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Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

(2020)

für den Handel und die
Dienstleistungen in Bezug auf Käse
sowie das Streitbeilegungsverfahren,
zugleich auch Schiedsvereinbarung der
Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"


Hinterlegt am 20 Oktober 2020 bei der
Handelskammer (KvK) Haaglanden

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INHALTSVERZEICHNIS


I          Allgemeine Geschäftsbedingungen

II   Streitbeilegungsverfahren, zugleich Schiedsvereinbarung (2020) der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”


1


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (2020)
für den Handel und die Dienstleistungen in Bezug auf Käse sowie das
Streitbeilegungsverfahren, zugleich auch Schiedsvereinbarung der Stiftung „Nederlandse
Zuivelbeurs"

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den folgenden Paragraphen:

I          die Geschäftsbedingungen, die zwischen den angeschlossenen Unternehmen gelten;

I          Streitbeilegungsverfahren, zugleich auch Schiedsvereinbarung

A:  gütliche Einigungsphase; und

B:  das Schiedsverfahren.

Diese AGB können als die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeführt werden.

I          ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Kapitel 1 Allgemeines

(Anwendungsbestimmungen für den Kauf und Dienstleistung)

ANWENDBARKEIT
Artikel 1

1.         Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Offerten von angeschlossenen Unternehmen hinsichtlich von Käse im weitesten Sinne des Wortes.

2.         Wird der Käse auf der Grundlage der Vereinbarung nicht als Ganzes, sondern in Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten geliefert, steht jede Menge für sich allein für die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen.

DEFINITIONEN

Artikel 2

Im Rahmen dieser AGB haben die folgenden Begriffe die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:

„Käse"                                            Das Käseprodukt - sowohl verpackt als auch unverpackt - gemäß der Definition in Artikel 1 Unterpunkt e) (und f) des niederländischen Landbouwkwaliteitsbesluit Zuivelproducten (Agrarqualitätsbeschlusses für Milchprodukte) (7 juli 1998, Stb. 453) als auch zum Käseprodukt analoge Produkte, worunter in jedem Fall käseartige Produkte verstanden werden, bei denen das Milchfett durch pflanzliche Fette ersetzt wurde.

„Deponierung”                             Die Einlagerung von Käse in das Käselager für Dritte, die Aufbewahrung von Käse im Käselager, die Be- und/oder Verarbeitung von Käse im Käselager und/oder im dazugehörigen Bereich und die Auslieferung von Käse aus dem Käselager. Darunter ist auch eine Verkaufstransaktion zu verstehen, bei der die Parteien gleichzeitig vereinbart haben, dass dieselbe Käsepartie unverarbeitet zurück verkauft und vom Käufer an den Verkäufer geliefert wird.

„angeschlossenes Unternehmen” oder „angeschlossene Unternehmen”

Eine (juristische) Person, deren Ziel der Handel mit Käse, Milchprodukten oder verwandten Artikeln ist und die die von der Stiftung organisierte Milchbörse und die Handelsbedingungen nutzt. Die angeschlossenen Unternehmen zahlen einen vom Vorstand festzulegenden Beitrag an die Stiftung.

 

 

 

2


„Verpacken”                                Das Aufbringen von Banderolen, Aufklebern, Fließetiketten, Preisen, Vakuumieren, Schneiden, Reiben und Portionieren von Käse und damit zusammenhängende Vorgänge des Kontrollierens, Wiegens und Sammelns.

„paraffinieren”                            Das Aufbringen einer Schutzschicht oder eines Überzugs direkt auf den Käse.

„Parteien”                                     Der Verkäufer/Aufragnehmer und Käufer/Auftraggeber gemeinsam.

„Käufer”                                         Die Partei, die Käse vom Verkäufer kauft.

„Verkäufer”                                   Die Partei, die Käse an den Käufer verkauft.

„Auftraggeber”                             Die Partei, die dem Auftragnehmer einen Dienstleistungsauftrag erteilt.

„Auftragnehmer”                         Die Partei, die vom Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag erhält. „Verkäufer/Auftragnehmer” Verkäufer und/oder im jeweiligen Fall Auftragnehmer

„Käufer/Auftraggeber”               Käufer und/oder im jeweiligen Fall Auftraggeber

„Käselager”                                  Jeder Raum, der zur Lagerung und/oder Bearbeitung von Käse genutzt wird.

„Incoterms”                                 Die Incoterms der International Chamber of Commerce, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind.

„Transportverpackung”             Unter Transportverpackung wird verstanden: die Träger von Käse und Käseprodukten, wozu unter anderem gerechnet werden: Rollcontainer, Paletten, Bretter, Transportboxen, CBL-Kästen und Folienkisten.

„Handel”                                        An- und Verkauf von Käse

„Dienstleistung”                           Deponieren und/oder Verpacken und/oder Paraffinieren

„Verleiher der                              Derjenige, der die Transportverpackung verleiht.
Transportverpackungen”

„Nutzer der                                   Derjenige, der die Transportverpackung ausleiht.
Transportverpackungen”

ABWEICHENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 3

Von diesen AGB abweichende Bedingungen oder Bestimmungen, die von einem angeschlossenen Unternehmen in Kauf- oder Verkaufsaufträgen, Dienstleistungsaufträgen und/oder Briefen oder sonstiger Korrespondenz oder mündlich genannt werden, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

ANGEBOTE

Artikel 4

Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich anders angegeben.

LIEFERUNG ALLGEMEIN
Artikel 5

1      Wenn nicht anders vereinbart, geschieht die Lieferung ab Werk („ex works") Incoterms. Stellt der Käufer/Auftraggeber bei Lieferung ab Werk am Tag der Lieferung kein Transportmittel zur Verfügung oder macht er auf andere Weise die Lieferung unmöglich, gehen alle direkten Schäden und Kosten, die dem Verkäufer/Auftragnehmer durch diese Nichterfüllung entstehen, zulasten des Käufers/Auftraggebers.

2      Für die Interpretation der in Angeboten, Kaufverträgen und/oder Kaufbestätigungen, Depotvereinbarungen und/oder Depotbestätigungen verwendeten Transport- und Lieferfristen ist die Beschreibung gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms maßgebend, soweit von diesen in diesen Schriftstücken und/oder in diesen Bedingungen nicht abgewichen wurde.

3      Ist Lieferung „franko" vereinbart, so hat die Lieferung franko einschließlich Versicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen und es gilt zusätzlich folgendes:

a.          Wenn der Verkäufer/Auftragnehmer am Tag der Lieferung nicht liefert, gehen alle dem Käufer/Auftraggeber durch diesen Verzug entstandenen direkten Schäden und Kosten zulasten des Verkäufers/Auftragnehmers.

b.          Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Lieferung an verschiedene Lager durch den Käufer/Auftraggeber entstehen, sind vom Käufer/Auftraggeber zu tragen.

3


4      Wenn auf den Abruf des Käufers/Auftraggebers hin (ab-)geliefert wird, muss der Käufer/Auftraggeber dafür sorgen, dass die Versandanweisungen dem Verkäufer/Auftragnehmer zeitgerecht vor Ablauf der vereinbarten Frist bekannt gegeben werden, dass der Verkäufer/Auftragnehmer noch in der Lage ist, innerhalb der Frist zu liefern.

5      Bei Fehlen oder Unklarheit der vereinbarten Liefermethode ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, in einer von ihm für richtig erachteten Weise zu liefern.

6      Ungeachtet dessen, was zwischen dem Verkäufer und Käufer oder Auftraggeber/Auftragnehmer bezüglich der Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, vom Käufer/Auftraggeber zu verlangen, dass dieser vor der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung leistet. Wenn diese Zahlungssicherheit nicht oder nicht ausreichend innerhalb des durch den Verkäufer/Auftragnehmer gestellten vernünftigen Termins - und dieses nach Bemessung des Verkäufer/Auftragnehmer - gestellt wird, ist der Verkäufer/Auftragnehmer befugt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist in diesem Fall in keiner Weise für Schäden haftbar, die dem Käufer/Auftraggeber aufgrund dieser Aussetzung entstehen können.

7      Der Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über das Herstellungsdatum des Käses zu informieren, wenn der Käufer/Auftraggeber dies wünscht.

ANWEISUNGEN BEZÜGLICH LADEN UND LÖSCHEN
Artikel 6

1      Der Käufer/Auftraggeber muss sicherstellen, dass er klare und rechtzeitige Anweisungen bezüglich des Transports und der Art und Weise des Ladens und Löschens gibt.

2      Wenn bei Anlieferung von Käse zur Deponierung eine Ladung aus mehreren Partien Käse besteht, muss der Käufer/Auftraggeber deutlich und rechtzeitig angeben, welcher Käse zu welchen der verschiedenen Partien Käse gehören.

3      Wenn der Käufer/Auftraggeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anweisungen nicht rechtzeitig erteilt, gehen alle sich daraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten.

4      Wenn der Käse vom Verkäufer/Auftragnehmer auf Anweisung des Käufers/Auftraggebers verladen wird, haftet der Verkäufer/Auftragnehmer nicht für eine Überladung der Transporteinheit. Verkäufer/Auftragnehmer wird bezüglich Überladung vom Käufer/Auftraggeber ausdrücklich von der Verantwortlichkeit entbunden.

LADEHÖHE
Artikel 7

1  Außer wenn die Lieferung auf Paletten oder sonstigem vereinbart wurde, gelten für die Ladehöhe beim Transport von Käse der 14 bis 28 Tagen alt ist, die folgenden (Höchst-)werte:

KÄSESORTE

(Halbfabrikat/Endprodukt)

LADEHÖHE

Gouda (alle Gewichte)

3

Gouda (mit Kräutern usw.)

3

Gouda Typ (30+, 20+ usw.)

3

Maasdammer

3

Amsterdam

3

Brotkäse

3

Diätkäse (natriumarm)

3

Proosdijkäse

3

Edam*

3

Bauernkäse*

3

Ziegenkäse / Schafskäse

3

* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block” und „Brot”.

* Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und „Brot”

* Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block” und „Brot”.

