 bis einschließlich 4 oder wenn beide Parteien erklärt haben, auf
ihr Recht auf eine (weitere) schriftliche Erläuterung ihres Standpunkts zu
verzichten, werden beide Parteien durch oder im Namen des Schiedsgerichts über
den Ort und den Zeitpunkt informiert, an dem das Schiedsgericht eine Anhörung
zur mündlichen Anhörung des Streitfalls abhalten wird.
Artikel 9
9.1 Soweit möglich, kann das Schiedsgericht während des
Schiedsverfahrens die strittige(n) Käselieferung(en) selbst kontrollieren oder
unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt D einen Sachverständigenbericht
anfordern.
9.2 Das Schiedsgericht kann die Parteien anweisen, Zeugen zu laden
oder vorzuladen, und es kann auch selbst Zeugen vorladen. Alle mündlichen
Verhöre und Erklärungen müssen während der Anhörung stattfinden, außer in
Ausnahmefällen, die im Ermessen des Schiedsgerichts liegen.
9.3 Über die Anhörungen wird kein Protokoll angefertigt, es sei
denn, das Schiedsgericht entscheidet anders.
Artikel 10
10.1 Die Parteien können
persönlich erscheinen oder sich durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter vertreten lassen.
10.2 Die Parteien sind
verpflichtet, dem Schiedsgericht alle vom Schiedsgericht gewünschten Daten und
Informationen zur Verfügung zu stellen und seine schriftlichen oder mündlichen
Anweisungen zu befolgen. Versäumt eine Partei dies, kann das Schiedsgericht
beim Fällen seines Schiedsspruchs daraus die Schlüsse ziehen, die es für
angemessen hält.
10.3 Falls
die beklagte Partei nicht anwesend oder vertreten ist und auch ihre
Klageerwiderung dem Schiedsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hat, wird der
Forderung stattgegeben, sofern das Schiedsgericht die Forderung nicht für
unrechtmäßig oder unbegründet erachtet oder die Aussetzung des
Schiedsverfahrens oder Festsetzung eines weiteren Sitzungstermins für angezeigt
hält.
Artikel 11
11.1 Die beklagte Partei kann spätestens bei ihrer
Klageerwiderung oder, falls dies nicht der Fall ist, spätestens im ersten
Sitzungstermin eine Gegenforderung vorlegen, sofern diese Forderung keine Folge
desselben Vertrags wie die ursprüngliche Forderung ist oder damit in direkter
Verbindung steht.
19
11.2 Eine Gegenforderung muss
immer schriftlich in fünffacher Ausfertigung beim Schriftführer eingereicht
werden.
11.3 Falls die Gegenforderung die
Folge eines anderen unter den Bedingungen der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ geschlossenen Vertrags ist, muss hierfür ein gesondertes
Schiedsverfahren eingeleitet werden, wobei jedoch beantragt werden kann, dass
dieses vom selben Schiedsgericht verhandelt wird, das auch die ursprüngliche Forderung
verhandelt.
11.4 Das Schiedsgericht
entscheidet, ob über die Gegenforderung zur selben Zeit wie über die
ursprüngliche Forderung oder einzeln verhandelt wird.
11.5 Das Schiedsgericht kann auch
bei gleichzeitiger Verhandlung verlangen, dass die Partei, die die
Gegenforderung erhoben hat, einen Hinterlegungsbetrag für die mit der
Gegenforderung verbundenen Kosten einzahlt.
ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN ODER
SCHRIFTFÜHRERN
Artikel 12
12.1 Wenn eine Partei der
Auffassung ist, den von der Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ ernannten Schiedsrichter und/oder den Schriftführer ablehnen zu
müssen, muss sie das Schiedsgericht, das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“, den betreffenden Schiedsrichter und die Gegenpartei hierüber
innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ernennung schriftlich mitteilen, wobei
dieses Schreiben nur gültig ist, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
den/die Nachnamen der/des abgelehnten Schiedsrichter(s)
und/oder Schriftführer(s);
2.
Angabe der Gründe für die Ablehnung.
Andere als die in diesem Schreiben genannten Gründe werden
nicht berücksichtigt.
12.2 Die Schiedsrichter oder der
Schriftführer können mit der Begründung abgelehnt werden, die gesetzlich
für die Ablehnung von Schiedsrichtern gelten.
12.3 Alle Ablehnungen müssen
gleichzeitig mitgeteilt werden, andernfalls verfällt der Rechtsanspruch
hierauf. Erlangt die ablehnende Partei jedoch erst später
Kenntnis eines Ablehnungsgrundes oder falls
eine Partei die in Absatz 1 dieses Artikels genannte
Mitteilung erhalten hat, kann die Ablehnung noch
innerhalb von 24 Stunden danach erfolgen.
12.4 Das Schiedsgericht kann das
Verfahren ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung der Ablehnung aussetzen.
Artikel 13
13.1 Tritt
ein abgelehnter Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag des
Erhalts der Mitteilung zurück, so entscheidet der Verfügungsrichter des
Amtsgerichts auf Antrag und Rechnung der nächstinteressierten Partei in einer
einstweiligen Verfügung darüber, ob die Ablehnung begründet ist.
13.2 Geht der Antrag nicht
innerhalb von vier Wochen nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung beim
Amtsgericht ein, so verfällt das Recht auf Ablehnung und das Verfahren wird,
falls es ausgesetzt wurde, in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem es sich
befand.
13.3 Tritt der abgelehnte
Schiedsrichter zurück oder gibt der vorsitzende Richter des Gerichtshofs seiner
Ablehnung statt, so wird er gemäß den für seine ursprüngliche Bestellung
geltenden Bestimmungen ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Art
für den Ersatz vereinbart.
13.4 Ein abgelehnter Schriftführer
wird durch Beschluss des Vorstands der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
ersetzt, wobei die Ernennung eines neuen Schriftführer gemäß den Bestimmungen
von Artikel 6 erfolgt.
Artikel 14
Wenn der betreffende Schiedsrichter, eine der Parteien
oder beide Parteien außerhalb der Niederlande wohnen oder ihren Wohnsitz haben,
betragen die in Artikel 13 genannten Fristen sechs bzw. acht Wochen. Wenn eine
der Parteien ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, kann der Schriftführer
von Amts wegen die in dieser Schiedsvereinbarung genannten Fristen für die
Einreichung von Schriftsätzen und anderen Schriftstücken verlängern.
ERSETZEN VON SCHIEDRICHTERN
Artikel 15
15.1 Wenn, aus welchem Grund auch
immer, einer oder mehrere der ernannten Schiedsrichter nicht
(weiter) als solche auftreten können, wird er gemäß den
für seine ursprüngliche Ernennung geltenden
Regeln ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine
andere Art des Ersatzes vereinbart.
15.2 Sofern durch die Absetzung eines oder mehrerer
Schiedsrichter auch die Amtszeit der übrigen
20
Schiedsrichter beendet wird, gelten diese als wieder
eingesetzt.
15.3 Erfolgt der Ersatz, nachdem
die in Artikel 5.5 genannte Mitteilung bereits versandt wurde, wird eine
korrigierte Mitteilung per Einschreiben an beide Parteien geschickt.
15.4 Werden die Schiedsrichter
nach der ersten Verhandlung ausgewechselt, so ist der Streitfall in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 7 ff. vollständig neu zu
verhandeln, es sei denn, die Parteien vereinbaren beide, das begonnene
Verfahren fortzusetzen.
ZURÜCKZIEHEN DES SCHIEDSVERFAHRENS
Artikel 16
Ein Schiedsverfahren kann vom Antragsteller unter den
folgenden Bedingungen schriftlich zurückgezogen werden:
16.1 Für den Fall, dass ein
Schiedsverfahren zurückgezogen wird, bevor das Schiedsgericht oder die
Sachverständigen ihre Arbeit aufgenommen haben, schuldet der Antragsteller
zusätzlich zur Zahlung der bereits entstandenen Kosten einen Betrag von 750 €
(exkl. Mehrwertsteuer).
16.2 Ein Zurückziehen nach
erfolgter Klageerwiderung kann jedoch nur stattfinden, wenn die Gegenpartei bei
der Anhörung schriftlich erklärt, dass sie einwilligt, und gegen Zahlung der
vollen Schiedsgerichtskosten sowie aller anderen bereits entstandenen Kosten.
16.3 Das Schiedsgericht kann die
Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder zu Teilen erlassen, falls
besondere Umstände hierzu Anlass geben.
SCHIEDSSPRUCH
Artikel 17
17.1. Das Schiedsgericht wird
gewissenhaft und in aller Billigkeit entscheiden. Es erlässt sein Schiedsspruch
spätestens sechs Wochen nach der letzten Verhandlung oder Anhörung. Er ist
jedoch befugt, die Dauer seiner Amtszeit zu verlängern, wenn dies durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist.
17.2 Das Schiedsgericht
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, ohne die Auffassungen der Minderheit
zu erwähnen. Es wird einen begründeten Beschluss in vierfacher Ausfertigung
verfassen und unterzeichnen. Der Schriftführer veranlasst, dass jedem der
nachfolgend Genannten so bald wie möglich eine Abschrift des Schiedsspruches
zugestellt wird:
a.
an die Parteien gleichzeitig per Einschreiben;
b.
den Schriftführer des Gerichts, in dessen Bezirk sich der
Ort des Schiedsverfahrens befindet;
c. das Sekretariat der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs"
17.3 Das Sekretariat der Nederlandse
Zuivelbeurs ist berechtigt, das Urteil unter Wahrung der Anonymität
der Parteien Dritten mitzuteilen und/oder zu
veröffentlichen.
BERUFUNGSVERFAHREN
Artikel 18
Das Schiedsgericht im Berufungsverfahren besteht aus drei
Schiedsrichtern, die in der betreffenden Liste in
Artikel 25 angegeben sind.
Artikel 19
19.1 Jede der Parteien hat das
Recht, innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem der Schiedsspruch den
Parteien im Sinne von Artikel 17 zugestellt wurde, beim Berufungsschiedsgericht
durch eine schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs" Berufung gegen den Schiedsspruch einzulegen.
19.2 Die
Gegenpartei ist berechtigt, auch nach Ablauf der vorgenannten Frist, spätestens
jedoch bei der ersten Anhörung der Berufungsschiedsrichter, ihrerseits
Gegenberufung einzulegen. In diesem Fall kann die Gegenpartei auch angewiesen
werden, eine Hinterlegung für die Schiedsgerichtskosten vorzunehmen.
Artikel 20
Die Artikel 4 bis 17 gelten auch für das
Berufungsverfahren mit der Maßgabe, dass in den in Artikel 15 genannten Fällen
die Ernennung aus der Liste der Ersatzmitglieder in Artikel 25 Absatz 2 erfolgt
und dass der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Betrag verdoppelt wird. Des
Weiteren, vorbehaltlich des Folgenden: In der Berufung können keine neuen
Ansprüche geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Zinsen, Mieten, Schäden oder
Gebühren, die nach Bekanntgabe der ursprünglichen Forderung verfallen oder
entstanden sind.
KOSTENZUWEISUNG FÜR DAS
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 21
21
21.1 Das Schiedsgericht und das
Berufungsschiedsgericht veranschlagen in ihrem Schiedsspruch die Höhe der
Kosten des Schiedsverfahrens bis einschließlich zur Hinterlegung des
Schiedsspruchs beim Schriftführer, einschließlich der Kosten für die Arbeit des
Schriftführers.
21.2 Der durch das Schiedsgericht
und das Berufungsschiedsgericht in Absatz 1 festgesetzte Betrag wird den
Parteien zugerechnet. Die Verteilung des festgesetzten Betrags wird in den
Schiedsspruch aufgenommen.
21.3 Falls die beklagte Partei die
ihr im Schiedsspruch zugewiesenen Kosten nicht begleicht, werden diese Kosten
von der klagenden Partei übernommen, woraufhin die Forderung dieser Kosten auf
die klagende Partei übergeht.
21.4 Die dem Kläger zugerechneten
Kosten oder, falls Absatz 3 Anwendung findet, werden so weit wie möglich durch
eine vom Kläger geleistete Hinterlegung bezahlt. Der ggf. verbleibende
Restbetrag wird vom Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ der
klagenden Partei in Rechnung gestellt, bevor der Schiedsspruch veröffentlicht wird.
21.5 Abweichend von Absatz 2, 3
und 4 kann das Schiedsgericht (in Berufung) gegebenenfalls beschließen, dass
beide Parteien vor der Veröffentlichung des Schiedsspruchs den vollen Betrag
gemäß Absatz 1 einzahlen müssen. Nach Begleichung der auf die einzelnen
Parteien entfallenden Kosten wird der Rest den Parteien zurückerstattet.
21.6 Rechnungen, die den Parteien
in Bezug auf die in den Artikeln 29 bis 32 genannten Kosten zugesandt werden,
müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Wenn dies
nicht erfüllt wird, kann die Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs unmittelbar
beschließen, das Geld einzufordern, wobei alle zusätzlichen Kosten zulasten der
Partei gehen, die in Verzug ist.
Abschnitt D
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Artikel 22 Im Fall von Mediation
22.1 Sobald die nach Artikel 24
Absatz 1 festgelegte Vorauszahlung geleistet worden ist, fordert das
Sekretariat unverzüglich jede der Parteien auf, innerhalb von 5 Arbeitstagen
nach der Aufforderung je einen Sachverständigen aus der nach Artikel 25 dieser
Verfahrensordnung erstellten Liste der Sachverständigen zu benennen, während
der Mediator selbst den dritten Sachverständigen benennt. Dieser dritte
Sachverständige wird als Vorsitzender der Sachverständigen auftreten.
22.2 Wenn eine der Parteien keinen
Sachverständigen benennt, wird dies der anderen Partei mitgeteilt und gilt als
Verzicht auf das Recht, einen Sachverständigen zu benennen. Das Verfahren wird
dann wie in dieser Schiedsvereinbarung vorgesehen fortgesetzt.