2   Für Käse, der jünger als 14 Tage ist, gilt ungeachtet der Käsesorte eine maximale Ladehöhe von 2.

3  Bei sogenanntem „Folienkäse" gilt eine maximale Ladehöhe von 8; außerdem muss Folienkäse stets gekühlt transportiert werden (zwischen 1-7o Celsius)

4


PFAND AUF TRANSPORTVERPACKUNGEN
Artikel 8

1         Der Verleiher der Transportverpackungen (nachfolgend „der Verleiher“ genannt) garantiert, dass sich die Transportverpackung, die er verwendet, in gutem Zustand befindet. Das heißt, dass die Transportverpackung sauber ist und keine Mängel aufweist. Wenn sich die Transportverpackung nicht in gutem Zustand befindet, meldet der Nutzer der Transportverpackungen (nachfolgend „der Nutzer“ genannt) das schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen an den Verleiher der Transportverpackungen.

2         Für die vom Verleiher an den Nutzer abgegebene Transportverpackung kann, sofern nicht anders vereinbart, der Verleiher dem Nutzer bis zu folgenden Beträgen Pfand in Rechnung stellen:

Transportverpackungstyp

Pfandbetrag

(pro Stück in Euro ohne MwSt.)

Rollcontainer

250,00

Transportbox

450,00

CBL-Kiste / E2-Kiste

3,86

Folienkiste (komplett)

Zwischenladeflächen Folienkiste

250,00

10,00

Mehrwegpaletten, Holz

10,00

Kunststoff H1 Palette

56,75

HT Palette

17,50

Das Pfand muss gleichzeitig mit der Rechnung des Kaufs oder der Dienstleistung mit Verweis auf die (ab-)gelieferten Waren gezahlt werden. Bei der Rücklieferung der Transportverpackung in gutem Zustand wird das Pfand vom Verleiher an den Nutzer zurückgezahlt, spätestens am Fälligkeitsdatum der Rechnung. Hinsichtlich des Pfands wird keine MwSt. in Rechnung gestellt.

3       Transportverpackung, die durch den Verleiher im Rahmen einer (Ab-)lieferung von Waren an den Käufer/Auftraggeber verwendet wird, darf vom Nutzer ausschließlich zum Abtransport von Produkten des betreffenden Verkäufers/Auftragnehmers verwendet werden. Der Nutzer darf die ihm überlassene Transportverpackung in keiner Weise an andere Personen zum Gebrauch weitergeben. Der Nutzer darf das Äußere der Transportverpackung nicht verändern, bekleben, bemalen und auch nicht auf andere Weise mit Kennzeichnungen, Symbolen oder Namen versehen.

4       Der Nutzer ist verpflichtet, die vom Verleiher an ihn ausgeliehenen Transportverpackungen in gutem Zustand zu erhalten, das heißt sauber und ohne Beschädigungen. Wenn sich nach der Rücklieferung durch den Nutzer an den Verleiher herausstellt, dass sich die Transportverpackung nicht in gutem Zustand befindet, schuldet der Nutzer dem Verleiher die entstandenen Kosten. Gleichzeitig ist der Nutzer für alle Schäden, die dem Verleiher als Folge der sich in schlechtem Zustand befindlichen Transportverpackung entstanden sind, haftbar.

5       Die Transportverpackung, von welcher der Verleiher Eigentümer ist, bleibt das unveräußerliche Eigentum des Verleihers. Diese Transportverpackung ist mit einer Kennzeichnung versehen, durch die sie als Eigentum des Verleihers zu erkennen ist. Dem Verleiher kann daher von niemandem, unter welchen Umständen auch immer, das Recht am Eigentum, Besitz, Pfand oder jeglichem anderen sachlichen Recht strittig gemacht werden.

6       Das Risiko, unabhängig von der Ursache, der nicht rechtzeitigen Rücklieferung der Transportverpackung, des Verlorengehens und/oder der Beschädigung der Transportverpackung geht zulasten des Nutzers. Der Verleiher ist in diesem Fall berechtigt, das vom Nutzer für die Transportverpackung gezahlte Pfand einzubehalten, dies unabhängig vom Recht des Verleihers, (ergänzenden) Schadensersatz vom Nutzer zu fordern.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 9

1.            Alle Beträge, die der Käufer/Auftraggeber dem Verkäufer/Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, schuldet, müssen sofort und ohne Anwendung der Aufrechnung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum bezahlt werden.

2.            Die Lagergebühr und - falls der Käse über das Käselager versichert ist - die Prämien und Kosten der Versicherung werden über den vereinbarten Zeitraum berechnet, wobei ein Teil dieses Zeitraums als voller Zeitraum gilt.

3.            Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer/Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 28 Tagen nach Rechnungsdatum. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist durch Überweisung auf

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das Konto des Verkäufers/Auftragnehmers erfolgt ist, gerät der Käufer/Auftraggeber durch den bloßen Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass eine Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus schuldet der Käufer oder Auftraggeber dann ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Kalendermonat auf den ausstehenden Betrag. Ein Teil eines Kalendermonats gilt als voller Kalendermonat. Diese Zinsen sind fällig und zahlbar, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, dem Verkäufer/Auftragnehmer alle Kosten zu erstatten, die dem Verkäufer/Auftragnehmer durch die Einziehung ausstehender Beträge entstehen.

a.         Insbesondere sind vom Käufer/Auftraggeber folgende Kosten zu tragen: Rechnungen von Rechtsanwälten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, auch soweit sie die vom Gericht liquidierten Beträge übersteigen, Kosten von Gerichtsvollziehern, Zwangsverwalter und Inkassounternehmen.

b.         Die oben genannten außergerichtlichen Kosten dieser Dritten werden auf 15 % der Hauptsummer festgesetzt, dies mit einem Minimum von € 100,00.

c.          Die Kosten eines Konkursantrags sowie die Lagerkosten im Falle einer Aussetzung der Lieferung gehen ebenfalls zulasten des Käufers/Auftraggebers.

d.         Der Verkäufer/Auftragnehmer muss nicht nachweisen, dass die geforderten Einziehungskosten entstanden sind.

4.          Unbeschadet einer anderslautenden Erklärung des Käufers/Kunden bei der Ausführung seiner Zahlungen und unbeschadet der verwaltungstechnischen Abwicklung beim Verkäufer/Auftragnehmer werden die vom Käufer/Auftraggeber geleisteten Zahlungen immer und ausschließlich so verstanden, dass die Zahlungen des Käufers/Auftraggebers immer und ausschließlich erstens von den vom Käufer/Auftraggeber geschuldeten Einziehungskosten und Zinsen, zweitens von den Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers, die sich auf Waren beziehen, die vom Käufer/Auftraggeber bereits weiterverkauft und an Dritte geliefert wurden, und schließlich von den ältesten offenen Rechnungen des Verkäufers/Auftragnehmers abgezogen werden.

5.          Alle Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden sofort fällig und zahlbar, wenn der Konkurs des Käufer/Auftraggeber eröffnet wird, der Käufer/Auftraggeber Zahlungsvergleich beantragt, hinsichtlich ihm das Gesetz der Privatinsolvenz angewendet wird, Eigentum des Käufers/Auftraggebers verpfändet wird, welches nicht innerhalb 30 Tagen eingelöst wird, der Käufer/Auftraggeber verliert auf andere Weise die freie Verfügung über (einen Teil) seiner Vermögenswerte, wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, wenn er einer Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer/Auftragnehmer nicht nachkommt oder wenn er seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen über eine juristische Person geführt wird und diese juristische Person das Unternehmen auflöst.

6.          Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben sein Eigentum - auch nach und trotz Be- oder Verarbeitung - bis der Käufer alle Forderungen in Bezug auf die aufgrund solcher Vereinbarungen gelieferten oder zu liefernden Waren, einschließlich der aufgrund solcher Vereinbarungen ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten und aller Forderungen wegen Nichterfüllung solcher Vereinbarungen einschließlich aller Einziehungskosten und fälliger Zinsen, vollständig bezahlt hat.

7.          Käufer verpflichtet sich auf die gelieferten Waren, auf erste Aufforderung hin, zugunsten des Verkäufers eine Sicherungsübereinigung (stil pandrecht) zu begründen, wenn möglich unter Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren, für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Verkäufers an den Käufer, ebenfalls einschließlich aller Einziehungskosten und Zinsen. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, auf den vom Verkäufer gelieferten Waren ein sogenanntes Faustpfandrecht oder eine Sicherungsübereinigung zugunsten eines Dritten zu begründen.

8.          Der Käufer erhält die Waren, die im Eigentum des Verkäufers stehen, leihweise und muss sie, wenn er in Verzug ist, dem Verkäufer auf dessen erste Aufforderung hin zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren, in denen sich diese Waren befinden, sodass der Verkäufer die Waren durch Kündigung des Leihgabenvertrages, die mit sofortigem Eingang erfolgen kann, in Besitz nehmen kann.

9       Der Käufer ist nicht berechtigt, die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren an Dritte zu verpfänden (oder zugunsten eines Dritten eine sogenannte Sicherungsübereinigung oder Faustpfand an diesen Waren zu bestellen) oder den Besitz dieser Waren an Dritte zu übertragen, mit Ausnahme des Verkaufs und der Lieferung an Dritte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs.

10     Als Sicherheit für die Zahlung all dessen, was der Käufer/Auftraggeber dem Verkäufer/Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer schuldet oder schulden wird, hat der Verkäufer/Auftragnehmer sowohl ein Zurückbehaltungs- als auch das Faustpfandrecht auf alle Gelder und allen Käse des Käufers/Auftraggebers, die der Verkäufer/Auftragnehmer seinerzeit in seinem Besitz hat.

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HERKUNFT DES KÄSES
Artikel 10

1.            Auf Wunsch ist der Verkäufer/Dienstleistungsanbieter verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber über die Region zu informieren, in der der Käse hergestellt wurde.

2.            Für die Bezeichnung von Käseprodukten wird das Namensverzeichnis der hiernach in Artikel 17 Abs. 2 genannte Regelung verwendet.

3.            Verkäufer/Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und gesetzlichen Spezifikationen der Niederlande einzuhalten.

HAFTUNG & HÖHERE GEWALT
Artikel 11

1.            Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der niederländischen Rechtsprechung zu verstehen. Höhere Gewalt entbindet den Verkäufer/Auftragnehmer und den Käufer/Auftraggeber von der Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung, ohne dass der Verkäufer/Auftragnehmer bzw. Käufer/Auftraggeber aus diesem Grund einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

2.            Im Falle vorübergehender höherer Gewalt wird der Verkäufer/Auftragnehmer nur dann von seiner Verpflichtung gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 befreit, wenn die vorübergehende höhere Gewalt länger als drei Monate gedauert hat.

Artikel 11 A

Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz wegen nicht oder mangelhafter Leistung umfasst in keinem Fall Folgeschäden für die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Unter Folgeschäden versteht man zumindest entgangenen Gewinn, entgangene Kosteneinsparungen oder Schäden infolge von Geschäftsstagnation. Die Haftungsbeschränkung und/oder der Haftungsausschluss können im Falle vorsätzlicher Fahrlässigkeit nicht geltend gemacht werden.

STREITFÄLLE
Artikel 12

1         Alle Streitfälle, die zwischen Käufer/Auftraggeber und Verkäufer/Auftragnehmer - einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger - sowohl rechtlicher als auch faktischer Natur, gleich welcher Art, als Ergebnis oder in Verbindung mit einem Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden, oder mit weiteren oder damit verbundenen Vereinbarungen oder Verpflichtungen nach dem Gesetz entstehen können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt.

2         Der Verkäufer/Auftragnehmer kann jedoch entgegen den Bestimmungen des vorigen Absatzes einen Streitfall oder eine Forderung, wie dort bezeichnet, dem Urteil eines nach dem Gesetz befugten (Amts-)gerichtes unterwerfen, wenn der betreffende Streitfall oder die betreffende Forderung den in Artikel 93 der niederländischen Zivilprozessordnung genannten Betrag nicht übersteigt.

3         Für das Schiedsverfahren, wie in Absatz 1 bezeichnet, gilt die zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahren gültige Schiedsgerichtsordnung und gleichzeitig die Schiedsvereinbarung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”, niedergelassen in ‘s-Gravenhage.

4         Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht das Recht des Käufers und Verkäufers oder des Auftraggebers und des Auftragnehmers, zu Beginn des Schiedsverfahrens zunächst eine gütliche Einigung gemäß den Artikeln des Streitbeilegungsverfahrens anzustreben.

5         Die vorliegende Schiedsklausel schließt die Befugnis der Parteien nicht aus, sich in dringenden Angelegenheiten an den Verfügungsrichter des Gerichtshofs bzgl. einer einstweiligen Verfügung zu wenden und rechtliche Schutzmaßnahmen sowie die Mittel zu deren Aufrechterhaltung zu bekommen.

6         Sind zwischen denselben Parteien verschiedene Vereinbarungen über diese AGB geschlossen worden und erfüllt eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus einer der Vereinbarungen gegenüber der

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anderen nicht oder zahlt sie nicht die an ihrer Stelle vorgesehene Entschädigung, so ist letztere, wenn das zurechenbare Versäumnis durch eine Entscheidung der Schiedsrichter festgestellt wird, berechtigt, von der vertragsbrüchigen Partei eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtung aus anderen Vereinbarungen zu verlangen. Diese Sicherheit kann, falls gewünscht, durch das Schiedsgericht festgelegt werden.

7          Wird trotz einer entsprechenden Aufforderung die Sicherheit für die betreffende Partei nicht geleistet, so ist die andere Partei berechtigt, alle noch laufenden Vereinbarungen aufzulösen. In diesem Fall muss der Gegenpartei schnellstmöglich durch einen eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wird.

ANWENDBARES RECHT

Artikel 13

Auf alle Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet

niederländisches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts („Wiener Kaufvertrag”) finden

keine Anwendung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14

1.              Wenn sich diese AGB auf Werktage beziehen, sind Samstage, Sonntage und allgemein anerkannte gesetzliche Feiertage nach dem niederländischen Gesetz „Algemene termijnenwet“ (Gesetz über Sonn-und Feiertage) davon ausgenommen.

2.              Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil eines unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrages nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB oder die übrigen Teile des Vertrages vollständig intakt. Die Parteien werden dann für die nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung oder den nichtigen oder für nichtig erklärten Teil der Vereinbarung eine Vereinbarung treffen, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien und den damit verbundenen AGB am nächsten kommt.


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Kapitel 2: Handel

KAUFEN ODER VERZICHTEN
Artikel 15

1.         Im Falle von „Kaufen oder Verzicht" hat der Käufer das Recht, den Käse vor dem Empfang zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Prüfung muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geschehen, und zwar spätestens am 2. Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Verkäufer mitgeteilt hat, dass die Waren „zu besehen" sind. In der Regel ist dies der 2. Arbeitstag nach dem Abschluss von „Kaufen oder Verzichten”, es sei denn, dass ein längerer Zeitraum vereinbart wurde.

2.         Entsprechen die Waren auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung nicht den Erwartungen des Käufers, gilt der Vertrag ohne weiteres als aufgelöst.

3.         Wenn der Käufer oder sein Bevollmächtigter die Prüfung nicht innerhalb der vorgenannten Frist durchführt, gilt der Käse als genehmigt; spätere Bemerkungen können nicht zur Auflösung des Vertrags oder zu einer Entschädigung führen, außer bei versteckten Mängeln.

4       Die Mitteilung, ob die Waren genehmigt worden sind oder nicht, muss dem Verkäufer oder seinem bevollmächtigten Vertreter am Tag der Prüfung übermittelt werden.

GEWICHT
Artikel 16

1.         Das vom Verkäufer ermittelte Liefergewicht ist für den Käufer nur dann verbindlich, wenn beim Wiegen unmittelbar nach Ankunft des Käufers keine Abweichungen auftreten.

2.         Der Käufer muss die Abweichung vom Gewicht dem Verkäufer mitteilen und dies schriftlich bestätigen, möglichst noch am selben Tag, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach der Lieferung. Der Verkäufer muss innerhalb von 2 Arbeitstagen antworten und dies schriftlich bestätigen.

ALTER DES KÄSES
Artikel 17

1.         Bei der Lieferung von Käse eines bestimmten Alters muss der Käse das Alter aufweisen, zu dem er gekauft bzw. verkauft wurde, oder auf dessen Grundlage die Dienstleistung stattfindet.

2.         a.       Maikäse ist definiert als Käse, der in den Monaten vor und einschließlich Mai hergestellt wurde.

b.          Sommerkäse bezieht sich auf Käse, der in den Monaten Juni bis August hergestellt wird.

c.          Septemberkäse ist der Käse, der in der Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober hergestellt wird.

ABWEICHUNGEN BEI DER LIEFERMENGE
Artikel 18

1.         Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs eine bestimmte Gewichtsmenge vereinbart wurde, darf die Partie zum Zeitpunkt der Lieferung ein größeres oder geringeres Gewicht haben:

bis                     1.000 kg                   5 %

bis                     5.000 kg                   4 %

bis                     10.000 kg                2 %

über:                10.000 kg                2 % bis zu einem Maximum von 1.000 kg.

2.         Reklamationen wegen Abweichungen vom Kaufgewicht müssen der anderen Partei innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der betreffenden Sendung schriftlich mitgeteilt werden.

Um eventuelle Gewichtsabweichungen zu ermitteln, darf die verkaufte Partie den Käse nicht mehr als 8 Stunden vor dem Versand gewogen haben. Die empfangende Partei muss den Käse innerhalb von 8 Stunden nach Erhalt gewogen haben. Der Unterschied zwischen den beiden Wägungen ist die Gewichtsabweichung. Die Zeit zwischen Senden und Empfangen wird auf der Grundlage des schnellsten Weges zwischen Sende- und Empfangsadresse ermittelt. Die Zeit zwischen Versand und Empfang wird gegebenenfalls mit Verzögerungen wegen Staus und gesetzlichen Ruhezeiten aufgrund der Gesetzgebung zu Fahr- und Ruhezeiten verlängert.

3.         Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle von Gewichtsabweichungen bei Naturkäse hinsichtlich der Verrechnung die folgenden Normen:

·       Naturkäse mit einer Reifezeit zwischen 14 und 35 Tagen darf ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,2 % aufweisen; ist die Abweichung höher, kann ab einer

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Abweichung von 0,1 % eine Verrechnung vorgenommen werden

·         Naturkäse mit einem Alter von 35 Tagen bis 12 Wochen darf eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,1 % ohne Verrechnung aufweisen; ist die Abweichung höher, kann eine Verrechnung von 0,05 % vorgenommen werden.

·         Naturkäse mit einem Alter von 12 Wochen und älter darf ohne Verrechnung eine Gewichtsabweichung von bis zu 0,05 % aufweisen; ist die Abweichung höher, kann ab einer Abweichung von 0,05 % eine Verrechnung erfolgen.

LIEFERUNG VON VERSCHIEDENEN STANDORTEN

Artikel 19

Der Käufer ist verpflichtet, Ware aus verschiedenen Packhäusern/Lagern anzunehmen.

KAUFPREIS, BEZAHLUNG
Artikel 20

1.          Der Käsepreis wird pro Gewicht bestimmt und gilt pro Kilogramm netto ab Packhaus/Lager des Verkäufers in Euro, ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.

2.          Verkäufer sendet seine Rechnung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung.

REKLAMATIONEN IN BEZUG AUF MÄNGEL
Artikel 21

1.      Entspricht der gelieferte Käse beim Empfang nicht der Vereinbarung, weil der Käse einen Mangel aufweist, werden Reklamationen hierüber nur dann bearbeitet, wenn diese innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich eingereicht werden, bei Weich- und Frischkäse muss dies jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgen.