22.3 Der in Artikel 24 Absatz 1
genannte Vorschuss ist von jeder der Parteien zur Hälfte zu zahlen, es sei
denn, dass nur eine der Parteien ein Gutachten wünscht; in diesem Fall hat sie
den gesamten Vorschuss zu zahlen.
22.4 Wenn, aus welchem Grund auch
immer, einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen nicht (weiter) als
solche auftreten können, ernennt der Mediator in Absprache mit den Parteien
einen oder mehrere andere Sachverständige.
22.5 Ist eine der Parteien der
Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu
erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar
nach Erhalt der in Artikel 24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.
22.6 Die Parteien können auch in einem
späteren Stadium der Gespräche ein Gutachten eines Sachverständigen verlangen.
22.7 Das Aufnahmeprotokoll und die
während des Schlichtungsversuchs erstellten Sachverständigenberichte stehen zur
freien Beurteilung durch den/die Schiedsrichter.
Artikel 23 Im Fall eines
Schiedsverfahrens
23.1 Sobald die in Artikel 24
Absatz 1 genannte Hinterlegungssumme für die anfallenden Kosten des
Sachverständigen eingegangen ist, ernennt das Schiedsgericht aus der gemäß
Artikel 25 dieser Schiedsvereinbarung erstellten Sachverständigenliste einen
oder mehrere una bhängige Sachverständige, die so bald wie möglich auf Kosten
der Hinterlegungssumme eine Aufzeichnung über den Qualitätszustand der
strittigen Käsecharge vornehmen.
23.2 Die Zahl der zu ernennenden
Sachverständigen wird nach Rücksprache mit den Parteien festgelegt. 23.3 Wenn
einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen aus irgendeinem Grund nicht
(weiter) als
solche auftreten können, ernennt
das Schiedsgericht einen oder mehrere andere Sachverständige als
Ersatz für den oder die
ausgefallenen Sachverständigen.
23.4 Ist eine der Parteien der
Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu
erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar
nach Eingang der in Artikel
22
24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.
Wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, dass der
vorgebrachte Einwand berechtigt ist, wird es
den/die Sachverständige(n) unter Beachtung der
Bestimmungen dieses Artikels durch andere ersetzen.
Artikel 24 Im Fall von Mediation
oder Schiedsverfahren
24.1 Das Sekretariat bestimmt den
Vorschuss, der für die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens
des Sachverständigen zu zahlen ist.
Der Vorschuss muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Rechnungsdatum erfolgen.
24.2 Das Sekretariat setzt nach
Eingang des in Absatz 1 dieses Artikel genannten Vorschusses die
Sachverständigen über ihre Benennung in Kenntnis und informiert sie über die
anderen Sachverständigen und den Ort, an dem sich die zu begutachtenden Waren
befinden und sendet eine Abschrift hiervon an die Parteien.
24.3 Die ernannten
Sachverständigen fordern unmittelbar nach Eingang der in Artikel 24 Absatz 2
genannten Mitteilung beide Parteien auf, bei der Beurteilung der strittigen
Ware anwesend zu sein und die von den Sachverständigen verlangten Auskünfte zu
erteilen.
24.4 Der (die) Sachverständige(n)
untersucht (untersuchen) die strittige Ware persönlich und berichtet
(berichten) dem Sekretariat innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dieser Inspektion
schriftlich über seine (ihre) Feststellungen.
24.5 Der/die Sachverständige(n)
gibt/geben im Aufnahmeprotokoll mindestens an: die Mengen, die identifizierten
Käsenummern/-marken, den Qualitätszustand auf der Grundlage einer
repräsentativen Stichprobe der gesamten Charge, Lagerart und ferner alles, was
hinsichtlich der strittigen Käsecharge wichtig scheint und/oder erforderlich
ist.
Abschnitt E ERNENNUNG VON
SCHLIEDSRICHTERN, SACHVERSTÄNDIGEN UND SCHRIFTFÜHRER
Artikel 25
Der Vorstand der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
stellt jährlich drei Listen mit Personen auf, die für
folgende Funktionen in Frage kommen:
25.1 Schiedsrichter in erster Instanz
und Schiedsrichter im Berufungsverfahren, beide in einer solchen
Anzahl, dass die größtmögliche Auswahl getroffen werden
kann;
25.2. Sachverständige, sodass so viel wie möglich
Fachgebiete vertreten sind.
Artikel 26
26.1 Die Namen der einzelnen
Personen auf den drei oben genannten Listen werden in alphabetischer
Reihenfolge aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Listen ernennt der Vorstand
der Stiftung Schiedsrichter und Sachverständige für das laufende Kalenderjahr.
26.2 Das Sekretariat der „Nederlandse
Zuivelbeurs" veranlasst, dass die Listen der genannten Schiedsrichter
und Sachverständigen allen angeschlossenen Unternehmen zur
Kenntnis gebracht werden.
26.3 In Bezug auf die Schiedsrichter
und Sachverständigen sind nur der Name, Wohnsitze und Name des
Unternehmens, in dem sie tätig sind, offenzulegen.
Artikel 27
Die Schiedsrichter und Sachverständigen werden für einen
Zeitraum von einem Jahr ernannt. Die Personen auf den Listen können vom
Vorstand direkt wieder ernannt werden. Man kann in erster Instanz Teil der
Liste der Sachverständigen und der Liste der Schiedsrichter sein, darf aber
nicht als Schiedsrichter in einem Streitfall auftreten, in dem man als
Sachverständiger aufgetreten ist.
Artikel 28
Das Schiedsgericht wird von einem Schriftführer
unterstützt. Dieser Schriftführer ist ein in den Niederlanden tätiger Rechtsanwalt.
Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ ernennt den
Schriftführer. Der Schriftführer wird sowohl in der ersten Instanz als auch in
der Berufungsinstanz derselbe sein. Der Schriftführer ist unter anderem für die
Zusammenstellung der Schiedssprüche auf Anweisung der Schiedsrichter zuständig.
Der Schriftführer ist kein Mitglied des Schiedsgerichts.
Abschnitt F KOSTEN
Artikel 29 Verwaltungskosten
29.1 Die klagende Partei schuldet dem
Sekretariat zu Beginn des Schiedsverfahrens einen Pauschalbetrag
von
€ 1000 (exkl. MwSt.) für Verwaltungskosten. Ein Beklagter, der eine Gegenklage
einreicht, ist
23
Allgemeine
Geschäftsbedingungen(AGB)
(2020)
für den Handel und die
Dienstleistungen in Bezug auf Käse
sowie das Streitbeilegungsverfahren,
zugleich auch Schiedsvereinbarung der
Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
Hinterlegt am 20 Oktober 2020 bei der
Handelskammer (KvK) Haaglanden
0
INHALTSVERZEICHNIS
I Allgemeine Geschäftsbedingungen
II Streitbeilegungsverfahren, zugleich
Schiedsvereinbarung (2020) der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”
1
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (2020)
für den Handel und die Dienstleistungen in Bezug auf Käse sowie das
Streitbeilegungsverfahren, zugleich auch Schiedsvereinbarung der Stiftung
„Nederlandse
Zuivelbeurs"
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den
folgenden Paragraphen:
I die
Geschäftsbedingungen, die zwischen den angeschlossenen Unternehmen gelten;
I Streitbeilegungsverfahren,
zugleich auch Schiedsvereinbarung
A: gütliche Einigungsphase; und
B: das
Schiedsverfahren.
Diese AGB können als die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeführt werden.
I ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Kapitel 1 Allgemeines
(Anwendungsbestimmungen für den
Kauf und Dienstleistung)
ANWENDBARKEIT
Artikel
1
1.
Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Offerten
von angeschlossenen Unternehmen hinsichtlich von Käse im weitesten Sinne des
Wortes.
2.
Wird der Käse auf der Grundlage der Vereinbarung nicht als
Ganzes, sondern in Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten geliefert, steht jede
Menge für sich allein für die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen.
DEFINITIONEN
Artikel 2
Im Rahmen dieser AGB haben die folgenden Begriffe die
nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
„Käse" Das Käseprodukt - sowohl
verpackt als auch unverpackt - gemäß der Definition in Artikel 1 Unterpunkt e)
(und f) des niederländischen Landbouwkwaliteitsbesluit Zuivelproducten
(Agrarqualitätsbeschlusses für Milchprodukte) (7 juli 1998, Stb. 453) als auch
zum Käseprodukt analoge Produkte, worunter in jedem Fall käseartige Produkte
verstanden werden, bei denen das Milchfett durch pflanzliche Fette ersetzt
wurde.
„Deponierung” Die Einlagerung von
Käse in das Käselager für Dritte, die Aufbewahrung von Käse im Käselager, die
Be- und/oder Verarbeitung von Käse im Käselager und/oder im dazugehörigen
Bereich und die Auslieferung von Käse aus dem Käselager. Darunter ist auch eine
Verkaufstransaktion zu verstehen, bei der die Parteien gleichzeitig vereinbart
haben, dass dieselbe Käsepartie unverarbeitet zurück verkauft und vom Käufer an
den Verkäufer geliefert wird.
|
„angeschlossenes Unternehmen” oder
„angeschlossene Unternehmen” |
Eine (juristische) Person, deren Ziel der Handel mit Käse,
Milchprodukten oder verwandten Artikeln ist und die die von der Stiftung
organisierte Milchbörse und die Handelsbedingungen nutzt. Die angeschlossenen
Unternehmen zahlen einen vom Vorstand festzulegenden Beitrag an die Stiftung. |
|
|
|
|
2 |
„Verpacken” Das Aufbringen von Banderolen,
Aufklebern, Fließetiketten, Preisen, Vakuumieren, Schneiden, Reiben und
Portionieren von Käse und damit zusammenhängende Vorgänge des Kontrollierens,
Wiegens und Sammelns.
„paraffinieren” Das Aufbringen einer
Schutzschicht oder eines Überzugs direkt auf den Käse.
„Parteien” Der Verkäufer/Aufragnehmer und
Käufer/Auftraggeber gemeinsam.
„Käufer” Die Partei, die Käse vom
Verkäufer kauft.
„Verkäufer” Die Partei, die Käse an den Käufer
verkauft.
„Auftraggeber” Die Partei, die dem
Auftragnehmer einen Dienstleistungsauftrag erteilt.
„Auftragnehmer” Die Partei, die vom
Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag erhält. „Verkäufer/Auftragnehmer”
Verkäufer und/oder im jeweiligen Fall Auftragnehmer
„Käufer/Auftraggeber” Käufer und/oder im jeweiligen
Fall Auftraggeber
„Käselager” Jeder Raum, der zur Lagerung
und/oder Bearbeitung von Käse genutzt wird.
„Incoterms” Die Incoterms der International
Chamber of Commerce, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind.
„Transportverpackung” Unter Transportverpackung wird
verstanden: die Träger von Käse und Käseprodukten, wozu unter anderem gerechnet
werden: Rollcontainer, Paletten, Bretter, Transportboxen, CBL-Kästen und
Folienkisten.
„Handel” An- und Verkauf von Käse
„Dienstleistung” Deponieren und/oder
Verpacken und/oder Paraffinieren
„Verleiher der Derjenige, der die
Transportverpackung verleiht.
Transportverpackungen”
„Nutzer der Derjenige, der die
Transportverpackung ausleiht.
Transportverpackungen”
ABWEICHENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 3
Von diesen AGB abweichende Bedingungen oder Bestimmungen,
die von einem angeschlossenen Unternehmen in Kauf- oder Verkaufsaufträgen,
Dienstleistungsaufträgen und/oder Briefen oder sonstiger Korrespondenz oder
mündlich genannt werden, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurden.
ANGEBOTE
Artikel 4
Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich
anders angegeben.
LIEFERUNG ALLGEMEIN
Artikel
5
1 Wenn
nicht anders vereinbart, geschieht die Lieferung ab Werk („ex works")
Incoterms. Stellt der Käufer/Auftraggeber bei Lieferung ab Werk am Tag der
Lieferung kein Transportmittel zur Verfügung oder macht er auf andere Weise die
Lieferung unmöglich, gehen alle direkten Schäden und Kosten, die dem
Verkäufer/Auftragnehmer durch diese Nichterfüllung entstehen, zulasten des
Käufers/Auftraggebers.
2 Für die Interpretation der in Angeboten,
Kaufverträgen und/oder Kaufbestätigungen, Depotvereinbarungen und/oder
Depotbestätigungen verwendeten Transport- und Lieferfristen ist die
Beschreibung gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
Incoterms maßgebend, soweit von diesen in diesen Schriftstücken und/oder in
diesen Bedingungen nicht abgewichen wurde.
3 Ist
Lieferung „franko" vereinbart, so hat die Lieferung franko einschließlich
Versicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen und es gilt
zusätzlich folgendes:
a.
Wenn der Verkäufer/Auftragnehmer am Tag der Lieferung
nicht liefert, gehen alle dem Käufer/Auftraggeber durch diesen Verzug
entstandenen direkten Schäden und Kosten zulasten des
Verkäufers/Auftragnehmers.
b.
Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Lieferung an
verschiedene Lager durch den Käufer/Auftraggeber entstehen, sind vom
Käufer/Auftraggeber zu tragen.
3
4 Wenn
auf den Abruf des Käufers/Auftraggebers hin (ab-)geliefert wird, muss der
Käufer/Auftraggeber dafür sorgen, dass die Versandanweisungen dem
Verkäufer/Auftragnehmer zeitgerecht vor Ablauf der vereinbarten Frist bekannt
gegeben werden, dass der Verkäufer/Auftragnehmer noch in der Lage ist,
innerhalb der Frist zu liefern.
5 Bei Fehlen oder Unklarheit der
vereinbarten Liefermethode ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, in einer
von ihm für richtig erachteten Weise zu liefern.
6 Ungeachtet
dessen, was zwischen dem Verkäufer und Käufer oder Auftraggeber/Auftragnehmer
bezüglich der Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, ist der
Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, vom Käufer/Auftraggeber zu verlangen, dass
dieser vor der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung leistet.