2.      Zeigen sich Mängel erst einige Zeit nach Erhalt, kann sich der Käufer nur dann darauf berufen, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemä1 sind, wenn er dies dem Verkäufer innerhalb der folgenden Fristen, nachdem er dies entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, mitgeteilt hat:

a.              Wenn sich Mängel an der Rinde zeigen, muss der Käufer die Beanstandungen innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich beim Verkäufer einreichen, und diese Beanstandungen werden nur berücksichtigt, bis der Käse das Alter von höchstens 42 Tagen erreicht hat;

b.              Bei anderen als den oben genannten Mängeln sind Beanstandungen hinsichtlich tatsächlich verborgener Mängel sowohl einzelner als auch der Art der Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer einzureichen.

3.      Der Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Reklamation dem Käufer seinen diesbezüglichen Standpunkt darzulegen.

4       Wird eine Streitigkeit, über die eine Reklamation nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels eingereicht wurde, zwischen den Parteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Einreichung der Reklamation oder nachdem der Verkäufer seinen Standpunkt schriftlich in der in Absatz 3 genannten Weise dargelegt hat, beigelegt, so kann die nächstinteressierte Partei innerhalb von 6 Wochen ein Schiedsverfahren beantragen, unter Androhung der Anspruchsverwirkung in der in Artikel 16 der Schiedsvereinbarung beschriebenen Weise.

5       Bei der Beurteilung, ob und wann ein Käufer vernünftigerweise einen Mangel des Käses hätte feststellen müssen (Absatz 2), wird die Verpflichtung des Käufers berücksichtigt, während der Lagerung des Käses die durch die Praxis und die gesetzlichen Vorschriften festgelegten Standards der Überwachung und Versorgung einzuhalten. Die Lagerung des Käses muss in einem konditionierten Lager/Lagerhaus erfolgen, während periodische Inspektionen in Bezug auf die Sorte durchgeführt werden müssen, die im Lagerlogbuch des Käufers zu vermerken sind. Bei vollständig naturgereiftem Käse, nicht verpackt, muss die Konditionierung maximal 16o Celsius betragen, sofern nicht anders vereinbart. Bei allen verpackten Käsesorten einschlie1lich Folienkäse muss die Temperatur 1-7° Celsius betragen. Gleichzeitig gilt die Anforderung, dass der Käufer sicherstellen muss, dass die Originalverpackung unbeschädigt bleibt.

6       Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 7:23 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Käufer unter Androhung des Rechtsverlusts innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen rechtzeitig reklamieren. Beruft sich der Verkäufer im Falle einer verspäteten Reklamation auf die Verwirkung des Rechts des Käufers, muss er keinen Nachteil infolge der verspäteten Reklamation geltend machen und/oder nachweisen.

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Artikel 22

1          Unvermindert des Rechts in Artikel 21, Abs. 2 bis 5 bzgl. versteckter Mängel ist der Verkäufer nicht mehr für Schäden haftbar, die als Folge eines versteckten Mangels auftreten, wenn zwischen dem Tag der Lieferung und dem Auftreten eines Mangels eine nachfolgend aufgeführte Garantiezeit abgelaufen ist.

KÄSESORTE

(Halbfabrikat; Endprodukt)

MÄNGEL AN DER RINDE, bei Lieferung nicht sichtbar

ALTER (IN WOCHEN)

MÄNGEL AN DER KÄSEMASSE

ALTER (IN WOCHEN)

Gouda (alle Gewichte)

16

52

Gouda (mit Kräutern usw.)

16

52

Goudse* Typ (20+, 30+ usw.)

16

52

Gouda* mit Kümmel

16

52

Gouda* salz-/fettreduziert

20

24

Maasdammer

6

8

Amsterdam

5

5

Brotkäse

8

8

Diätkäse (natriumarm)

5

5

Proosdijkäse

20

52

Edam*

20

52

Bauernkäse*

20

52

Ziegenkäse / Schafskäse

16

52

* Für „Gouda” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block” und „Brot”.

* Für „Edam” gelten die Formen „Kugel”, „Block” und „Brot”

* Für „Bauernkäse” gelten die Formen „flachzylindrisch”, „Block” und „Brot”.

2          Die Bestimmungen des ersten Absatzes sehen eine Ausnahme vor, wenn der Käufer nachweist, dass die Mängel auf die Herstellung des Käses zurückzuführen sind; der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen Kopien des bei der Herstellung erstellten bakteriologischen Berichts zu übergeben.

VERZUG
Artikel 23

1.         Die Gegenpartei der vertragsbrüchigen Partei muss der vertragsbrüchigen Partei spätestens am 2. Arbeitstag nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mitteilen, wie sie vorgehen wird, und es steht ihr frei, der vertragsbrüchigen Partei diesbezüglich eine Nachfrist zu setzen. Diese Frist muss jedoch ordnungsgemäß beschrieben werden.

2.         Geht die im vorigen Absatz genannte Mitteilung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Beginn des Verzugs bei der sich in Verzug befindlichen Partei ein, wird die Nachfrist stillschweigend auf 3 Arbeitstage festgelegt.

3.         Wenn bei Ablauf der Nachfrist die vertragsbrüchige Partei ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist, kann vorbehaltlich weiterer Absprachen zwischen den Parteien die angegebene Vorgehensweise befolgt werden.

Artikel 24

1.         Wenn sich der Käufer bzgl. seiner Verpflichtungen in Verzug befindet, hat der Käufer das Recht:

a.          die Einhaltung des Vertrages zu verlangen, d. h. vom Käufer die Zahlung des Rechnungsbetrages, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, Kosten und Schäden, zu verlangen und in der Zwischenzeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu belassen und gegebenenfalls zu verladen oder zu lagern;

b.          oder die Auflösung des Vertrages zu fordern, d. h. die Waren zurückzunehmen und Kosten und Schadenvergütung sowie Zinszahlung zu verlangen.

Artikel 25

Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Käufer in beiden Fällen auch berechtigt,

entweder Erfüllung oder Auflösung des Vertrags mit Schadenersatz zu verlangen.

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Kapitel 3: Dienstleistung

PARAGRAPH 1 Deponierung und Veredelung

DEPONIERUNG
Artikel 26

1.         Bei der Ausführung der Einlagerung hat der Auftragnehmer die Sorgfalt eines gewissenhaften Deponierers zu gewährleisten.

2.         Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich, den Käse so zu lagern, dass die Erhaltung der Qualität in angemessener Weise gewährleistet ist; dem Auftraggeber sind alle Schäden zu ersetzen, die aus der Unterlassung des Auftraggebers entstehen, soweit diese dem Auftragnehmer und seinem Abnehmer zuzurechnen sind.

DEPONIERUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 27

1          Jede Deponierung und/oder Bearbeitung von Käse im Käselager geschieht auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer muss über eine angemessene Versicherung gegen alle Risiken verfügen, die während der Vertragslaufzeit auf den gelagerten Käse und/oder zur Bearbeitung gegebenen Käse einwirken können.

BEGINN UND ENDE DER KÄSEDEPONIERUNG
Artikel 28

1.         Die Deponierung und/oder Bearbeitung des Käses durch den Auftragnehmer beginnt:

a.          wenn der Käse bei der Einlagerung vom Personal des Auftragnehmers entladen wird: Sobald dieses Personal mit dem Entladen beginnt;

b.          wenn der Käse bei der Einlagerung nicht vom Personal des Auftragnehmers entladen wird: Sobald das Personal, das die Entladung vornimmt, ein Paket der Partie in das Käselager gebracht hat.

2.         Die Deponierung und/oder Bearbeitung des Käse durch den Auftragnehmer endet:

a.          wenn der Käse bei der Auslieferung vom Personal des Auftragnehmers geladen wird: sobald das Personal ein betreffendes Kollo der Partie in das Fahrzeug oder einen anderen Platz zur Auslieferung abgesetzt hat;

b.          wenn der Käse zum Zeitpunkt der Auslagerung nicht vom Personal des Auftragnehmers verladen wird: Sobald das Personal, das die Auslagerung vornimmt, mit der Auslagerung beginnt.

3.         Die Lagerkosten und zusätzliche Kosten sind dem Auftragnehmer über den vollständigen Zeitraum, in dem dem Auftraggeber Platz zur Käselagerung zur Verfügung gestellt wurde, zu zahlen. Ein- und Auslagerdatum fallen in den Lagerzeitraum und werden daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.

BESCHREIBUNG DES KÄSES
Artikel 29

1.         Bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße und ausreichend detaillierte schriftliche Beschreibung des Käses zur Verfügung stellen, in der die verschiedenen Käsesorten, Qualitäten, Gewichte, Werte, Mengen sowie alle anderen Einzelheiten und/oder spezifischen Merkmale angegeben sind, die der Auftragnehmer kennen muss, um den Einlagerungsvertrag ordnungsgemäß ausführen zu können.

2.         Wenn der Auftragnehmer Käse annimmt, für den ihm nicht alle Einzelheiten über Sorte, Qualität, Art oder Eigenschaften mitgeteilt wurden, sind dem Auftragnehmer diese Einzelheiten durch die bloße Annahme des Käses nicht bekannt. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber bei der Anlieferung des Käses dem Dienstleister nicht die Informationen zur Verfügung stellt, die vernünftigerweise notwendig sind, um eine sachgerechte Einlagerung zu ermöglichen.

12


EINLAGERUNG
Artikel 30

1.        Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass der angelieferte Käse von ihm oder im seinem Namen in das Käselager geliefert wird.

2         Der Auftragnehmer führt nur Eingangskontrollen des ihm zur Lagerung und/oder Verarbeitung angebotenen Käses hinsichtlich der Anzahl der Kolli, der Käsesorten, des Gewichts und der äußerlich wahrnehmbaren Merkmale hinsichtlich Art und Sorte durch, die vom Auftragnehmer schriftlich festgehalten werden, sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, über festgestellte Abweichungen gegenüber dem begleitenden Frachtbrief zu informieren. Für die finanzielle Abwicklung der Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das auf dem Frachtbrief angegebene Gewicht maßgebend, es sei denn, das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht weicht um über 0,01 % ab (vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vorlage von Nachweisen); in diesem Fall ist das vom Auftragnehmer gemessene Gewicht maßgebend.

3         Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Käse zu akzeptieren, dessen Art, Typ, Qualität, Gewicht, Anzahl, Verpackung und/oder Wert sichtbar von der ursprünglichen Beschreibung abweicht oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Die Bewertung wird vom Auftragnehmer stets in Übereinstimmung mit den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit durchgeführt.

4         Wenn der Auftragnehmer sich dennoch bereit erklärt, diesen Käse zu lagern oder zu verarbeiten, werden alle erforderlichen zusätzlichen Arbeiten zur Vorbereitung, Reinigung oder Änderung der dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom Auftragnehmer oder unter seiner Aufsicht und auf Kosten und Risiko des Auftraggebers durchgeführt.

5.        Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber bei Ankunft des Käses in seinem Betrieb eine Quittung aus. Vorbehaltlich anderer überzeugender Beweismittel ist diese Quittung der Nachweis, dass der darauf beschriebene Käse auf Rechnung des genannten Auftraggebers vom Auftragnehmer zur Lagerung und/oder Bearbeitung entgegen genommen wurde.

BESONDERE LAGERUNG DES KÄSES

Artikel 31

1.            Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Lieferung des Käses zur Lagerung und/oder Verarbeitung keine schriftlichen Anweisungen erteilt hat, lagert und/oder verarbeitet der Auftragnehmer diesen Käse nach eigenem Ermessen und auf branchenübliche Weise.

2.            Wenn nach Meinung des Auftraggebers eine besondere Art der Lagerung des Käses erforderlich ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer immer rechtzeitig schriftlich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen, andernfalls haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste und/oder Schäden, in welcher Form auch immer, die während der Lagerung des betreffenden Käses entstehen.

3         Wenn nach Ansicht des Auftragsgebers eine besondere Art der Lagerung des Käses durch den Auftragnehmer erforderlich ist oder durch die Art des Käses bedingt ist, gehen alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten zulasten des Auftraggebers.

ZURÜCKWEISUNG VON ZUR LAGERUNG BESTIMMTEM KÄSE
Artikel 32

1.            Der Auftragnehmer hat das Recht, Käse, der zur Verarbeitung und/oder Lagerung angeboten wird, abzulehnen. Bei seiner Beurteilung hat der Auftragnehmer nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit zu handeln und seine Entscheidung zu begründen.

2.            Käse wird in jedem Fall abgelehnt, wenn:

a.          der Käse diese Bedingungen und Anforderungen nicht erfüllt;

b.          der Käse eine Gefahr und/oder Beeinträchtigung für anderen gelagerten Käse im Käselager darstellen kann;

c.          der Käse - mit den Sinnesorganen geprüft - nicht in Ordnung zu sein scheint;

d.          die Herkunft des Käses nicht auf Anfrage mitgeteilt und nachgewiesen werden kann.

13


ARBEITSZEITEN
Artikel 33

1.         Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer am oder im Zusammenhang mit dem Käse ausführt, während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt, die im Tarifvertrag Privates Käsepackhausunternehmen (CAO PkP) als normale Arbeitszeiten gelten.

2.         Wenn der Auftraggeber verlangt, dass Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, steht es dem Auftragnehmer frei, einer solchen Aufforderung nachzukommen oder sie abzulehnen. Der Auftragnehmer wird diese jedoch nur aus angemessenen Gründen ablehnen.

3.         Die Zusatzkosten, die sich aus der Ausführung von Arbeiten ergeben, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, gehen zulasten des Auftraggebers.

LAGERPLATZ UND UMLAGERUNG DES KÄSES
Artikel 34

1.         Der Auftragnehmer ist jederzeit befugt, den Käse an einer Stelle im Käselager zu lagern, die er zu diesem Zweck zur Verfügung stellen kann. Ausgangspunkt dafür ist, dass der Raum für den von den Parteien in der Einlagerungsvereinbarung vorgesehenen Zweck geeignet ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2.         Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, steht es dem Auftragnehmer jederzeit frei, den ihm zur Lagerung angebotenen Käse in ein anderes Käselager zu verlagern, vorausgesetzt, dass es ist für den betreffenden Käse geeignet ist. Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Verbleib seines Käse außerhalb seiner Betriebsgeländes unter Angabe des Aufenthaltsortes informieren und unbeschadet der Möglichkeit des Auftraggebers, auch dort seinen Käse zu kontrollieren.

ZUGANG
Artikel 35

1.         Der Zugang zu den Räumlichkeiten und Gebäuden des Käselagers wird dem Auftraggeber oder einer in seinem Namen handelnden Person nur während der normalen Öffnungszeiten des Käselagers gestattet. Beim Besuch des Käselagers muss der Auftraggeber oder die in seinem Namen handelnde Person sich zuvor immer bei der Unternehmensleitung melden. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Zugang aus angemessenen Gründen zu verweigern.

2.         Alle Personen, die sich im Namen oder im Auftrag des Auftraggebers auf dem Gelände des Auftragnehmers aufhalten, einschließlich des Personals und Dritter, sind verpflichtet, die örtlichen Regeln, Vorschriften und Formalitäten sowie die Anweisungen des Zolls, des Inspektionsdienstes und anderer Behörden bezüglich Hygiene, Ordnung und Sicherheit zu beachten.

VERZÖGERUNGEN
Artikel 36

1.         Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Zeitverluste, Kosten oder Schäden irgendwelcher Art und durch wen auch immer entstanden, wenn Lade-/Löschplätze nicht erreichbar oder nicht brauchbar sind oder bereits besetzt sind, entstehen, es sei denn, der Platz wurden im Voraus gebucht.

2.         Wenn Fahrzeuge nicht oder nicht zum dafür vorgesehenen Zeitpunkt eintreffen oder abgefertigt werden können oder ihren Lade-/Löschort, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erreichen, hat der Auftragnehmer, wenn ihn kein Verschulden trifft, Anspruch auf Entschädigung für unnötige Kosten, Zeitverlust und/oder andere Kosten welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers vor.

3.         Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass der Käse zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Auftragnehmer geliefert oder von diesem abgeholt wird, und zu diesem Zweck besondere Maßnahmen oder Anstrengungen seitens des Auftragnehmers erforderlich sind, haftet der Auftraggeber für alle Schäden und Kosten, die sich aus der nicht ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Lieferung oder Abholung des Käses ergeben, und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den Auftragnehmer geltend machen können.

KÄSE, FÜR DEN KOSTEN ZU ZAHLEN SIND
Artikel 37

14


1.         Der Auftragnehmer ist unter keinen Umständen verpflichtet, Käse anzunehmen, für den Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder andere Abgaben oder Kosten, welcher Art auch immer, bezahlt werden müssen, es sei denn, es wurde vom Auftraggeber oder in dessen Namen eine ausreichende Sicherheit geleistet.

2.         Alle Frachtkosten, Steuern, Zölle, Bußgelder und/oder andere Abgaben oder Kosten, wie auch immer genannt, die bei Ankunft oder danach zu zahlen sind, müssen vom Auftraggeber im Voraus bezahlt werden. Da es sich bei dieser Vorauszahlung naturgemäß um eine kurzfristige Zahlung handelt, werden dafür keine Zinsen vergütet..

GESETZE UND VORSCHRIFTEN SOWIE BEHÖRDLICHE INSPEKTION
Artikel 38

1.         Die Einlagerung unterliegt den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien und/oder Regeln und Anweisungen von offizieller Seite.

2.         Werden solche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und/oder Vorschriften und Anweisungen von offizieller Seite nach dem Datum des Abschlusses einer Vereinbarung geändert, so gelten diese Änderungen gleichwohl als Teil der Vereinbarung.

3         Wenn solche Änderungen zu einer Änderung der Kosten führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis oder Tarif ab dem Datum dieser Änderung entsprechend anzugleichen.

4         Wenn infolge einer behördlichen Inspektion zusätzliche, unvorhergesehene Arbeiten vom Auftragnehmer durchgeführt werden müssen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei denn, diese zusätzlichen Kosten sind die Folge einer Fahrlässigkeit, die dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist.

ABGABEN, STEUERN, GESETZLICHE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 39

1.         Wenn Käse Zoll- und Verbrauchssteuerbestimmungen oder anderen Steuern und/oder behördlichen Vorschriften unterliegt, muss der Auftraggeber stets alle Informationen, die der Auftragnehmer benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit der Auftragnehmer die entsprechenden Angaben machen kann.

2.         Auftragnehmer ist nicht für die Korrektheit der auf einem Begleitschein angegebenen Daten verantwortlich, wenn diese Daten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für die auf dem Käse angebrachte Etikettierung. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, das Gewicht, die Anzahl der Kolli und die Beschreibung des Käses zu überprüfen, letzteres nur, wenn dies für ihn von außen sichtbar ist.

4         Der Auftragnehmer haftet weder für die Prüfung, Entgegennahme, Aufbewahrung, Vervollständigung oder Ausstellung von Unterlagen irgendwelcher Art noch für den Inhalt dieser Unterlagen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu oder dies ist ausdrücklich schriftlich als vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung vereinbart worden.

BESONDERE MASSNAHMEN
Artikel 40

1.         Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat der Auftragnehmer das Recht, auf Kosten und Risiko des Auftraggebers unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Auftragnehmer für notwendig erachtet, einschließlich der Vernichtung des Käses, wenn nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit bei Unterlassung dieser Maßnahmen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Käses selbst, anderer Käse oder des Käselagers oder des Todes oder der Körperverletzung von Personen oder Tieren besteht. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Vernichtung, gehen zulasten des Auftraggebers.

2.         Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie möglich im Voraus über die zu ergreifenden Maßnahmen informieren, es sei denn, dass dies nicht möglich ist; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in jedem Fall so schnell wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

3.         Im Fall eines öffentlichen Verkaufs des Käses, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf des Käses nach Abzug aller damit verbundenen Kosten und eventueller Forderungen gegenüber dem Auftraggeber möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt an den Auftraggeber zu überweisen, oder, wenn dies unmöglich ist, diesen Betrag aufzubewahren.

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TARIFE UND TARIFÄNDERUNGEN
Artikel 41

1.            Sofern nicht ein Preis/Tarif ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer üblicherweise in Rechnung gestellten und branchenüblichen Preise/Tarife.