Wenn diese Zahlungssicherheit nicht oder nicht ausreichend innerhalb des durch
den Verkäufer/Auftragnehmer gestellten vernünftigen Termins - und dieses nach
Bemessung des Verkäufer/Auftragnehmer - gestellt wird, ist der Verkäufer/Auftragnehmer
befugt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung
auszusetzen. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist in diesem Fall in keiner Weise für
Schäden haftbar, die dem Käufer/Auftraggeber aufgrund dieser Aussetzung
entstehen können.
7 Der
Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über das
Herstellungsdatum des Käses zu informieren, wenn der Käufer/Auftraggeber dies
wünscht.
ANWEISUNGEN
BEZÜGLICH LADEN UND LÖSCHEN
Artikel
6
1 Der
Käufer/Auftraggeber muss sicherstellen, dass er klare und rechtzeitige
Anweisungen bezüglich des Transports und der Art und Weise des Ladens und
Löschens gibt.
2 Wenn
bei Anlieferung von Käse zur Deponierung eine Ladung aus mehreren Partien Käse
besteht, muss der Käufer/Auftraggeber deutlich und rechtzeitig angeben, welcher
Käse zu welchen der verschiedenen Partien Käse gehören.
3 Wenn
der Käufer/Auftraggeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anweisungen nicht
rechtzeitig erteilt, gehen alle sich daraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten.
4 Wenn
der Käse vom Verkäufer/Auftragnehmer auf Anweisung des Käufers/Auftraggebers
verladen wird, haftet der Verkäufer/Auftragnehmer nicht für eine Überladung der
Transporteinheit. Verkäufer/Auftragnehmer wird bezüglich Überladung vom
Käufer/Auftraggeber ausdrücklich von der Verantwortlichkeit entbunden.
LADEHÖHE
Artikel
7
1 Außer wenn die Lieferung auf
Paletten oder sonstigem vereinbart wurde, gelten für die Ladehöhe beim
Transport von Käse der 14 bis 28 Tagen alt ist, die folgenden (Höchst-)werte:
|
KÄSESORTE (Halbfabrikat/Endprodukt) |
LADEHÖHE |
|
Gouda (alle Gewichte) |
3 |
|
Gouda (mit Kräutern usw.) |
3 |
|
Gouda Typ (30+, 20+ usw.) |
3 |
|
Maasdammer |
3 |
|
Amsterdam |
3 |
|
Brotkäse |
3 |
|
Diätkäse (natriumarm) |
3 |
|
Proosdijkäse |
3 |
|
Edam* |
3 |
|
Bauernkäse* |
3 |
|
Ziegenkäse / Schafskäse |
3 |
|
* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”,
„Block” und „Brot”. * Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und
„Brot” * Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block”
und „Brot”. |
|
2 Für Käse, der jünger als 14 Tage
ist, gilt ungeachtet der Käsesorte eine maximale Ladehöhe von 2.
3 Bei sogenanntem „Folienkäse"
gilt eine maximale Ladehöhe von 8; außerdem muss Folienkäse stets gekühlt
transportiert werden (zwischen 1-7o Celsius)
4
PFAND AUF TRANSPORTVERPACKUNGEN
Artikel
8
1 Der
Verleiher der Transportverpackungen (nachfolgend „der Verleiher“ genannt)
garantiert, dass sich die Transportverpackung, die er verwendet, in gutem
Zustand befindet. Das heißt, dass die Transportverpackung sauber ist und keine
Mängel aufweist. Wenn sich die Transportverpackung nicht in gutem Zustand
befindet, meldet der Nutzer der Transportverpackungen (nachfolgend „der Nutzer“
genannt) das schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen an den Verleiher der
Transportverpackungen.
2 Für die vom Verleiher an den Nutzer
abgegebene Transportverpackung kann, sofern nicht anders vereinbart, der
Verleiher dem Nutzer bis zu folgenden Beträgen Pfand in Rechnung stellen:
|
Transportverpackungstyp |
Pfandbetrag (pro Stück in Euro ohne MwSt.) |
|
Rollcontainer |
250,00 |
|
Transportbox |
450,00 |
|
CBL-Kiste / E2-Kiste |
3,86 |
|
Folienkiste (komplett) Zwischenladeflächen Folienkiste |
250,00 10,00 |
|
Mehrwegpaletten, Holz |
10,00 |
|
Kunststoff H1 Palette |
56,75 |
|
HT Palette |
17,50 |
Das Pfand muss gleichzeitig mit der Rechnung des Kaufs
oder der Dienstleistung mit Verweis auf die (ab-)gelieferten Waren gezahlt
werden. Bei der Rücklieferung der Transportverpackung in gutem Zustand wird das
Pfand vom Verleiher an den Nutzer zurückgezahlt, spätestens am Fälligkeitsdatum
der Rechnung. Hinsichtlich des Pfands wird keine MwSt. in Rechnung gestellt.
3 Transportverpackung,
die durch den Verleiher im Rahmen einer (Ab-)lieferung von Waren an den
Käufer/Auftraggeber verwendet wird, darf vom Nutzer ausschließlich zum
Abtransport von Produkten des betreffenden Verkäufers/Auftragnehmers verwendet
werden. Der Nutzer darf die ihm überlassene Transportverpackung in keiner Weise
an andere Personen zum Gebrauch weitergeben. Der Nutzer darf das Äußere der Transportverpackung
nicht verändern, bekleben, bemalen und auch nicht auf andere Weise mit
Kennzeichnungen, Symbolen oder Namen versehen.
4 Der
Nutzer ist verpflichtet, die vom Verleiher an ihn ausgeliehenen
Transportverpackungen in gutem Zustand zu erhalten, das heißt sauber und ohne
Beschädigungen. Wenn sich nach der Rücklieferung durch den Nutzer an den
Verleiher herausstellt, dass sich die Transportverpackung nicht in gutem
Zustand befindet, schuldet der Nutzer dem Verleiher die entstandenen Kosten. Gleichzeitig
ist der Nutzer für alle Schäden, die dem Verleiher als Folge der sich in
schlechtem Zustand befindlichen Transportverpackung entstanden sind, haftbar.
5 Die
Transportverpackung, von welcher der Verleiher Eigentümer ist, bleibt das
unveräußerliche Eigentum des Verleihers. Diese Transportverpackung ist mit
einer Kennzeichnung versehen, durch die sie als Eigentum des Verleihers zu
erkennen ist. Dem Verleiher kann daher von niemandem, unter welchen Umständen
auch immer, das Recht am Eigentum, Besitz, Pfand oder jeglichem anderen
sachlichen Recht strittig gemacht werden.
6 Das
Risiko, unabhängig von der Ursache, der nicht rechtzeitigen Rücklieferung der
Transportverpackung, des Verlorengehens und/oder der Beschädigung der
Transportverpackung geht zulasten des Nutzers. Der Verleiher ist in diesem Fall
berechtigt, das vom Nutzer für die Transportverpackung gezahlte Pfand
einzubehalten, dies unabhängig vom Recht des Verleihers, (ergänzenden)
Schadensersatz vom Nutzer zu fordern.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Artikel
9
1.
Alle Beträge, die der Käufer/Auftraggeber dem
Verkäufer/Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, schuldet, müssen sofort
und ohne Anwendung der Aufrechnung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum bezahlt
werden.
2.
Die Lagergebühr und - falls der Käse über das Käselager
versichert ist - die Prämien und Kosten der Versicherung werden über den
vereinbarten Zeitraum berechnet, wobei ein Teil dieses Zeitraums als voller
Zeitraum gilt.
3.
Sofern nicht anders vereinbart, hat
der Käufer/Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 28 Tagen nach Rechnungsdatum.
Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist durch Überweisung auf
5
das Konto des Verkäufers/Auftragnehmers erfolgt ist, gerät
der Käufer/Auftraggeber durch den bloßen Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass
eine Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus
schuldet der Käufer oder Auftraggeber dann ab dem Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Kalendermonat auf den ausstehenden
Betrag. Ein Teil eines Kalendermonats gilt als voller Kalendermonat. Diese
Zinsen sind fällig und zahlbar, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung
erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, dem
Verkäufer/Auftragnehmer alle Kosten zu erstatten, die dem
Verkäufer/Auftragnehmer durch die Einziehung ausstehender Beträge entstehen.
a.
Insbesondere sind vom Käufer/Auftraggeber folgende Kosten
zu tragen: Rechnungen von Rechtsanwälten, sowohl gerichtlich als auch
außergerichtlich, auch soweit sie die vom Gericht liquidierten Beträge
übersteigen, Kosten von Gerichtsvollziehern, Zwangsverwalter und
Inkassounternehmen.
b.
Die oben genannten außergerichtlichen Kosten dieser
Dritten werden auf 15 % der Hauptsummer festgesetzt, dies mit einem Minimum von
€ 100,00.
c.
Die Kosten eines Konkursantrags sowie die Lagerkosten im
Falle einer Aussetzung der Lieferung gehen ebenfalls zulasten des Käufers/Auftraggebers.
d.
Der Verkäufer/Auftragnehmer muss nicht nachweisen, dass
die geforderten Einziehungskosten entstanden sind.
4.
Unbeschadet einer anderslautenden Erklärung des
Käufers/Kunden bei der Ausführung seiner Zahlungen und unbeschadet der
verwaltungstechnischen Abwicklung beim Verkäufer/Auftragnehmer werden die vom
Käufer/Auftraggeber geleisteten Zahlungen immer und ausschließlich so
verstanden, dass die Zahlungen des Käufers/Auftraggebers immer und
ausschließlich erstens von den vom Käufer/Auftraggeber geschuldeten
Einziehungskosten und Zinsen, zweitens von den Forderungen des
Verkäufers/Auftragnehmers, die sich auf Waren beziehen, die vom
Käufer/Auftraggeber bereits weiterverkauft und an Dritte geliefert wurden, und
schließlich von den ältesten offenen Rechnungen des Verkäufers/Auftragnehmers
abgezogen werden.
5.
Alle Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers gegenüber
dem Käufer/Auftraggeber werden sofort fällig und zahlbar, wenn der Konkurs des
Käufer/Auftraggeber eröffnet wird, der Käufer/Auftraggeber Zahlungsvergleich
beantragt, hinsichtlich ihm das Gesetz der Privatinsolvenz angewendet wird,
Eigentum des Käufers/Auftraggebers verpfändet wird, welches nicht innerhalb 30
Tagen eingelöst wird, der Käufer/Auftraggeber verliert auf andere Weise die
freie Verfügung über (einen Teil) seiner Vermögenswerte, wenn der
Käufer/Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, wenn er einer
Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer/Auftragnehmer nicht nachkommt oder wenn
er seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen über
eine juristische Person geführt wird und diese juristische Person das
Unternehmen auflöst.
6.
Alle vom Verkäufer gelieferten Waren
bleiben sein Eigentum - auch nach und trotz Be- oder Verarbeitung - bis der
Käufer alle Forderungen in Bezug auf die aufgrund solcher Vereinbarungen
gelieferten oder zu liefernden Waren, einschließlich der aufgrund solcher
Vereinbarungen ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten und aller Forderungen
wegen Nichterfüllung solcher Vereinbarungen einschließlich aller
Einziehungskosten und fälliger Zinsen, vollständig bezahlt hat.
7.
Käufer verpflichtet sich auf die gelieferten Waren, auf
erste Aufforderung hin, zugunsten des Verkäufers eine Sicherungsübereinigung
(stil pandrecht) zu begründen, wenn möglich unter Eigentumsvorbehalt an den
gelieferten Waren, für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des
Verkäufers an den Käufer, ebenfalls einschließlich aller Einziehungskosten und
Zinsen. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, auf den vom Verkäufer gelieferten
Waren ein sogenanntes Faustpfandrecht oder eine Sicherungsübereinigung
zugunsten eines Dritten zu begründen.
8.
Der Käufer erhält die Waren, die im Eigentum des
Verkäufers stehen, leihweise und muss sie, wenn er in Verzug ist, dem Verkäufer
auf dessen erste Aufforderung hin zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu
seinen Geschäftsräumen gewähren, in denen sich diese Waren befinden, sodass der
Verkäufer die Waren durch Kündigung des Leihgabenvertrages, die mit sofortigem
Eingang erfolgen kann, in Besitz nehmen kann.
9 Der Käufer ist nicht berechtigt, die im
Eigentum des Verkäufers stehenden Waren an Dritte zu verpfänden (oder zugunsten
eines Dritten eine sogenannte Sicherungsübereinigung oder Faustpfand an diesen
Waren zu bestellen) oder den Besitz dieser Waren an Dritte zu übertragen, mit
Ausnahme des Verkaufs und der Lieferung an Dritte im Rahmen seines normalen
Geschäftsbetriebs.
10 Als
Sicherheit für die Zahlung all dessen, was der Käufer/Auftraggeber dem
Verkäufer/Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer schuldet oder schulden
wird, hat der Verkäufer/Auftragnehmer sowohl ein Zurückbehaltungs- als auch das
Faustpfandrecht auf alle Gelder und allen Käse des Käufers/Auftraggebers, die
der Verkäufer/Auftragnehmer seinerzeit in seinem Besitz hat.
6
HERKUNFT DES KÄSES
Artikel
10
1.
Auf Wunsch ist der Verkäufer/Dienstleistungsanbieter
verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über die Region zu informieren, in der
der Käse hergestellt wurde.
2.
Für die Bezeichnung von Käseprodukten wird das
Namensverzeichnis der hiernach in Artikel 17 Abs. 2 genannte Regelung
verwendet.
3.
Verkäufer/Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet,
alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und gesetzlichen Spezifikationen der
Niederlande einzuhalten.
HAFTUNG & HÖHERE GEWALT
Artikel
11
1.
Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der
niederländischen Rechtsprechung zu verstehen. Höhere Gewalt entbindet den
Verkäufer/Auftragnehmer und den Käufer/Auftraggeber von der Liefer- bzw.
Abnahmeverpflichtung, ohne dass der Verkäufer/Auftragnehmer bzw.
Käufer/Auftraggeber aus diesem Grund einen Anspruch auf Schadenersatz geltend
machen kann.
2.
Im Falle vorübergehender höherer Gewalt wird der
Verkäufer/Auftragnehmer nur dann von seiner Verpflichtung gemäß den
Bestimmungen von Absatz 1 befreit, wenn die vorübergehende höhere Gewalt länger
als drei Monate gedauert hat.
Artikel 11 A
Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz wegen
nicht oder mangelhafter Leistung umfasst in keinem Fall Folgeschäden für die im
Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Unter
Folgeschäden versteht man zumindest entgangenen Gewinn, entgangene
Kosteneinsparungen oder Schäden infolge von Geschäftsstagnation. Die
Haftungsbeschränkung und/oder der Haftungsausschluss können im Falle
vorsätzlicher Fahrlässigkeit nicht geltend gemacht werden.
STREITFÄLLE
Artikel
12
1 Alle
Streitfälle, die zwischen Käufer/Auftraggeber und Verkäufer/Auftragnehmer -
einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger - sowohl rechtlicher als auch
faktischer Natur, gleich welcher Art, als Ergebnis oder in Verbindung mit einem
Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden, oder mit weiteren oder damit
verbundenen Vereinbarungen oder Verpflichtungen nach dem Gesetz entstehen
können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt.
2 Der
Verkäufer/Auftragnehmer kann jedoch entgegen den Bestimmungen des vorigen
Absatzes einen Streitfall oder eine Forderung, wie dort bezeichnet, dem Urteil
eines nach dem Gesetz befugten (Amts-)gerichtes unterwerfen, wenn der
betreffende Streitfall oder die betreffende Forderung den in Artikel 93 der
niederländischen Zivilprozessordnung genannten Betrag nicht übersteigt.
3 Für
das Schiedsverfahren, wie in Absatz 1 bezeichnet, gilt die zu dem Zeitpunkt der
Einleitung des Schiedsverfahren gültige Schiedsgerichtsordnung und gleichzeitig
die Schiedsvereinbarung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”, niedergelassen
in ‘s-Gravenhage.
4 Die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht das Recht des
Käufers und Verkäufers oder des Auftraggebers und des Auftragnehmers, zu Beginn
des Schiedsverfahrens zunächst eine gütliche Einigung gemäß den Artikeln des
Streitbeilegungsverfahrens anzustreben.
5 Die vorliegende Schiedsklausel schließt
die Befugnis der Parteien nicht aus, sich in dringenden Angelegenheiten an den
Verfügungsrichter des Gerichtshofs bzgl. einer einstweiligen Verfügung zu
wenden und rechtliche Schutzmaßnahmen sowie die Mittel zu deren
Aufrechterhaltung zu bekommen.
6 Sind zwischen denselben Parteien
verschiedene Vereinbarungen über diese AGB geschlossen worden und erfüllt eine
der Parteien ihre Verpflichtungen aus einer der Vereinbarungen gegenüber der
7
anderen nicht oder zahlt sie nicht die an ihrer Stelle
vorgesehene Entschädigung, so ist letztere, wenn das zurechenbare Versäumnis
durch eine Entscheidung der Schiedsrichter festgestellt wird, berechtigt, von
der vertragsbrüchigen Partei eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung
ihrer Verpflichtung aus anderen Vereinbarungen zu verlangen. Diese Sicherheit
kann, falls gewünscht, durch das Schiedsgericht festgelegt werden.
7 Wird
trotz einer entsprechenden Aufforderung die Sicherheit für die betreffende
Partei nicht geleistet, so ist die andere Partei berechtigt, alle noch
laufenden Vereinbarungen aufzulösen. In diesem Fall muss der Gegenpartei
schnellstmöglich durch einen eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden, dass sie
von diesem Recht Gebrauch machen wird.
ANWENDBARES RECHT
Artikel 13
Auf alle Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen ganz
oder teilweise anwendbar sind, findet
niederländisches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts („Wiener Kaufvertrag”) finden
keine Anwendung.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
14
1.
Wenn sich diese AGB auf Werktage beziehen, sind Samstage,
Sonntage und allgemein anerkannte gesetzliche Feiertage nach dem
niederländischen Gesetz „Algemene termijnenwet“ (Gesetz über Sonn-und
Feiertage) davon ausgenommen.
2.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil eines
unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrages nichtig sein oder für nichtig
erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB oder die übrigen
Teile des Vertrages vollständig intakt. Die Parteien werden dann für die
nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung oder den nichtigen oder für
nichtig erklärten Teil der Vereinbarung eine Vereinbarung treffen, die der
ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien und den damit verbundenen AGB am
nächsten kommt.
8
Kapitel 2: Handel
KAUFEN ODER VERZICHTEN
Artikel
15
1.
Im Falle von „Kaufen oder Verzicht" hat der Käufer
das Recht, den Käse vor dem Empfang zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die
Prüfung muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geschehen, und zwar
spätestens am 2. Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Verkäufer mitgeteilt hat,
dass die Waren „zu besehen" sind. In der Regel ist dies der 2. Arbeitstag
nach dem Abschluss von „Kaufen oder Verzichten”, es sei denn, dass ein längerer
Zeitraum vereinbart wurde.
2.
Entsprechen die Waren auf der Grundlage der gemäß Absatz 1
durchgeführten Prüfung nicht den Erwartungen des Käufers, gilt der Vertrag ohne
weiteres als aufgelöst.
3.
Wenn der Käufer oder sein Bevollmächtigter die Prüfung
nicht innerhalb der vorgenannten Frist durchführt, gilt der Käse als genehmigt;
spätere Bemerkungen können nicht zur Auflösung des Vertrags oder zu einer
Entschädigung führen, außer bei versteckten Mängeln.
4 Die
Mitteilung, ob die Waren genehmigt worden sind oder nicht, muss dem Verkäufer
oder seinem bevollmächtigten Vertreter am Tag der Prüfung übermittelt werden.
GEWICHT
Artikel
16
1.
Das vom Verkäufer ermittelte Liefergewicht ist für den
Käufer nur dann verbindlich, wenn beim Wiegen unmittelbar nach Ankunft des
Käufers keine Abweichungen auftreten.
2.
Der Käufer muss die Abweichung vom Gewicht dem Verkäufer
mitteilen und dies schriftlich bestätigen, möglichst noch am selben Tag,
spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach der Lieferung. Der Verkäufer muss
innerhalb von 2 Arbeitstagen antworten und dies schriftlich bestätigen.
ALTER DES KÄSES
Artikel
17
1.
Bei der Lieferung von Käse eines bestimmten Alters muss
der Käse das Alter aufweisen, zu dem er gekauft bzw. verkauft wurde, oder auf
dessen Grundlage die Dienstleistung stattfindet.
2.
a. Maikäse ist
definiert als Käse, der in den Monaten vor und einschließlich Mai hergestellt
wurde.
b.
Sommerkäse bezieht sich auf Käse, der in den Monaten Juni
bis August hergestellt wird.
c.
Septemberkäse ist der Käse, der in der Zeit vom 1.
September bis zum 15. Oktober hergestellt wird.
ABWEICHUNGEN BEI DER LIEFERMENGE
Artikel
18
1.
Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs eine bestimmte
Gewichtsmenge vereinbart wurde, darf die Partie zum Zeitpunkt der Lieferung ein
größeres oder geringeres Gewicht haben:
bis 1.000 kg 5
%
bis 5.000 kg 4
%
bis 10.000 kg 2
%
über: 10.000 kg 2
% bis zu einem Maximum von 1.000 kg.
2.
Reklamationen wegen Abweichungen vom Kaufgewicht müssen
der anderen Partei innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der betreffenden
Sendung schriftlich mitgeteilt werden.
Um eventuelle Gewichtsabweichungen zu ermitteln, darf die
verkaufte Partie den Käse nicht mehr als 8 Stunden vor dem Versand gewogen
haben. Die empfangende Partei muss den Käse innerhalb von 8 Stunden nach Erhalt
gewogen haben. Der Unterschied zwischen den beiden Wägungen ist die
Gewichtsabweichung. Die Zeit zwischen Senden und Empfangen wird auf der
Grundlage des schnellsten Weges zwischen Sende- und Empfangsadresse ermittelt.
Die Zeit zwischen Versand und Empfang wird gegebenenfalls mit Verzögerungen
wegen Staus und gesetzlichen Ruhezeiten aufgrund der Gesetzgebung zu Fahr- und
Ruhezeiten verlängert.
3.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle
von Gewichtsabweichungen bei Naturkäse hinsichtlich der Verrechnung die
folgenden Normen:
·
Naturkäse mit einer Reifezeit
zwischen 14 und 35 Tagen darf ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis
zu 0,2 % aufweisen; ist die Abweichung höher, kann ab einer
9
Abweichung von 0,1 % eine Verrechnung vorgenommen werden
·
Naturkäse mit einem Alter von 35 Tagen bis 12 Wochen darf
eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,1 % ohne Verrechnung aufweisen; ist die
Abweichung höher, kann eine Verrechnung von 0,05 % vorgenommen werden.
·
Naturkäse mit einem Alter von 12 Wochen und älter darf
ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,05 % aufweisen; ist die
Abweichung höher, kann ab einer Abweichung von 0,05 % eine Verrechnung
erfolgen.
LIEFERUNG VON VERSCHIEDENEN STANDORTEN
Artikel 19
Der Käufer ist verpflichtet, Ware aus verschiedenen
Packhäusern/Lagern anzunehmen.
KAUFPREIS, BEZAHLUNG
Artikel
20
1.
Der Käsepreis wird pro Gewicht bestimmt und gilt pro
Kilogramm netto ab Packhaus/Lager des Verkäufers in Euro, ohne Mehrwertsteuer,
sofern nicht anders vereinbart.
2.
Verkäufer sendet seine Rechnung innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Lieferung.
REKLAMATIONEN IN BEZUG AUF MÄNGEL
Artikel
21
1. Entspricht
der gelieferte Käse beim Empfang nicht der Vereinbarung, weil der Käse einen
Mangel aufweist, werden Reklamationen hierüber nur dann bearbeitet, wenn diese
innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich eingereicht werden,
bei Weich- und Frischkäse muss dies jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen
erfolgen.
2. Zeigen
sich Mängel erst einige Zeit nach Erhalt, kann sich der Käufer nur dann darauf
berufen, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemä1 sind, wenn er dies dem Verkäufer
innerhalb der folgenden Fristen, nachdem er dies entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen, mitgeteilt hat:
a.
Wenn sich Mängel an der Rinde zeigen, muss der Käufer die
Beanstandungen innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich beim Verkäufer
einreichen, und diese Beanstandungen werden nur berücksichtigt, bis der Käse
das Alter von höchstens 42 Tagen erreicht hat;
b.
Bei anderen als den oben genannten Mängeln sind
Beanstandungen hinsichtlich tatsächlich verborgener Mängel sowohl einzelner als
auch der Art der Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung
schriftlich beim Verkäufer einzureichen.
3. Der
Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach
Erhalt der Reklamation dem Käufer seinen diesbezüglichen Standpunkt darzulegen.
4 Wird
eine Streitigkeit, über die eine Reklamation nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses
Artikels eingereicht wurde, zwischen den Parteien nicht innerhalb einer Frist
von 6 Wochen nach Einreichung der Reklamation oder nachdem der Verkäufer seinen
Standpunkt schriftlich in der in Absatz 3 genannten Weise dargelegt hat,
beigelegt, so kann die nächstinteressierte Partei innerhalb von 6 Wochen ein
Schiedsverfahren beantragen, unter Androhung der Anspruchsverwirkung in der in
Artikel 16 der Schiedsvereinbarung beschriebenen Weise.
5 Bei
der Beurteilung, ob und wann ein Käufer vernünftigerweise einen Mangel des Käses
hätte feststellen müssen (Absatz 2), wird die Verpflichtung des Käufers
berücksichtigt, während der Lagerung des Käses die durch die Praxis und die
gesetzlichen Vorschriften festgelegten Standards der Überwachung und Versorgung
einzuhalten. Die Lagerung des Käses muss in einem konditionierten
Lager/Lagerhaus erfolgen, während periodische Inspektionen in Bezug auf die
Sorte durchgeführt werden müssen, die im Lagerlogbuch des Käufers zu vermerken
sind. Bei vollständig naturgereiftem Käse, nicht verpackt, muss die
Konditionierung maximal 16o Celsius betragen, sofern nicht anders
vereinbart. Bei allen verpackten Käsesorten einschlie1lich Folienkäse muss die
Temperatur 1-7° Celsius betragen. Gleichzeitig gilt die Anforderung, dass der
Käufer sicherstellen muss, dass die Originalverpackung unbeschädigt bleibt.
6 Abweichend
von den Bestimmungen in Artikel 7:23 des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches muss der Käufer unter Androhung des Rechtsverlusts innerhalb der
in diesem Artikel genannten Fristen rechtzeitig reklamieren. Beruft sich der
Verkäufer im Falle einer verspäteten Reklamation auf die Verwirkung des Rechts
des Käufers, muss er keinen Nachteil infolge der verspäteten Reklamation
geltend machen und/oder nachweisen.