2.            Die vereinbarten Preise/Tarife betreffen nur die Tätigkeiten des Auftragnehmers, wie sie in der Deponierungsvereinbarung zum Ausdruck kommen. Sind die Arbeiten nicht genau spezifiziert, ist ausschließlich gemeint: Einlagerung, Handling, Lagerung und Auslieferung des Käses.

3.            Alle anderen Kosten, wie u. a. Umlagerung, Behandlung und/oder Verarbeitung, auch wenn sie nicht in diesen AGB erwähnt sind, werden zu den für den Auftragnehmer und in der Branche üblichen Tarifen und Bedingungen in Rechnung gestellt.

4.            Änderungen der Preise/Tarife werden dem Kunden so schnell wie möglich mitgeteilt und treten spätestens drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

PARAGRAPH 2 Verpacken

VERPACKEN
Artikel 42

1.        Der Auftragnehmer wird entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers die Verpackungsarbeiten ausführen. Erteilt der Auftraggeber keine Anweisungen oder fehlen diese, so führt der Auftragnehmer die Verpackungsarbeiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den branchenüblichen Gepflogenheiten durch.

2         Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, wie auch immer genannt, frei, es sei denn und soweit der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen fahrlässig gehandelt hat.

Artikel 43

1         Soweit durch die Ausführung von Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer ein „neues" Produkt im Sinne der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung entstehen kann, wird immer der Auftraggeber und niemals der Auftragnehmer als Hersteller angesehen. Auf dem „bearbeiteten” Käse muss der Auftraggeber seine eigene Marke oder sein eigenes Unterscheidungskennzeichen anbringen oder anbringen lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf dem Käse einen Hinweis anzubringen, der den Namen, die Adresse und den Wohnort des Auftraggebers anzeigt. Alle damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Auftraggebers.

2         Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Bezeichnung, aufgrund der niederländischen Produkthaftungsgesetzgebung frei.

Artikel 44

1         Reklamationen über die Solidität der Verpackungsarbeiten durch den Auftragnehmer können nur innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber die Unsolidität der Leistung festgestellt hat, spätestens jedoch 42 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Verpackungsarbeiten stattgefunden haben, geltend gemacht werden.

2         Beanstandungen der Leistungserbringung sind nicht zulässig, wenn der Auftraggeber die Leistungserbringung bearbeitet oder weitergegeben hat, während der Auftraggeber die vermeintliche Unbrauchbarkeit der Leistungserbringung durch eine einfache Prüfung auf den ersten Blick hätte feststellen können.

3         Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die von ihm erbrachten

Verpackungsdienstleistungen darf niemals einen Betrag übersteigen, der dem Rechnungsbetrag für die erbrachten Verpackungsdienstleistungen entspricht, auf die sich der Mangel bezieht, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, den betreffenden Dienstleistungsvertrag wegen zurechenbarer Nichterfüllung aufzulösen. Der Leistungserbringer haftet nicht für Folgeschäden, gleich welcher Art und welchem Grund.

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II STREITBEILEGUNGSVERFAHREN, zugleich auch SCHIEDSVEREINBARUNG (2020) der Stiftung “Nederlandse Zuivelbeurs”

Diese Schiedsvereinbarung gilt für alle Streitigkeiten zwischen den der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossenen Unternehmen, gleich welcher Art, sowie für Parteien, die nicht der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ angeschlossen sind, aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ oder diese Schiedsvereinbarung für anwendbar erklärt haben.

Abschnitt A EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 1.

1.1       Das Schiedsverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags auf ein Schiedsverfahren eingeleitet, indem die nächstinteressierte Partei den Antrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren gilt am Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren bei der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet.

1.2       Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter Angabe von:

a.          Name und Anschrift des Antragstellers (Kläger);

b.          Name und Adresse der Gegenpartei (Beklagter);

c.          eine kurze klare Beschreibung des Streitfalls und einen Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten Vereinbarungen;

d.          Anspruch des Antragsteller (die Forderung).

1.3       Im Antrag zum Schiedsverfahren kann der Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation, wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung beschrieben, wünscht.

1.4       Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in dieser AGB im Folgenden auch als „Sekretariat" bezeichnet) bestätigt den Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren so bald wie möglich per Einschreiben sowohl dem Antragsteller als auch dem Beklagten und sendet eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den Kläger.

1.5       Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom Kläger bezahlt worden sind, fordert das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten auf, dem Sekretariat innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen oder ob sie direkt ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollen.

Wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen geantwortet haben oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben, dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollen, informiert das Sekretariat die Parteien, und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.

Abschnitt B MEDIATION

Artikel 2

2.1       Wenn beide Parteien angegeben haben, dass sie eine Einigung durch Mediation erreichen wollen, schlägt das Sekretariat einen oder mehrere Mediators für die Parteien vor und übermittelt ihnen eine Mediationsvereinbarung. Die Parteien müssen gemeinsam zu einer Entscheidung kommen, welcher Mediator von ihnen hinzugezogenen wird.

2.2       Das Sekretariat legt in Absprache mit dem Mediator die Höhe des Hinterlegungsbetrags für das Mediationsverfahren fest. In diesem Hinterlegungsbetrag sind die Verwaltungskosten der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs für das Mediation-Verfahren enthalten.

2.3       Der Hinterlegungsbetrag ist von den Parteien zu gleichen Teilen zu leisten und wird vom Sekretariat verwaltet. Falls erforderlich, kann das Sekretariat von den Parteien eine zusätzliche Hinterlegung verlangen. Diese zusätzliche Hinterlegung muss ebenfalls zu gleichen Teilen von den Parteien bezahlt werden. Am Ende des Mediation-Verfahrens sendet das Sekretariat den Parteien eine Übersicht über die finanzielle Abwicklung zu.

Artikel 3

3.1       Gelangen die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer gemeinsamen Entscheidung über den von

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ihnen zu beauftragenden Mediator oder kommen sie der Hinterlegung oder zusätzlichen Hinterlegung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, nachdem sie vom Sekretariat des Zuivelbeurs dazu aufgefordert worden sind, wird das Mediation-Verfahren beendet.

3.2       Falls das Mediation-Verfahren wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt endet oder eine der Parteien angibt, die Mediation beenden zu wollen, oder falls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem die Parteien ihre gemeinsame Entscheidung über den Mediator dem Sekretariat mitgeteilt haben, die Mediation nicht in einem schriftlichen Feststellungsvertrag zwischen den Parteien endet, der außerdem umfasst, dass das eingeleitete Schiedsverfahren endet, teilt das Sekretariat dies den Parteien mit und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.

3.3       Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, erstellt der Mediator einen schriftlichen Feststellungsvertrag und lässt ihn von beiden Parteien unterzeichnen.

Abschnitt C SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 4.

4.1       Alle Streitfälle, sowohl juristischer als auch tatsächlicher Art, die zwischen den Parteien entstehen und auf die diese vorliegende Schiedsvereinbarung Anwendung findet, werden durch ein Schiedsverfahren in der in dieser vorliegende Schiedsvereinbarung festgelegten Weise entschieden.

4.2       Falls ein vorheriger Mediation-Versuch wie in Abschnitt B angegeben abgeschlossen wurde, ohne dass dabei vereinbart wurde, dass das eingeleitete Schiedsverfahren endet, bildet die Forderung, wie sie in dem in Artikel 1 genannten Antrag festgehalten wurde, weiterhin die Grundlage des Schiedsverfahrens, sofern der Kläger diese Forderung nicht zu ergänzen, zu erweitern, einzugrenzen oder aber zu ändern wünscht. Der Kläger muss das Sekretariat und die Gegenpartei darüber schriftlich in Kenntnis setzen.

4.3       Sobald das Sekretariat festgestellt hat, dass das Schiedsverfahren fortgesetzt wird, ob nach einem Schlichtungsversuch oder nicht, teilt es dem Antragsteller den Betrag mit, den der Antragsteller als Hinterlegung zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens hinterlegen muss. Gesondert hat der Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1 einen Betrag für Verwaltungskosten zu zahlen. Während der Dauer des Schiedsverfahrens kann das Sekretariat vom Kläger eine oder mehrere zusätzliche Hinterlegungsbeträge verlangen.

4.4       Die Festsetzung des Hinterlegungsbetrags und/oder des zusätzlichen Hinterlegungsbetrags, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt, sowie dessen anschließende Einziehung und Verwaltung kann vom Sekretariat an den Schriftführer übertragen werden.

Artikel 5.

5.1

Sofern nicht anders vereinbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern (im nachfolgenden

das „Schiedsgericht“ genannt).

So bald wie möglich nach Erhalt der Feststellung im Sinne von Artikel 4.3, dass das Schiedsverfahren fortgesetzt wird, übermittelt der Schriftführer des Schiedsgerichts jeder der Parteien eine identische Liste mit den Namen der Personen. Eine Partei kann die Namen von Personen, gegen die sie einen wesentlichen Einwand hat, von der Liste streichen und die übrigen Namen in der von ihr bevorzugten Reihenfolge nummerieren. Wenn der Schriftführer die Liste nicht innerhalb von vierzehn Tagen von einer Partei zurückerhalten hat, wird davon ausgegangen, dass alle darauf aufgeführten Personen für diese Partei in gleicher Weise als Schiedsrichter annehmbar sind.

5.2

Der Schriftführer lädt unter Berücksichtigung der von den Parteien geäußerten Präferenzen und/oder Einwände zwei Personen auf der Liste als Schiedsrichter ein, die nach ihrer Annahme den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden ernennen. Wenn aus den zurückgesandten Listen hervorgeht, dass auf ihnen nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als Schiedsrichter annehmbar sind, oder wenn eine Person nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Einladung des Schriftführers, als Schiedsrichter aufzutreten, anzunehmen, oder wenn aus anderen Gründen hervorgeht, dass er nicht als Schiedsrichter auftreten kann, und auf den zurückgesandten Listen nicht genügend Personen verblieben sind, die für jede der Parteien als Schiedsrichter annehmbar sind, ist der Schriftführer befugt, eine oder mehrere andere Personen direkt als Schiedsrichter zu bestellen.