10
Artikel 22
1 Unvermindert
des Rechts in Artikel 21, Abs. 2 bis 5 bzgl. versteckter Mängel ist der
Verkäufer nicht mehr für Schäden haftbar, die als Folge eines versteckten
Mangels auftreten, wenn zwischen dem Tag der Lieferung und dem Auftreten eines
Mangels eine nachfolgend aufgeführte Garantiezeit abgelaufen ist.
|
KÄSESORTE (Halbfabrikat;
Endprodukt) |
MÄNGEL AN
DER RINDE, bei Lieferung nicht sichtbar ALTER (IN
WOCHEN) |
MÄNGEL AN
DER KÄSEMASSE ALTER (IN
WOCHEN) |
|
Gouda (alle Gewichte) |
16 |
52 |
|
Gouda (mit Kräutern usw.) |
16 |
52 |
|
Goudse* Typ (20+, 30+ usw.) |
16 |
52 |
|
Gouda* mit Kümmel |
16 |
52 |
|
Gouda* salz-/fettreduziert |
20 |
24 |
|
Maasdammer |
6 |
8 |
|
Amsterdam |
5 |
5 |
|
Brotkäse |
8 |
8 |
|
Diätkäse (natriumarm) |
5 |
5 |
|
Proosdijkäse |
20 |
52 |
|
Edam* |
20 |
52 |
|
Bauernkäse* |
20 |
52 |
|
Ziegenkäse / Schafskäse |
16 |
52 |
|
* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”,
„Block” und „Brot”. * Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und
„Brot” * Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block”
und „Brot”. |
||
2 Die Bestimmungen des ersten Absatzes
sehen eine Ausnahme vor, wenn der Käufer nachweist, dass die Mängel auf die
Herstellung des Käses zurückzuführen sind; der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer auf Verlangen Kopien des bei der Herstellung erstellten bakteriologischen
Berichts zu übergeben.
VERZUG
Artikel
23
1.
Die Gegenpartei der vertragsbrüchigen Partei muss der
vertragsbrüchigen Partei spätestens am 2. Arbeitstag nach Ablauf der
Lieferfrist schriftlich mitteilen, wie sie vorgehen wird, und es steht ihr
frei, der vertragsbrüchigen Partei diesbezüglich eine Nachfrist zu setzen.
Diese Frist muss jedoch ordnungsgemäß beschrieben werden.
2.
Geht die im vorigen Absatz genannte Mitteilung nicht
innerhalb von 2 Tagen nach Beginn des Verzugs bei der sich in Verzug befindlichen
Partei ein, wird die Nachfrist stillschweigend auf 3 Arbeitstage festgelegt.
3.
Wenn bei Ablauf der Nachfrist die vertragsbrüchige Partei
ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist, kann vorbehaltlich weiterer
Absprachen zwischen den Parteien die angegebene Vorgehensweise befolgt werden.
Artikel 24
1. Wenn sich der Käufer bzgl. seiner
Verpflichtungen in Verzug befindet, hat der Käufer das Recht:
a.
die Einhaltung des Vertrages zu verlangen, d. h. vom
Käufer die Zahlung des Rechnungsbetrages, erhöht um die gesetzlichen Zinsen,
Kosten und Schäden, zu verlangen und in der Zwischenzeit die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers zu belassen und gegebenenfalls zu verladen oder zu
lagern;
b.
oder die Auflösung des Vertrages zu fordern, d. h. die
Waren zurückzunehmen und Kosten und Schadenvergütung sowie Zinszahlung zu
verlangen.
Artikel 25
Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ist der Käufer in beiden Fällen auch berechtigt,
entweder Erfüllung oder Auflösung des Vertrags mit Schadenersatz
zu verlangen.
11
Kapitel 3: Dienstleistung
PARAGRAPH 1 Deponierung und Veredelung
DEPONIERUNG
Artikel
26
1.
Bei der Ausführung der Einlagerung hat der Auftragnehmer
die Sorgfalt eines gewissenhaften Deponierers zu gewährleisten.
2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem
Auftraggeber ausdrücklich, den Käse so zu lagern, dass die Erhaltung der
Qualität in angemessener Weise gewährleistet ist; dem Auftraggeber sind alle
Schäden zu ersetzen, die aus der Unterlassung des Auftraggebers entstehen,
soweit diese dem Auftragnehmer und seinem Abnehmer zuzurechnen sind.
DEPONIERUNGSBEDINGUNGEN
Artikel
27
1 Jede
Deponierung und/oder Bearbeitung von Käse im Käselager geschieht auf Rechnung
und Risiko des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer muss über eine angemessene
Versicherung gegen alle Risiken verfügen, die während der Vertragslaufzeit auf
den gelagerten Käse und/oder zur Bearbeitung gegebenen Käse einwirken können.
BEGINN UND ENDE DER KÄSEDEPONIERUNG
Artikel
28
1. Die Deponierung und/oder Bearbeitung
des Käses durch den Auftragnehmer beginnt:
a.
wenn der Käse bei der Einlagerung vom Personal des
Auftragnehmers entladen wird: Sobald dieses Personal mit dem Entladen beginnt;
b.
wenn der Käse bei der Einlagerung
nicht vom Personal des Auftragnehmers entladen wird: Sobald das Personal, das
die Entladung vornimmt, ein Paket der Partie in das Käselager gebracht hat.
2. Die Deponierung und/oder Bearbeitung
des Käse durch den Auftragnehmer endet:
a.
wenn der Käse bei der Auslieferung vom Personal des
Auftragnehmers geladen wird: sobald das Personal ein betreffendes Kollo der
Partie in das Fahrzeug oder einen anderen Platz zur Auslieferung abgesetzt hat;
b.
wenn der Käse zum Zeitpunkt der
Auslagerung nicht vom Personal des Auftragnehmers verladen wird: Sobald das
Personal, das die Auslagerung vornimmt, mit der Auslagerung beginnt.
3. Die
Lagerkosten und zusätzliche Kosten sind dem Auftragnehmer über den
vollständigen Zeitraum, in dem dem Auftraggeber Platz zur Käselagerung zur
Verfügung gestellt wurde, zu zahlen. Ein- und Auslagerdatum fallen in den
Lagerzeitraum und werden daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
BESCHREIBUNG DES KÄSES
Artikel
29
1.
Bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages muss der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße und ausreichend detaillierte schriftliche
Beschreibung des Käses zur Verfügung stellen, in der die verschiedenen
Käsesorten, Qualitäten, Gewichte, Werte, Mengen sowie alle anderen Einzelheiten
und/oder spezifischen Merkmale angegeben sind, die der Auftragnehmer kennen
muss, um den Einlagerungsvertrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
2.
Wenn der Auftragnehmer Käse annimmt, für den ihm nicht
alle Einzelheiten über Sorte, Qualität, Art oder Eigenschaften mitgeteilt
wurden, sind dem Auftragnehmer diese Einzelheiten durch die bloße Annahme des
Käses nicht bekannt. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber bei der
Anlieferung des Käses dem Dienstleister nicht die Informationen zur Verfügung
stellt, die vernünftigerweise notwendig sind, um eine sachgerechte Einlagerung
zu ermöglichen.
12
EINLAGERUNG
Artikel
30
1. Der
Auftraggeber muss dafür sorgen, dass der angelieferte Käse von ihm oder im
seinem Namen in das Käselager geliefert wird.
2 Der Auftragnehmer führt nur
Eingangskontrollen des ihm zur Lagerung und/oder Verarbeitung angebotenen Käses
hinsichtlich der Anzahl der Kolli, der Käsesorten, des Gewichts und der
äußerlich wahrnehmbaren Merkmale hinsichtlich Art und Sorte durch, die vom Auftragnehmer
schriftlich festgehalten werden, sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, über
festgestellte Abweichungen gegenüber dem begleitenden Frachtbrief zu
informieren. Für die finanzielle Abwicklung der Vereinbarung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das auf dem Frachtbrief angegebene
Gewicht maßgebend, es sei denn, das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht weicht
um über 0,01 % ab (vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vorlage von Nachweisen);
in diesem Fall ist das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht maßgebend.
3 Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Käse zu akzeptieren, dessen Art, Typ,
Qualität, Gewicht, Anzahl, Verpackung und/oder Wert sichtbar von der
ursprünglichen Beschreibung abweicht oder die gestellten Anforderungen nicht
erfüllt. Die Bewertung wird vom Auftragnehmer stets in Übereinstimmung mit den
Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit durchgeführt.
4 Wenn
der Auftragnehmer sich dennoch bereit erklärt, diesen Käse zu lagern oder zu
verarbeiten, werden alle erforderlichen zusätzlichen Arbeiten zur Vorbereitung,
Reinigung oder Änderung der dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom
Auftragnehmer oder unter seiner Aufsicht und auf Kosten und Risiko des
Auftraggebers durchgeführt.
5. Der
Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber bei Ankunft des Käses in seinem Betrieb
eine Quittung aus. Vorbehaltlich anderer überzeugender Beweismittel ist diese
Quittung der Nachweis, dass der darauf beschriebene Käse auf Rechnung des
genannten Auftraggebers vom Auftragnehmer zur Lagerung und/oder Bearbeitung
entgegen genommen wurde.
BESONDERE LAGERUNG DES KÄSES
Artikel 31
1.
Wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bei der Lieferung des Käses zur Lagerung und/oder Verarbeitung
keine schriftlichen Anweisungen erteilt hat, lagert und/oder verarbeitet der
Auftragnehmer diesen Käse nach eigenem Ermessen und auf branchenübliche Weise.
2.
Wenn nach Meinung des Auftraggebers eine besondere Art der
Lagerung des Käses erforderlich ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer
immer rechtzeitig schriftlich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer die
Möglichkeit hat, die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen,
andernfalls haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste und/oder Schäden, in
welcher Form auch immer, die während der Lagerung des betreffenden Käses
entstehen.
3 Wenn
nach Ansicht des Auftragsgebers eine besondere Art der Lagerung des Käses durch
den Auftragnehmer erforderlich ist oder durch die Art des Käses bedingt ist,
gehen alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten zulasten des Auftraggebers.
ZURÜCKWEISUNG VON ZUR LAGERUNG BESTIMMTEM KÄSE
Artikel
32
1.
Der Auftragnehmer hat das Recht, Käse, der zur
Verarbeitung und/oder Lagerung angeboten wird, abzulehnen. Bei seiner
Beurteilung hat der Auftragnehmer nach den Maßstäben der Angemessenheit und
Billigkeit zu handeln und seine Entscheidung zu begründen.
2.
Käse wird in jedem Fall abgelehnt, wenn:
a.
der Käse diese Bedingungen und Anforderungen nicht
erfüllt;
b.
der Käse eine Gefahr und/oder Beeinträchtigung für anderen
gelagerten Käse im Käselager darstellen kann;
c.
der Käse - mit den Sinnesorganen geprüft - nicht in
Ordnung zu sein scheint;
d.
die Herkunft des Käses nicht auf Anfrage mitgeteilt und
nachgewiesen werden kann.
13
ARBEITSZEITEN
Artikel
33
1.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden
alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer am oder im Zusammenhang mit dem Käse
ausführt, während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt, die im Tarifvertrag
Privates Käsepackhausunternehmen (CAO PkP) als normale Arbeitszeiten gelten.
2.
Wenn der Auftraggeber verlangt, dass
Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, steht es dem
Auftragnehmer frei, einer solchen Aufforderung nachzukommen oder sie
abzulehnen. Der Auftragnehmer wird diese jedoch nur aus angemessenen Gründen
ablehnen.
3.
Die Zusatzkosten, die sich aus der Ausführung von Arbeiten
ergeben, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, gehen zulasten des
Auftraggebers.
LAGERPLATZ UND UMLAGERUNG DES KÄSES
Artikel
34
1.
Der Auftragnehmer ist jederzeit befugt, den Käse an einer
Stelle im Käselager zu lagern, die er zu diesem Zweck zur Verfügung stellen
kann. Ausgangspunkt dafür ist, dass der Raum für den von den Parteien in der
Einlagerungsvereinbarung vorgesehenen Zweck geeignet ist und den gesetzlichen
Anforderungen entspricht.
2.
Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart
haben, steht es dem Auftragnehmer jederzeit frei, den ihm zur Lagerung
angebotenen Käse in ein anderes Käselager zu verlagern, vorausgesetzt, dass es
ist für den betreffenden Käse geeignet ist. Auftragnehmer wird den Auftraggeber
über den Verbleib seines Käse außerhalb seiner Betriebsgeländes unter Angabe
des Aufenthaltsortes informieren und unbeschadet der Möglichkeit des
Auftraggebers, auch dort seinen Käse zu kontrollieren.
ZUGANG
Artikel
35
1.
Der Zugang zu den Räumlichkeiten und Gebäuden des
Käselagers wird dem Auftraggeber oder einer in seinem Namen handelnden Person
nur während der normalen Öffnungszeiten des Käselagers gestattet. Beim Besuch
des Käselagers muss der Auftraggeber oder die in seinem Namen handelnde Person
sich zuvor immer bei der Unternehmensleitung melden. Der Auftragnehmer hat das
Recht, den Zugang aus angemessenen Gründen zu verweigern.
2.
Alle Personen, die sich im Namen oder im Auftrag des
Auftraggebers auf dem Gelände des Auftragnehmers aufhalten, einschließlich des
Personals und Dritter, sind verpflichtet, die örtlichen Regeln, Vorschriften
und Formalitäten sowie die Anweisungen des Zolls, des Inspektionsdienstes und
anderer Behörden bezüglich Hygiene, Ordnung und Sicherheit zu beachten.
VERZÖGERUNGEN
Artikel
36
1.
Der Auftragnehmer haftet nicht für
Verzögerungen, Zeitverluste, Kosten oder Schäden irgendwelcher Art und durch
wen auch immer entstanden, wenn Lade-/Löschplätze nicht erreichbar oder nicht
brauchbar sind oder bereits besetzt sind, entstehen, es sei denn, der Platz
wurden im Voraus gebucht.
2.
Wenn Fahrzeuge nicht oder nicht zum dafür vorgesehenen
Zeitpunkt eintreffen oder abgefertigt werden können oder ihren Lade-/Löschort,
aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erreichen, hat der
Auftragnehmer, wenn ihn kein Verschulden trifft, Anspruch auf Entschädigung für
unnötige Kosten, Zeitverlust und/oder andere Kosten welcher Art auch immer, die
dadurch entstehen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt auf Seiten des
Auftraggebers vor.
3.
Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass der
Käse zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Auftragnehmer geliefert oder von
diesem abgeholt wird, und zu diesem Zweck besondere Maßnahmen oder
Anstrengungen seitens des Auftragnehmers erforderlich sind, haftet der
Auftraggeber für alle Schäden und Kosten, die sich aus der nicht
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Lieferung oder Abholung des Käses ergeben,
und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang
gegen den Auftragnehmer geltend machen können.
KÄSE, FÜR DEN KOSTEN ZU ZAHLEN SIND
Artikel
37
14
1.
Der Auftragnehmer ist unter keinen Umständen verpflichtet,
Käse anzunehmen, für den Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder
andere Abgaben oder Kosten, welcher Art auch immer, bezahlt werden müssen, es
sei denn, es wurde vom Auftraggeber oder in dessen Namen eine ausreichende
Sicherheit geleistet.
2.
Alle Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder
andere Abgaben oder Kosten, wie auch immer genannt, die bei Ankunft oder danach
zu zahlen sind, müssen vom Auftraggeber im Voraus bezahlt werden. Da es sich
bei dieser Vorauszahlung naturgemäß um eine kurzfristige Zahlung handelt,
werden dafür keine Zinsen vergütet..
GESETZE UND VORSCHRIFTEN SOWIE BEHÖRDLICHE INSPEKTION
Artikel
38
1.
Die Einlagerung unterliegt den einschlägigen Gesetzen,
Vorschriften, Richtlinien und/oder Regeln und Anweisungen von offizieller
Seite.
2.
Werden solche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und/oder
Vorschriften und Anweisungen von offizieller Seite nach dem Datum des
Abschlusses einer Vereinbarung geändert, so gelten diese Änderungen gleichwohl
als Teil der Vereinbarung.
3 Wenn
solche Änderungen zu einer Änderung der Kosten führen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, den vereinbarten Preis oder Tarif ab dem Datum dieser Änderung
entsprechend anzugleichen.
4 Wenn
infolge einer behördlichen Inspektion zusätzliche, unvorhergesehene Arbeiten
vom Auftragnehmer durchgeführt werden müssen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei
denn, diese zusätzlichen Kosten sind die Folge einer Fahrlässigkeit, die dem
Auftragnehmer zuzuschreiben ist.
ABGABEN, STEUERN, GESETZLICHE VERPFLICHTUNGEN
Artikel
39
1.
Wenn Käse Zoll- und
Verbrauchssteuerbestimmungen oder anderen Steuern und/oder behördlichen
Vorschriften unterliegt, muss der Auftraggeber stets alle Informationen, die
der Auftragnehmer benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit der
Auftragnehmer die entsprechenden Angaben machen kann.
2.
Auftragnehmer ist nicht für die Korrektheit der auf einem
Begleitschein angegebenen Daten verantwortlich, wenn diese Daten vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für die auf dem Käse
angebrachte Etikettierung. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, das Gewicht,
die Anzahl der Kolli und die Beschreibung des Käses zu überprüfen, letzteres
nur, wenn dies für ihn von außen sichtbar ist.
4 Der
Auftragnehmer haftet weder für die Prüfung, Entgegennahme, Aufbewahrung,
Vervollständigung oder Ausstellung von Unterlagen irgendwelcher Art noch für
den Inhalt dieser Unterlagen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche
Verpflichtung dazu oder dies ist ausdrücklich schriftlich als vom Auftragnehmer
zu erbringende Leistung vereinbart worden.
BESONDERE MASSNAHMEN
Artikel
40
1.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat
der Auftragnehmer das Recht, auf Kosten und Risiko des Auftraggebers
unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Auftragnehmer für notwendig
erachtet, einschließlich der Vernichtung des Käses, wenn nach den Maßstäben der
Angemessenheit und Billigkeit bei Unterlassung dieser Maßnahmen die Gefahr des
Verlustes oder der Beschädigung des Käses selbst, anderer Käse oder des
Käselagers oder des Todes oder der Körperverletzung von Personen oder Tieren
besteht. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die
Vernichtung, gehen zulasten des Auftraggebers.
2.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie
möglich im Voraus über die zu ergreifenden Maßnahmen informieren, es sei denn,
dass dies nicht möglich ist; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber in jedem Fall so schnell wie möglich über die ergriffenen
Maßnahmen informieren.
3.
Im Fall eines öffentlichen Verkaufs des Käses, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf des Käses nach Abzug
aller damit verbundenen Kosten und eventueller Forderungen gegenüber dem
Auftraggeber möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt an den Auftraggeber zu
überweisen, oder, wenn dies unmöglich ist, diesen Betrag aufzubewahren.
15
TARIFE UND TARIFÄNDERUNGEN
Artikel
41
1.
Sofern nicht ein Preis/Tarif
ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer
üblicherweise in Rechnung gestellten und branchenüblichen Preise/Tarife.
2.
Die vereinbarten Preise/Tarife betreffen nur die
Tätigkeiten des Auftragnehmers, wie sie in der Deponierungsvereinbarung zum
Ausdruck kommen. Sind die Arbeiten nicht genau spezifiziert, ist ausschließlich
gemeint: Einlagerung, Handling, Lagerung und Auslieferung des Käses.
3.
Alle anderen Kosten, wie u. a. Umlagerung, Behandlung
und/oder Verarbeitung, auch wenn sie nicht in diesen AGB erwähnt sind, werden
zu den für den Auftragnehmer und in der Branche üblichen Tarifen und
Bedingungen in Rechnung gestellt.
4.
Änderungen der Preise/Tarife werden dem Kunden so schnell
wie möglich mitgeteilt und treten spätestens drei Monate nach der Mitteilung in
Kraft.
PARAGRAPH 2 Verpacken
VERPACKEN
Artikel 42
1. Der
Auftragnehmer wird entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers die
Verpackungsarbeiten ausführen. Erteilt der Auftraggeber keine Anweisungen oder
fehlen diese, so führt der Auftragnehmer die Verpackungsarbeiten entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften und den branchenüblichen Gepflogenheiten durch.
2 Der
Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, wie auch immer
genannt, frei, es sei denn und soweit der Auftragnehmer bei der Erfüllung
seiner Verpflichtungen fahrlässig gehandelt hat.
Artikel 43
1 Soweit
durch die Ausführung von Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer ein
„neues" Produkt im Sinne der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung
entstehen kann, wird immer der Auftraggeber und niemals der Auftragnehmer als
Hersteller angesehen. Auf dem „bearbeiteten” Käse muss der Auftraggeber seine
eigene Marke oder sein eigenes Unterscheidungskennzeichen anbringen oder
anbringen lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer
berechtigt, auf dem Käse einen Hinweis anzubringen, der den Namen, die Adresse
und den Wohnort des Auftraggebers anzeigt. Alle damit verbundenen Kosten gehen
zulasten des Auftraggebers.
2 Der
Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, gleich welcher
Bezeichnung, aufgrund der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung frei.
Artikel 44
1 Reklamationen
über die Solidität der Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer können nur
innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber die Unsolidität der
Leistung festgestellt hat, spätestens jedoch 42 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem
die betreffenden Verpackungsarbeiten stattgefunden haben, geltend gemacht
werden.
2 Beanstandungen
der Leistungserbringung sind nicht zulässig, wenn der Auftraggeber die
Leistungserbringung bearbeitet oder weitergegeben hat, während der Auftraggeber
die vermeintliche Unbrauchbarkeit der Leistungserbringung durch eine einfache
Prüfung auf den ersten Blick hätte feststellen können.
3 Die
Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die von ihm erbrachten
Verpackungsdienstleistungen darf niemals einen Betrag übersteigen,
der dem Rechnungsbetrag für die erbrachten Verpackungsdienstleistungen
entspricht, auf die sich der Mangel bezieht, unbeschadet des Rechts des
Auftraggebers, den betreffenden Dienstleistungsvertrag wegen zurechenbarer
Nichterfüllung aufzulösen. Der Leistungserbringer haftet nicht für
Folgeschäden, gleich welcher Art und welchem Grund.
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16
II STREITBEILEGUNGSVERFAHREN, zugleich auch
SCHIEDSVEREINBARUNG (2020) der Stiftung “Nederlandse Zuivelbeurs”
Diese Schiedsvereinbarung gilt für alle Streitigkeiten
zwischen den der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossenen
Unternehmen, gleich welcher Art, sowie für Parteien, die nicht der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossen sind, aber die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ oder diese
Schiedsvereinbarung für anwendbar erklärt haben.
Abschnitt A EINLEITUNG DES
VERFAHRENS
Artikel 1.
1.1 Das Schiedsverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags
auf ein Schiedsverfahren eingeleitet, indem die nächstinteressierte Partei den
Antrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren gilt
am Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren bei der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet.
1.2 Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich
einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des
Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter
Angabe von:
a.
Name und Anschrift des Antragstellers (Kläger);
b.
Name und Adresse der Gegenpartei (Beklagter);
c.
eine kurze klare Beschreibung des Streitfalls und einen
Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die
sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten Vereinbarungen;
d.
Anspruch des Antragsteller (die Forderung).
1.3 Im Antrag zum Schiedsverfahren kann der
Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation,
wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung beschrieben, wünscht.
1.4 Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in
dieser AGB im Folgenden auch als „Sekretariat" bezeichnet) bestätigt den
Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren so bald wie möglich per
Einschreiben sowohl dem Antragsteller als auch dem Beklagten und sendet eine
Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den Kläger.
1.5 Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die in Artikel 29
Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom Kläger bezahlt worden sind, fordert
das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten auf, dem Sekretariat
innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie
einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen oder ob sie direkt ein
Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollen.
Wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Frist von
sieben Tagen geantwortet haben oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben,
dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollen, informiert das
Sekretariat die Parteien, und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.
Abschnitt B MEDIATION
Artikel 2
2.1 Wenn beide Parteien angegeben haben, dass sie eine Einigung
durch Mediation erreichen wollen, schlägt das Sekretariat einen oder mehrere
Mediators für die Parteien vor und übermittelt ihnen eine
Mediationsvereinbarung. Die Parteien müssen gemeinsam zu einer Entscheidung
kommen, welcher Mediator von ihnen hinzugezogenen wird.
2.2 Das Sekretariat legt in Absprache mit dem Mediator die Höhe
des Hinterlegungsbetrags für das Mediationsverfahren fest. In diesem
Hinterlegungsbetrag sind die Verwaltungskosten der Stiftung Nederlandse
Zuivelbeurs für das Mediation-Verfahren enthalten.
2.3 Der Hinterlegungsbetrag ist von den Parteien zu gleichen
Teilen zu leisten und wird vom Sekretariat verwaltet. Falls erforderlich, kann
das Sekretariat von den Parteien eine zusätzliche Hinterlegung verlangen. Diese
zusätzliche Hinterlegung muss ebenfalls zu gleichen Teilen von den Parteien
bezahlt werden. Am Ende des Mediation-Verfahrens sendet das Sekretariat den
Parteien eine Übersicht über die finanzielle Abwicklung zu.
Artikel 3
3.1 Gelangen
die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer gemeinsamen Entscheidung
über den von
17
ihnen zu beauftragenden Mediator oder kommen sie der
Hinterlegung oder zusätzlichen Hinterlegung nicht innerhalb von 14 Tagen nach,
nachdem sie vom Sekretariat des Zuivelbeurs dazu aufgefordert worden sind, wird
das Mediation-Verfahren beendet.
3.2 Falls das Mediation-Verfahren wie in Absatz 1 dieses Artikels
genannt endet oder eine der Parteien angibt, die Mediation beenden zu wollen,
oder falls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem die Parteien
ihre gemeinsame Entscheidung über den Mediator dem Sekretariat mitgeteilt
haben, die Mediation nicht in einem schriftlichen Feststellungsvertrag zwischen
den Parteien endet, der außerdem umfasst, dass das eingeleitete
Schiedsverfahren endet, teilt das Sekretariat dies den Parteien mit und das Schiedsverfahren
wird fortgesetzt.
3.3 Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, erstellt der
Mediator einen schriftlichen Feststellungsvertrag und lässt ihn von beiden
Parteien unterzeichnen.
Abschnitt C SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 4.
4.1 Alle Streitfälle, sowohl juristischer als auch tatsächlicher
Art, die zwischen den Parteien entstehen und auf die diese vorliegende
Schiedsvereinbarung Anwendung findet, werden durch ein Schiedsverfahren in der
in dieser vorliegende Schiedsvereinbarung festgelegten Weise entschieden.
4.2 Falls ein vorheriger Mediation-Versuch
wie in Abschnitt B angegeben abgeschlossen wurde, ohne dass dabei vereinbart
wurde, dass das eingeleitete Schiedsverfahren endet, bildet die Forderung, wie
sie in dem in Artikel 1 genannten Antrag festgehalten wurde, weiterhin die
Grundlage des Schiedsverfahrens, sofern der Kläger diese Forderung nicht zu
ergänzen, zu erweitern, einzugrenzen oder aber zu ändern wünscht. Der Kläger
muss das Sekretariat und die Gegenpartei darüber schriftlich in Kenntnis setzen.
4.3 Sobald das Sekretariat festgestellt hat, dass das
Schiedsverfahren fortgesetzt wird, ob nach einem Schlichtungsversuch oder
nicht, teilt es dem Antragsteller den Betrag mit, den der Antragsteller als
Hinterlegung zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens
hinterlegen muss. Gesondert hat der Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1
einen Betrag für Verwaltungskosten zu zahlen. Während der Dauer des
Schiedsverfahrens kann das Sekretariat vom Kläger eine oder mehrere zusätzliche
Hinterlegungsbeträge verlangen.
4.4 Die Festsetzung des Hinterlegungsbetrags und/oder des
zusätzlichen Hinterlegungsbetrags, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels
genannt, sowie dessen anschließende Einziehung und Verwaltung kann vom
Sekretariat an den Schriftführer übertragen werden.
Artikel 5.
5.1
Sofern nicht anders vereinbart, besteht das Schiedsgericht
aus drei Schiedsrichtern (im nachfolgenden
das „Schiedsgericht“ genannt).