Artikel 6

Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ ernennt einen Schriftführer für das

Schiedsverfahren. Der Schriftführer erfüllt die Funktion des Sekretärs. Die Ernennung des Schriftführers wird

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den Parteien in dem in Artikel 5.5 genannten Schreiben mitgeteilt.

Artikel 7 Wahl der Streitbehandlung

7.1       Der Schriftführer wendet sich, so bald wie möglich, nach seiner Ernennung an beide Parteien mit der Frage, ob sie eine sofortige mündliche Verhandlung des Streitfalls wünschen oder ob sie vorher eine schriftliche Erklärung abgeben möchten.

7.2       Wenn die Parteien eine sofortige mündliche Anhörung wünschen, müssen sie dies innerhalb von 7 Arbeitstagen bekannt geben. Wenn sie eine mündliche Anhörung wünschen, wird der Verhandlungstermin unverzüglich von den Schiedsrichtern festgelegt und den Parteien mitgeteilt.

7.3       Wenn die Parteien im Voraus bekannt machen, dass sie eine schriftliche Erklärung abzugeben wünschen, oder wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist antworten, wird der Kläger vom Schriftführer aufgefordert, den Schriftsatz innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist einzureichen.

Artikel 8 Verfahrensfristen

8.1       Der in Artikel 7.3 erwähnte Schriftsatz muss beim Schriftführer spätestens einundzwanzig Tage nach dem Datum der entsprechenden Aufforderung eingegangen sein.

8.2       Nach Erhalt des Schriftsatzes erhält die Gegenpartei die Möglichkeit, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen eine Klageerwiderung einzureichen.

8.3       Während des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens haben die Parteien jeweils einmal die Möglichkeit, einen Fristaufschub von höchstens vierzehn Tagen zu beantragen. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Ermessen des Schriftführers aus zwingenden Gründen ein zusätzlicher Fristaufschub gewährt werden.

8.4       Jede der Parteien muss bei jedem Schritt des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens fünf Ausfertigungen ihrer Schriftsätze beim Schriftführer einreichen und eine Ausfertigung gleichzeitig der anderen Partei zu kommen lassen.

8.5       Nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen ohne rechtzeitige Abgabe einer Erklärung oder nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 1 bis einschließlich 4 oder wenn beide Parteien erklärt haben, auf ihr Recht auf eine (weitere) schriftliche Erläuterung ihres Standpunkts zu verzichten, werden beide Parteien durch oder im Namen des Schiedsgerichts über den Ort und den Zeitpunkt informiert, an dem das Schiedsgericht eine Anhörung zur mündlichen Anhörung des Streitfalls abhalten wird.

Artikel 9

9.1       Soweit möglich, kann das Schiedsgericht während des Schiedsverfahrens die strittige(n) Käselieferung(en) selbst kontrollieren oder unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt D einen Sachverständigenbericht anfordern.

9.2       Das Schiedsgericht kann die Parteien anweisen, Zeugen zu laden oder vorzuladen, und es kann auch selbst Zeugen vorladen. Alle mündlichen Verhöre und Erklärungen müssen während der Anhörung stattfinden, außer in Ausnahmefällen, die im Ermessen des Schiedsgerichts liegen.

9.3       Über die Anhörungen wird kein Protokoll angefertigt, es sei denn, das Schiedsgericht entscheidet anders.

Artikel 10

10.1 Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.

10.2 Die Parteien sind verpflichtet, dem Schiedsgericht alle vom Schiedsgericht gewünschten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und seine schriftlichen oder mündlichen Anweisungen zu befolgen. Versäumt eine Partei dies, kann das Schiedsgericht beim Fällen seines Schiedsspruchs daraus die Schlüsse ziehen, die es für angemessen hält.

10.3 Falls die beklagte Partei nicht anwesend oder vertreten ist und auch ihre Klageerwiderung dem Schiedsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hat, wird der Forderung stattgegeben, sofern das Schiedsgericht die Forderung nicht für unrechtmäßig oder unbegründet erachtet oder die Aussetzung des Schiedsverfahrens oder Festsetzung eines weiteren Sitzungstermins für angezeigt hält.

Artikel 11

11.1 Die beklagte Partei kann spätestens bei ihrer Klageerwiderung oder, falls dies nicht der Fall ist, spätestens im ersten Sitzungstermin eine Gegenforderung vorlegen, sofern diese Forderung keine Folge desselben Vertrags wie die ursprüngliche Forderung ist oder damit in direkter Verbindung steht.

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11.2 Eine Gegenforderung muss immer schriftlich in fünffacher Ausfertigung beim Schriftführer eingereicht werden.

11.3 Falls die Gegenforderung die Folge eines anderen unter den Bedingungen der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ geschlossenen Vertrags ist, muss hierfür ein gesondertes Schiedsverfahren eingeleitet werden, wobei jedoch beantragt werden kann, dass dieses vom selben Schiedsgericht verhandelt wird, das auch die ursprüngliche Forderung verhandelt.

11.4 Das Schiedsgericht entscheidet, ob über die Gegenforderung zur selben Zeit wie über die ursprüngliche Forderung oder einzeln verhandelt wird.

11.5 Das Schiedsgericht kann auch bei gleichzeitiger Verhandlung verlangen, dass die Partei, die die Gegenforderung erhoben hat, einen Hinterlegungsbetrag für die mit der Gegenforderung verbundenen Kosten einzahlt.

ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN ODER SCHRIFTFÜHRERN

Artikel 12

12.1 Wenn eine Partei der Auffassung ist, den von der Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ ernannten Schiedsrichter und/oder den Schriftführer ablehnen zu müssen, muss sie das Schiedsgericht, das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“, den betreffenden Schiedsrichter und die Gegenpartei hierüber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ernennung schriftlich mitteilen, wobei dieses Schreiben nur gültig ist, wenn es folgende Angaben enthält:

1.   den/die Nachnamen der/des abgelehnten Schiedsrichter(s) und/oder Schriftführer(s);

2.   Angabe der Gründe für die Ablehnung.

Andere als die in diesem Schreiben genannten Gründe werden nicht berücksichtigt.

12.2 Die Schiedsrichter oder der Schriftführer können mit der Begründung abgelehnt werden, die gesetzlich

für die Ablehnung von Schiedsrichtern gelten.

12.3 Alle Ablehnungen müssen gleichzeitig mitgeteilt werden, andernfalls verfällt der Rechtsanspruch

hierauf. Erlangt die ablehnende Partei jedoch erst später Kenntnis eines Ablehnungsgrundes oder falls

eine Partei die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung erhalten hat, kann die Ablehnung noch

innerhalb von 24 Stunden danach erfolgen.

12.4 Das Schiedsgericht kann das Verfahren ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung der Ablehnung aussetzen.

Artikel 13

13.1 Tritt ein abgelehnter Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung zurück, so entscheidet der Verfügungsrichter des Amtsgerichts auf Antrag und Rechnung der nächstinteressierten Partei in einer einstweiligen Verfügung darüber, ob die Ablehnung begründet ist.

13.2 Geht der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung beim Amtsgericht ein, so verfällt das Recht auf Ablehnung und das Verfahren wird, falls es ausgesetzt wurde, in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem es sich befand.

13.3 Tritt der abgelehnte Schiedsrichter zurück oder gibt der vorsitzende Richter des Gerichtshofs seiner Ablehnung statt, so wird er gemäß den für seine ursprüngliche Bestellung geltenden Bestimmungen ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Art für den Ersatz vereinbart.

13.4 Ein abgelehnter Schriftführer wird durch Beschluss des Vorstands der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" ersetzt, wobei die Ernennung eines neuen Schriftführer gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 erfolgt.

Artikel 14

Wenn der betreffende Schiedsrichter, eine der Parteien oder beide Parteien außerhalb der Niederlande wohnen oder ihren Wohnsitz haben, betragen die in Artikel 13 genannten Fristen sechs bzw. acht Wochen. Wenn eine der Parteien ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, kann der Schriftführer von Amts wegen die in dieser Schiedsvereinbarung genannten Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Schriftstücken verlängern.

ERSETZEN VON SCHIEDRICHTERN

Artikel 15

15.1 Wenn, aus welchem Grund auch immer, einer oder mehrere der ernannten Schiedsrichter nicht

(weiter) als solche auftreten können, wird er gemäß den für seine ursprüngliche Ernennung geltenden

Regeln ersetzt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Art des Ersatzes vereinbart.

15.2 Sofern durch die Absetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter auch die Amtszeit der übrigen

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Schiedsrichter beendet wird, gelten diese als wieder eingesetzt.

15.3 Erfolgt der Ersatz, nachdem die in Artikel 5.5 genannte Mitteilung bereits versandt wurde, wird eine korrigierte Mitteilung per Einschreiben an beide Parteien geschickt.

15.4 Werden die Schiedsrichter nach der ersten Verhandlung ausgewechselt, so ist der Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 7 ff. vollständig neu zu verhandeln, es sei denn, die Parteien vereinbaren beide, das begonnene Verfahren fortzusetzen.

ZURÜCKZIEHEN DES SCHIEDSVERFAHRENS

Artikel 16

Ein Schiedsverfahren kann vom Antragsteller unter den folgenden Bedingungen schriftlich zurückgezogen werden:

16.1 Für den Fall, dass ein Schiedsverfahren zurückgezogen wird, bevor das Schiedsgericht oder die Sachverständigen ihre Arbeit aufgenommen haben, schuldet der Antragsteller zusätzlich zur Zahlung der bereits entstandenen Kosten einen Betrag von 750 € (exkl. Mehrwertsteuer).

16.2 Ein Zurückziehen nach erfolgter Klageerwiderung kann jedoch nur stattfinden, wenn die Gegenpartei bei der Anhörung schriftlich erklärt, dass sie einwilligt, und gegen Zahlung der vollen Schiedsgerichtskosten sowie aller anderen bereits entstandenen Kosten.

16.3 Das Schiedsgericht kann die Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder zu Teilen erlassen, falls besondere Umstände hierzu Anlass geben.