So bald wie möglich nach Erhalt der Feststellung im Sinne
von Artikel 4.3, dass das Schiedsverfahren fortgesetzt wird, übermittelt der
Schriftführer des Schiedsgerichts jeder der Parteien eine identische Liste mit
den Namen der Personen. Eine Partei kann die Namen von Personen, gegen die sie
einen wesentlichen Einwand hat, von der Liste streichen und die übrigen Namen
in der von ihr bevorzugten Reihenfolge nummerieren. Wenn der Schriftführer die
Liste nicht innerhalb von vierzehn Tagen von einer Partei zurückerhalten hat,
wird davon ausgegangen, dass alle darauf aufgeführten Personen für diese Partei
in gleicher Weise als Schiedsrichter annehmbar sind.
5.2
Der Schriftführer lädt unter Berücksichtigung der von den
Parteien geäußerten Präferenzen und/oder Einwände zwei Personen auf der Liste
als Schiedsrichter ein, die nach ihrer Annahme den dritten Schiedsrichter zum
Vorsitzenden ernennen. Wenn aus den zurückgesandten Listen hervorgeht, dass auf
ihnen nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als
Schiedsrichter annehmbar sind, oder wenn eine Person nicht willens oder nicht
in der Lage ist, die Einladung des Schriftführers, als Schiedsrichter
aufzutreten, anzunehmen, oder wenn aus anderen Gründen hervorgeht, dass er
nicht als Schiedsrichter auftreten kann, und auf den zurückgesandten Listen
nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als
Schiedsrichter annehmbar sind, ist der Schriftführer befugt, eine oder mehrere
andere Personen direkt als Schiedsrichter zu bestellen.
Artikel 6
Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ ernennt einen Schriftführer für das
Schiedsverfahren.
Der Schriftführer erfüllt die Funktion des Sekretärs. Die Ernennung des
Schriftführers wird
18
den Parteien in dem in Artikel 5.5 genannten Schreiben
mitgeteilt.
Artikel 7 Wahl der
Streitbehandlung
7.1 Der Schriftführer wendet sich, so bald wie möglich, nach
seiner Ernennung an beide Parteien mit der Frage, ob sie eine sofortige
mündliche Verhandlung des Streitfalls wünschen oder ob sie vorher eine
schriftliche Erklärung abgeben möchten.
7.2 Wenn die Parteien eine sofortige mündliche Anhörung wünschen,
müssen sie dies innerhalb von 7 Arbeitstagen bekannt geben. Wenn sie eine
mündliche Anhörung wünschen, wird der Verhandlungstermin unverzüglich von den
Schiedsrichtern festgelegt und den Parteien mitgeteilt.
7.3 Wenn die Parteien im Voraus bekannt machen, dass sie eine
schriftliche Erklärung abzugeben wünschen, oder wenn sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist antworten, wird der Kläger vom Schriftführer
aufgefordert, den Schriftsatz innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der in
Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist einzureichen.
Artikel 8 Verfahrensfristen
8.1 Der in Artikel 7.3 erwähnte Schriftsatz muss beim
Schriftführer spätestens einundzwanzig Tage nach dem Datum der entsprechenden
Aufforderung eingegangen sein.
8.2 Nach Erhalt des Schriftsatzes erhält die Gegenpartei die
Möglichkeit, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen eine Klageerwiderung
einzureichen.
8.3 Während des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens haben
die Parteien jeweils einmal die Möglichkeit, einen Fristaufschub von höchstens
vierzehn Tagen zu beantragen. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Ermessen des
Schriftführers aus zwingenden Gründen ein zusätzlicher Fristaufschub gewährt
werden.
8.4 Jede der Parteien muss bei jedem Schritt des in diesem Artikel
vorgesehenen Verfahrens fünf Ausfertigungen ihrer Schriftsätze beim
Schriftführer einreichen und eine Ausfertigung gleichzeitig der anderen Partei
zu kommen lassen.
8.5 Nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen
ohne rechtzeitige Abgabe einer Erklärung oder nach Abschluss des Verfahrens
gemäß Absatz 1 bis einschließlich 4 oder wenn beide Parteien erklärt haben, auf
ihr Recht auf eine (weitere) schriftliche Erläuterung ihres Standpunkts zu
verzichten, werden beide Parteien durch oder im Namen des Schiedsgerichts über
den Ort und den Zeitpunkt informiert, an dem das Schiedsgericht eine Anhörung
zur mündlichen Anhörung des Streitfalls abhalten wird.
Artikel 9
9.1 Soweit möglich, kann das Schiedsgericht während des
Schiedsverfahrens die strittige(n) Käselieferung(en) selbst kontrollieren oder
unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt D einen Sachverständigenbericht
anfordern.
9.2 Das Schiedsgericht kann die Parteien anweisen, Zeugen zu laden
oder vorzuladen, und es kann auch selbst Zeugen vorladen. Alle mündlichen
Verhöre und Erklärungen müssen während der Anhörung stattfinden, außer in
Ausnahmefällen, die im Ermessen des Schiedsgerichts liegen.
9.3 Über die Anhörungen wird kein Protokoll angefertigt, es sei
denn, das Schiedsgericht entscheidet anders.
Artikel 10
10.1 Die Parteien können
persönlich erscheinen oder sich durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter vertreten lassen.
10.2 Die Parteien sind
verpflichtet, dem Schiedsgericht alle vom Schiedsgericht gewünschten Daten und
Informationen zur Verfügung zu stellen und seine schriftlichen oder mündlichen
Anweisungen zu befolgen. Versäumt eine Partei dies, kann das Schiedsgericht
beim Fällen seines Schiedsspruchs daraus die Schlüsse ziehen, die es für
angemessen hält.
10.3 Falls
die beklagte Partei nicht anwesend oder vertreten ist und auch ihre
Klageerwiderung dem Schiedsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hat, wird der
Forderung stattgegeben, sofern das Schiedsgericht die Forderung nicht für
unrechtmäßig oder unbegründet erachtet oder die Aussetzung des
Schiedsverfahrens oder Festsetzung eines weiteren Sitzungstermins für angezeigt
hält.
Artikel 11
11.1 Die beklagte Partei kann spätestens bei ihrer
Klageerwiderung oder, falls dies nicht der Fall ist, spätestens im ersten
Sitzungstermin eine Gegenforderung vorlegen, sofern diese Forderung keine Folge
desselben Vertrags wie die ursprüngliche Forderung ist oder damit in direkter
Verbindung steht.
19
11.2 Eine Gegenforderung muss
immer schriftlich in fünffacher Ausfertigung beim Schriftführer eingereicht
werden.
11.3 Falls die Gegenforderung die
Folge eines anderen unter den Bedingungen der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ geschlossenen Vertrags ist, muss hierfür ein gesondertes
Schiedsverfahren eingeleitet werden, wobei jedoch beantragt werden kann, dass
dieses vom selben Schiedsgericht verhandelt wird, das auch die ursprüngliche Forderung
verhandelt.
11.4 Das Schiedsgericht
entscheidet, ob über die Gegenforderung zur selben Zeit wie über die
ursprüngliche Forderung oder einzeln verhandelt wird.
11.5 Das Schiedsgericht kann auch
bei gleichzeitiger Verhandlung verlangen, dass die Partei, die die
Gegenforderung erhoben hat, einen Hinterlegungsbetrag für die mit der
Gegenforderung verbundenen Kosten einzahlt.
ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN ODER
SCHRIFTFÜHRERN
Artikel 12
12.1 Wenn eine Partei der
Auffassung ist, den von der Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ ernannten Schiedsrichter und/oder den Schriftführer ablehnen zu
müssen, muss sie das Schiedsgericht, das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“, den betreffenden Schiedsrichter und die Gegenpartei hierüber
innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ernennung schriftlich mitteilen, wobei
dieses Schreiben nur gültig ist, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
den/die Nachnamen der/des abgelehnten Schiedsrichter(s)
und/oder Schriftführer(s);
2.
Angabe der Gründe für die Ablehnung.
Andere als die in diesem Schreiben genannten Gründe werden
nicht berücksichtigt.
12.2 Die Schiedsrichter oder der
Schriftführer können mit der Begründung abgelehnt werden, die gesetzlich
für die Ablehnung von Schiedsrichtern gelten.
12.3 Alle Ablehnungen müssen
gleichzeitig mitgeteilt werden, andernfalls verfällt der Rechtsanspruch
hierauf. Erlangt die ablehnende Partei jedoch erst später
Kenntnis eines Ablehnungsgrundes oder falls
eine Partei die in Absatz 1 dieses Artikels genannte
Mitteilung erhalten hat, kann die Ablehnung noch
innerhalb von 24 Stunden danach erfolgen.
12.4 Das Schiedsgericht kann das
Verfahren ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung der Ablehnung aussetzen.
Artikel 13
13.1 Tritt
ein abgelehnter Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag des
Erhalts der Mitteilung zurück, so entscheidet der Verfügungsrichter des
Amtsgerichts auf Antrag und Rechnung der nächstinteressierten Partei in einer
einstweiligen Verfügung darüber, ob die Ablehnung begründet ist.
13.2 Geht der Antrag nicht
innerhalb von vier Wochen nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung beim
Amtsgericht ein, so verfällt das Recht auf Ablehnung und das Verfahren wird,
falls es ausgesetzt wurde, in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem es sich
befand.
13.3 Tritt der abgelehnte
Schiedsrichter zurück oder gibt der vorsitzende Richter des Gerichtshofs seiner
Ablehnung statt, so wird er gemäß den für seine ursprüngliche Bestellung
geltenden Bestimmungen ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Art
für den Ersatz vereinbart.
13.4 Ein abgelehnter Schriftführer
wird durch Beschluss des Vorstands der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
ersetzt, wobei die Ernennung eines neuen Schriftführer gemäß den Bestimmungen
von Artikel 6 erfolgt.
Artikel 14
Wenn der betreffende Schiedsrichter, eine der Parteien
oder beide Parteien außerhalb der Niederlande wohnen oder ihren Wohnsitz haben,
betragen die in Artikel 13 genannten Fristen sechs bzw. acht Wochen. Wenn eine
der Parteien ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, kann der Schriftführer
von Amts wegen die in dieser Schiedsvereinbarung genannten Fristen für die
Einreichung von Schriftsätzen und anderen Schriftstücken verlängern.
ERSETZEN VON SCHIEDRICHTERN
Artikel 15
15.1 Wenn, aus welchem Grund auch
immer, einer oder mehrere der ernannten Schiedsrichter nicht
(weiter) als solche auftreten können, wird er gemäß den
für seine ursprüngliche Ernennung geltenden
Regeln ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine
andere Art des Ersatzes vereinbart.
15.2 Sofern durch die Absetzung eines oder mehrerer
Schiedsrichter auch die Amtszeit der übrigen
20
Schiedsrichter beendet wird, gelten diese als wieder
eingesetzt.
15.3 Erfolgt der Ersatz, nachdem
die in Artikel 5.5 genannte Mitteilung bereits versandt wurde, wird eine
korrigierte Mitteilung per Einschreiben an beide Parteien geschickt.
15.4 Werden die Schiedsrichter
nach der ersten Verhandlung ausgewechselt, so ist der Streitfall in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 7 ff. vollständig neu zu
verhandeln, es sei denn, die Parteien vereinbaren beide, das begonnene
Verfahren fortzusetzen.
ZURÜCKZIEHEN DES SCHIEDSVERFAHRENS
Artikel 16
Ein Schiedsverfahren kann vom Antragsteller unter den
folgenden Bedingungen schriftlich zurückgezogen werden:
16.1 Für den Fall, dass ein
Schiedsverfahren zurückgezogen wird, bevor das Schiedsgericht oder die
Sachverständigen ihre Arbeit aufgenommen haben, schuldet der Antragsteller
zusätzlich zur Zahlung der bereits entstandenen Kosten einen Betrag von 750 €
(exkl. Mehrwertsteuer).
16.2 Ein Zurückziehen nach
erfolgter Klageerwiderung kann jedoch nur stattfinden, wenn die Gegenpartei bei
der Anhörung schriftlich erklärt, dass sie einwilligt, und gegen Zahlung der
vollen Schiedsgerichtskosten sowie aller anderen bereits entstandenen Kosten.
16.3 Das Schiedsgericht kann die
Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder zu Teilen erlassen, falls
besondere Umstände hierzu Anlass geben.
SCHIEDSSPRUCH
Artikel 17
17.1. Das Schiedsgericht wird
gewissenhaft und in aller Billigkeit entscheiden. Es erlässt sein Schiedsspruch
spätestens sechs Wochen nach der letzten Verhandlung oder Anhörung. Er ist
jedoch befugt, die Dauer seiner Amtszeit zu verlängern, wenn dies durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist.
17.2 Das Schiedsgericht
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, ohne die Auffassungen der Minderheit
zu erwähnen. Es wird einen begründeten Beschluss in vierfacher Ausfertigung
verfassen und unterzeichnen. Der Schriftführer veranlasst, dass jedem der
nachfolgend Genannten so bald wie möglich eine Abschrift des Schiedsspruches
zugestellt wird:
a.
an die Parteien gleichzeitig per Einschreiben;
b.
den Schriftführer des Gerichts, in dessen Bezirk sich der
Ort des Schiedsverfahrens befindet;
c. das Sekretariat der Stiftung
„Nederlandse Zuivelbeurs"
17.3 Das Sekretariat der Nederlandse
Zuivelbeurs ist berechtigt, das Urteil unter Wahrung der Anonymität
der Parteien Dritten mitzuteilen und/oder zu
veröffentlichen.
BERUFUNGSVERFAHREN
Artikel 18
Das Schiedsgericht im Berufungsverfahren besteht aus drei
Schiedsrichtern, die in der betreffenden Liste in
Artikel 25 angegeben sind.
Artikel 19
19.1 Jede der Parteien hat das
Recht, innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem der Schiedsspruch den
Parteien im Sinne von Artikel 17 zugestellt wurde, beim Berufungsschiedsgericht
durch eine schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs" Berufung gegen den Schiedsspruch einzulegen.
19.2 Die
Gegenpartei ist berechtigt, auch nach Ablauf der vorgenannten Frist, spätestens
jedoch bei der ersten Anhörung der Berufungsschiedsrichter, ihrerseits
Gegenberufung einzulegen. In diesem Fall kann die Gegenpartei auch angewiesen
werden, eine Hinterlegung für die Schiedsgerichtskosten vorzunehmen.
Artikel 20
Die Artikel 4 bis 17 gelten auch für das
Berufungsverfahren mit der Maßgabe, dass in den in Artikel 15 genannten Fällen
die Ernennung aus der Liste der Ersatzmitglieder in Artikel 25 Absatz 2 erfolgt
und dass der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Betrag verdoppelt wird. Des
Weiteren, vorbehaltlich des Folgenden: In der Berufung können keine neuen
Ansprüche geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Zinsen, Mieten, Schäden oder
Gebühren, die nach Bekanntgabe der ursprünglichen Forderung verfallen oder
entstanden sind.
KOSTENZUWEISUNG FÜR DAS
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 21
21
21.1 Das Schiedsgericht und das
Berufungsschiedsgericht veranschlagen in ihrem Schiedsspruch die Höhe der
Kosten des Schiedsverfahrens bis einschließlich zur Hinterlegung des
Schiedsspruchs beim Schriftführer, einschließlich der Kosten für die Arbeit des
Schriftführers.
21.2 Der durch das Schiedsgericht
und das Berufungsschiedsgericht in Absatz 1 festgesetzte Betrag wird den
Parteien zugerechnet. Die Verteilung des festgesetzten Betrags wird in den
Schiedsspruch aufgenommen.
21.3 Falls die beklagte Partei die
ihr im Schiedsspruch zugewiesenen Kosten nicht begleicht, werden diese Kosten
von der klagenden Partei übernommen, woraufhin die Forderung dieser Kosten auf
die klagende Partei übergeht.
21.4 Die dem Kläger zugerechneten
Kosten oder, falls Absatz 3 Anwendung findet, werden so weit wie möglich durch
eine vom Kläger geleistete Hinterlegung bezahlt. Der ggf. verbleibende
Restbetrag wird vom Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ der
klagenden Partei in Rechnung gestellt, bevor der Schiedsspruch veröffentlicht wird.
21.5 Abweichend von Absatz 2, 3
und 4 kann das Schiedsgericht (in Berufung) gegebenenfalls beschließen, dass
beide Parteien vor der Veröffentlichung des Schiedsspruchs den vollen Betrag
gemäß Absatz 1 einzahlen müssen. Nach Begleichung der auf die einzelnen
Parteien entfallenden Kosten wird der Rest den Parteien zurückerstattet.
21.6 Rechnungen, die den Parteien
in Bezug auf die in den Artikeln 29 bis 32 genannten Kosten zugesandt werden,
müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Wenn dies
nicht erfüllt wird, kann die Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs unmittelbar
beschließen, das Geld einzufordern, wobei alle zusätzlichen Kosten zulasten der
Partei gehen, die in Verzug ist.
Abschnitt D
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Artikel 22 Im Fall von Mediation
22.1 Sobald die nach Artikel 24
Absatz 1 festgelegte Vorauszahlung geleistet worden ist, fordert das
Sekretariat unverzüglich jede der Parteien auf, innerhalb von 5 Arbeitstagen
nach der Aufforderung je einen Sachverständigen aus der nach Artikel 25 dieser
Verfahrensordnung erstellten Liste der Sachverständigen zu benennen, während
der Mediator selbst den dritten Sachverständigen benennt. Dieser dritte
Sachverständige wird als Vorsitzender der Sachverständigen auftreten.
22.2 Wenn eine der Parteien keinen
Sachverständigen benennt, wird dies der anderen Partei mitgeteilt und gilt als
Verzicht auf das Recht, einen Sachverständigen zu benennen. Das Verfahren wird
dann wie in dieser Schiedsvereinbarung vorgesehen fortgesetzt.
22.3 Der in Artikel 24 Absatz 1
genannte Vorschuss ist von jeder der Parteien zur Hälfte zu zahlen, es sei
denn, dass nur eine der Parteien ein Gutachten wünscht; in diesem Fall hat sie
den gesamten Vorschuss zu zahlen.
22.4 Wenn, aus welchem Grund auch
immer, einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen nicht (weiter) als
solche auftreten können, ernennt der Mediator in Absprache mit den Parteien
einen oder mehrere andere Sachverständige.
22.5 Ist eine der Parteien der
Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu
erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar
nach Erhalt der in Artikel 24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.
22.6 Die Parteien können auch in einem
späteren Stadium der Gespräche ein Gutachten eines Sachverständigen verlangen.
22.7 Das Aufnahmeprotokoll und die
während des Schlichtungsversuchs erstellten Sachverständigenberichte stehen zur
freien Beurteilung durch den/die Schiedsrichter.
Artikel 23 Im Fall eines
Schiedsverfahrens
23.1 Sobald die in Artikel 24
Absatz 1 genannte Hinterlegungssumme für die anfallenden Kosten des
Sachverständigen eingegangen ist, ernennt das Schiedsgericht aus der gemäß
Artikel 25 dieser Schiedsvereinbarung erstellten Sachverständigenliste einen
oder mehrere una bhängige Sachverständige, die so bald wie möglich auf Kosten
der Hinterlegungssumme eine Aufzeichnung über den Qualitätszustand der
strittigen Käsecharge vornehmen.
23.2 Die Zahl der zu ernennenden
Sachverständigen wird nach Rücksprache mit den Parteien festgelegt. 23.3 Wenn
einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen aus irgendeinem Grund nicht
(weiter) als
solche auftreten können, ernennt
das Schiedsgericht einen oder mehrere andere Sachverständige als
Ersatz für den oder die
ausgefallenen Sachverständigen.
23.4 Ist eine der Parteien der
Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu
erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar
nach Eingang der in Artikel
22
24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.
Wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, dass der
vorgebrachte Einwand berechtigt ist, wird es
den/die Sachverständige(n) unter Beachtung der
Bestimmungen dieses Artikels durch andere ersetzen.
Artikel 24 Im Fall von Mediation
oder Schiedsverfahren
24.1 Das Sekretariat bestimmt den
Vorschuss, der für die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens
des Sachverständigen zu zahlen ist.
Der Vorschuss muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Rechnungsdatum erfolgen.
24.2 Das Sekretariat setzt nach
Eingang des in Absatz 1 dieses Artikel genannten Vorschusses die
Sachverständigen über ihre Benennung in Kenntnis und informiert sie über die
anderen Sachverständigen und den Ort, an dem sich die zu begutachtenden Waren
befinden und sendet eine Abschrift hiervon an die Parteien.
24.3 Die ernannten
Sachverständigen fordern unmittelbar nach Eingang der in Artikel 24 Absatz 2
genannten Mitteilung beide Parteien auf, bei der Beurteilung der strittigen
Ware anwesend zu sein und die von den Sachverständigen verlangten Auskünfte zu
erteilen.
24.4 Der (die) Sachverständige(n)
untersucht (untersuchen) die strittige Ware persönlich und berichtet
(berichten) dem Sekretariat innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dieser Inspektion
schriftlich über seine (ihre) Feststellungen.
24.5 Der/die Sachverständige(n)
gibt/geben im Aufnahmeprotokoll mindestens an: die Mengen, die identifizierten
Käsenummern/-marken, den Qualitätszustand auf der Grundlage einer
repräsentativen Stichprobe der gesamten Charge, Lagerart und ferner alles, was
hinsichtlich der strittigen Käsecharge wichtig scheint und/oder erforderlich
ist.
Abschnitt E ERNENNUNG VON
SCHLIEDSRICHTERN, SACHVERSTÄNDIGEN UND SCHRIFTFÜHRER
Artikel 25
Der Vorstand der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"
stellt jährlich drei Listen mit Personen auf, die für
folgende Funktionen in Frage kommen:
25.1 Schiedsrichter in erster Instanz
und Schiedsrichter im Berufungsverfahren, beide in einer solchen
Anzahl, dass die größtmögliche Auswahl getroffen werden
kann;
25.2. Sachverständige, sodass so viel wie möglich
Fachgebiete vertreten sind.
Artikel 26
26.1 Die Namen der einzelnen
Personen auf den drei oben genannten Listen werden in alphabetischer
Reihenfolge aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Listen ernennt der Vorstand
der Stiftung Schiedsrichter und Sachverständige für das laufende Kalenderjahr.
26.2 Das Sekretariat der „Nederlandse
Zuivelbeurs" veranlasst, dass die Listen der genannten Schiedsrichter
und Sachverständigen allen angeschlossenen Unternehmen zur
Kenntnis gebracht werden.
26.3 In Bezug auf die Schiedsrichter
und Sachverständigen sind nur der Name, Wohnsitze und Name des
Unternehmens, in dem sie tätig sind, offenzulegen.
Artikel 27
Die Schiedsrichter und Sachverständigen werden für einen
Zeitraum von einem Jahr ernannt. Die Personen auf den Listen können vom
Vorstand direkt wieder ernannt werden. Man kann in erster Instanz Teil der
Liste der Sachverständigen und der Liste der Schiedsrichter sein, darf aber
nicht als Schiedsrichter in einem Streitfall auftreten, in dem man als
Sachverständiger aufgetreten ist.
Artikel 28
Das Schiedsgericht wird von einem Schriftführer
unterstützt. Dieser Schriftführer ist ein in den Niederlanden tätiger Rechtsanwalt.
Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ ernennt den
Schriftführer. Der Schriftführer wird sowohl in der ersten Instanz als auch in
der Berufungsinstanz derselbe sein. Der Schriftführer ist unter anderem für die
Zusammenstellung der Schiedssprüche auf Anweisung der Schiedsrichter zuständig.
Der Schriftführer ist kein Mitglied des Schiedsgerichts.
Abschnitt F KOSTEN
Artikel 29 Verwaltungskosten
29.1 Die klagende Partei schuldet dem
Sekretariat zu Beginn des Schiedsverfahrens einen Pauschalbetrag
von
€ 1000 (exkl. MwSt.) für Verwaltungskosten. Ein Beklagter, der eine Gegenklage
einreicht, ist
23
verpflichtet,
einen gleichen Betrag an Verwaltungskosten zu zahlen. Im Falle einer Berufung
werden erneut der/die oben genannte(n) Betrag/Beträge für Verwaltungskosten
fällig.
29.2 Falls die Parteien eine Mediation versuchen möchten,
schulden beide Parteien [zusätzlich zu dem in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Betrag für Verwaltungskosten] dem Sekretariat einen Betrag von €
50,-- pro Person und Stunde für Verwaltungskosten.
29.3 Das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs“ trägt Sorge für die Einforderung der
geschuldeten Verwaltungskosten.
Artikel 30 Zeugen und
Sachverständige
Zeugen und Sachverständige, die bei der Anhörung befragt
werden, können eine Erstattung nach der offiziellen Tabelle für Gerichtskosten
und Gehälter in Zivilsachen beantragen. Die Schiedsrichter bestimmen die Höhe
der Summe.
Artikel 31 Schiedsrichter
Das Honorar für Schiedsrichter beträgt € 360,00 (exkl.
MwSt.) pro Tagesteil pro Schiedsrichter, das der Schiedsrichter in Berufung €
425,00 (exkl. MwSt.) pro Tagesteil oder ununterbrochenen Zeitraum von 4 Stunden
pro Schiedsrichter. Zusätzlich zum Honorar können die Schiedsrichter ihre
Reise- und Unterbringungskosten sowie alle anderen im Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren anfallenden Kosten geltend machen.
Artikel 32 Kosten des
Schiedsverfahrens
Unter Kosten des Schiedsverfahrens sind die in den
Artikeln 29, 30 und 31 genannten Kosten zu verstehen, zusätzlich zu allen
weiteren Kosten, die nach Ansicht der Schiedsrichter das Schiedsverfahren
notwendigerweise mit sich bringt, einschließlich der Kosten des Schriftführers
und aller Kosten für eine vom Schiedsgericht (in Berufung) eingeleitete
Begutachtung durch einen Sachverständigen.
Außer in Sonderfällen, die im Ermessen der Schiedsrichter
liegen, werden die Kosten für den Rechtsbeistand der Parteien von der Partei
getragen, die den Rechtsbeistand in Anspruch nimmt.
Abschnitt G SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Wenn in dieser Schiedsvereinbarung oder
Schiedsgerichtsordnung von Werktagen die Rede ist, ist der Samstag
nicht eingeschlossen. Das allgemeine Fristenrecht (ndl.
Termijnenwet) findet Anwendung.
Artikel 34
Wenn eine Partei gegen eine der Bestimmungen dieser
Schiedsvereinbarung verstoßen und eine Partei nicht innerhalb von sechs
Arbeitstagen schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat, wird davon ausgegangen,
dass sie auf ihr Recht, sich darauf zu berufen, verzichtet hat.
Artikel 35
Die Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”, ihr Vorstand und
ihre Mitarbeiter, die Schiedsrichter, der
Schriftführer, der Sachverständige im Sinne dieser
Schiedsvereinbarung und alle von früheren (juristischen) beauftragten Personen
können nicht haftbar gemacht werden für Handlungen oder Unterlassungen in Bezug
auf ein Schiedsverfahren, auf das diese Schiedsvereinbarung Anwendung findet.
Artikel 36
Die Schiedsvereinbarung ist in der Form anzuwenden, in der
sie zum Zeitpunkt der Einleitung des
Schiedsverfahrens in Kraft ist.
Artikel 37
Das Schiedsverfahren wird in niederländischer Sprache
durchgeführt, es sei denn, eine der Parteien hat ihren Wohnsitz im Ausland. In
diesem Fall ist die Verkehrssprache Englisch, es sei denn, der Schriftführer
teilt den Parteien etwas anderes mit.
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