SCHIEDSSPRUCH

Artikel 17

17.1. Das Schiedsgericht wird gewissenhaft und in aller Billigkeit entscheiden. Es erlässt sein Schiedsspruch spätestens sechs Wochen nach der letzten Verhandlung oder Anhörung. Er ist jedoch befugt, die Dauer seiner Amtszeit zu verlängern, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

17.2 Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, ohne die Auffassungen der Minderheit zu erwähnen. Es wird einen begründeten Beschluss in vierfacher Ausfertigung verfassen und unterzeichnen. Der Schriftführer veranlasst, dass jedem der nachfolgend Genannten so bald wie möglich eine Abschrift des Schiedsspruches zugestellt wird:

a.                       an die Parteien gleichzeitig per Einschreiben;

b.                       den Schriftführer des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet;

c. das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs"

17.3 Das Sekretariat der Nederlandse Zuivelbeurs ist berechtigt, das Urteil unter Wahrung der Anonymität

der Parteien Dritten mitzuteilen und/oder zu veröffentlichen.

BERUFUNGSVERFAHREN

Artikel 18

Das Schiedsgericht im Berufungsverfahren besteht aus drei Schiedsrichtern, die in der betreffenden Liste in

Artikel 25 angegeben sind.

Artikel 19

19.1 Jede der Parteien hat das Recht, innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem der Schiedsspruch den Parteien im Sinne von Artikel 17 zugestellt wurde, beim Berufungsschiedsgericht durch eine schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" Berufung gegen den Schiedsspruch einzulegen.

19.2 Die Gegenpartei ist berechtigt, auch nach Ablauf der vorgenannten Frist, spätestens jedoch bei der ersten Anhörung der Berufungsschiedsrichter, ihrerseits Gegenberufung einzulegen. In diesem Fall kann die Gegenpartei auch angewiesen werden, eine Hinterlegung für die Schiedsgerichtskosten vorzunehmen.

Artikel 20

Die Artikel 4 bis 17 gelten auch für das Berufungsverfahren mit der Maßgabe, dass in den in Artikel 15 genannten Fällen die Ernennung aus der Liste der Ersatzmitglieder in Artikel 25 Absatz 2 erfolgt und dass der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Betrag verdoppelt wird. Des Weiteren, vorbehaltlich des Folgenden: In der Berufung können keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Zinsen, Mieten, Schäden oder Gebühren, die nach Bekanntgabe der ursprünglichen Forderung verfallen oder entstanden sind.

KOSTENZUWEISUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 21

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21.1 Das Schiedsgericht und das Berufungsschiedsgericht veranschlagen in ihrem Schiedsspruch die Höhe der Kosten des Schiedsverfahrens bis einschließlich zur Hinterlegung des Schiedsspruchs beim Schriftführer, einschließlich der Kosten für die Arbeit des Schriftführers.

21.2 Der durch das Schiedsgericht und das Berufungsschiedsgericht in Absatz 1 festgesetzte Betrag wird den Parteien zugerechnet. Die Verteilung des festgesetzten Betrags wird in den Schiedsspruch aufgenommen.

21.3 Falls die beklagte Partei die ihr im Schiedsspruch zugewiesenen Kosten nicht begleicht, werden diese Kosten von der klagenden Partei übernommen, woraufhin die Forderung dieser Kosten auf die klagende Partei übergeht.

21.4 Die dem Kläger zugerechneten Kosten oder, falls Absatz 3 Anwendung findet, werden so weit wie möglich durch eine vom Kläger geleistete Hinterlegung bezahlt. Der ggf. verbleibende Restbetrag wird vom Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ der klagenden Partei in Rechnung gestellt, bevor der Schiedsspruch veröffentlicht wird.

21.5 Abweichend von Absatz 2, 3 und 4 kann das Schiedsgericht (in Berufung) gegebenenfalls beschließen, dass beide Parteien vor der Veröffentlichung des Schiedsspruchs den vollen Betrag gemäß Absatz 1 einzahlen müssen. Nach Begleichung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Kosten wird der Rest den Parteien zurückerstattet.

21.6 Rechnungen, die den Parteien in Bezug auf die in den Artikeln 29 bis 32 genannten Kosten zugesandt werden, müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Wenn dies nicht erfüllt wird, kann die Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs unmittelbar beschließen, das Geld einzufordern, wobei alle zusätzlichen Kosten zulasten der Partei gehen, die in Verzug ist.

Abschnitt D SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

Artikel 22 Im Fall von Mediation

22.1 Sobald die nach Artikel 24 Absatz 1 festgelegte Vorauszahlung geleistet worden ist, fordert das Sekretariat unverzüglich jede der Parteien auf, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Aufforderung je einen Sachverständigen aus der nach Artikel 25 dieser Verfahrensordnung erstellten Liste der Sachverständigen zu benennen, während der Mediator selbst den dritten Sachverständigen benennt. Dieser dritte Sachverständige wird als Vorsitzender der Sachverständigen auftreten.

22.2 Wenn eine der Parteien keinen Sachverständigen benennt, wird dies der anderen Partei mitgeteilt und gilt als Verzicht auf das Recht, einen Sachverständigen zu benennen. Das Verfahren wird dann wie in dieser Schiedsvereinbarung vorgesehen fortgesetzt.

22.3 Der in Artikel 24 Absatz 1 genannte Vorschuss ist von jeder der Parteien zur Hälfte zu zahlen, es sei denn, dass nur eine der Parteien ein Gutachten wünscht; in diesem Fall hat sie den gesamten Vorschuss zu zahlen.

22.4 Wenn, aus welchem Grund auch immer, einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen nicht (weiter) als solche auftreten können, ernennt der Mediator in Absprache mit den Parteien einen oder mehrere andere Sachverständige.

22.5 Ist eine der Parteien der Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.

22.6 Die Parteien können auch in einem späteren Stadium der Gespräche ein Gutachten eines Sachverständigen verlangen.

22.7 Das Aufnahmeprotokoll und die während des Schlichtungsversuchs erstellten Sachverständigenberichte stehen zur freien Beurteilung durch den/die Schiedsrichter.

Artikel 23 Im Fall eines Schiedsverfahrens

23.1 Sobald die in Artikel 24 Absatz 1 genannte Hinterlegungssumme für die anfallenden Kosten des Sachverständigen eingegangen ist, ernennt das Schiedsgericht aus der gemäß Artikel 25 dieser Schiedsvereinbarung erstellten Sachverständigenliste einen oder mehrere una bhängige Sachverständige, die so bald wie möglich auf Kosten der Hinterlegungssumme eine Aufzeichnung über den Qualitätszustand der strittigen Käsecharge vornehmen.

23.2 Die Zahl der zu ernennenden Sachverständigen wird nach Rücksprache mit den Parteien festgelegt. 23.3 Wenn einer oder mehrere der ernannten Sachverständigen aus irgendeinem Grund nicht (weiter) als

solche auftreten können, ernennt das Schiedsgericht einen oder mehrere andere Sachverständige als

Ersatz für den oder die ausgefallenen Sachverständigen.

23.4 Ist eine der Parteien der Auffassung, dass ein oder mehrere Sachverständige ein Interesse an dem zu erstellenden Gutachten haben, so teilt sie dies dem Sekretariat unmittelbar nach Eingang der in Artikel

22


24 Absatz 2 bezeichneten Mitteilung mit.

Wenn das Schiedsgericht der Meinung ist, dass der vorgebrachte Einwand berechtigt ist, wird es

den/die Sachverständige(n) unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels durch andere ersetzen.

Artikel 24 Im Fall von Mediation oder Schiedsverfahren

24.1 Das Sekretariat bestimmt den Vorschuss, der für die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen zu zahlen ist.

Der Vorschuss muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

24.2 Das Sekretariat setzt nach Eingang des in Absatz 1 dieses Artikel genannten Vorschusses die Sachverständigen über ihre Benennung in Kenntnis und informiert sie über die anderen Sachverständigen und den Ort, an dem sich die zu begutachtenden Waren befinden und sendet eine Abschrift hiervon an die Parteien.

24.3 Die ernannten Sachverständigen fordern unmittelbar nach Eingang der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung beide Parteien auf, bei der Beurteilung der strittigen Ware anwesend zu sein und die von den Sachverständigen verlangten Auskünfte zu erteilen.

24.4 Der (die) Sachverständige(n) untersucht (untersuchen) die strittige Ware persönlich und berichtet (berichten) dem Sekretariat innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dieser Inspektion schriftlich über seine (ihre) Feststellungen.

24.5 Der/die Sachverständige(n) gibt/geben im Aufnahmeprotokoll mindestens an: die Mengen, die identifizierten Käsenummern/-marken, den Qualitätszustand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe der gesamten Charge, Lagerart und ferner alles, was hinsichtlich der strittigen Käsecharge wichtig scheint und/oder erforderlich ist.

Abschnitt E ERNENNUNG VON SCHLIEDSRICHTERN, SACHVERSTÄNDIGEN UND SCHRIFTFÜHRER

Artikel 25

Der Vorstand der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" stellt jährlich drei Listen mit Personen auf, die für

folgende Funktionen in Frage kommen:

25.1 Schiedsrichter in erster Instanz und Schiedsrichter im Berufungsverfahren, beide in einer solchen

Anzahl, dass die größtmögliche Auswahl getroffen werden kann;

25.2. Sachverständige, sodass so viel wie möglich Fachgebiete vertreten sind.

Artikel 26

26.1 Die Namen der einzelnen Personen auf den drei oben genannten Listen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Listen ernennt der Vorstand der Stiftung Schiedsrichter und Sachverständige für das laufende Kalenderjahr.

26.2 Das Sekretariat der „Nederlandse Zuivelbeurs" veranlasst, dass die Listen der genannten Schiedsrichter

und Sachverständigen allen angeschlossenen Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden.

26.3 In Bezug auf die Schiedsrichter und Sachverständigen sind nur der Name, Wohnsitze und Name des

Unternehmens, in dem sie tätig sind, offenzulegen.

Artikel 27

Die Schiedsrichter und Sachverständigen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt. Die Personen auf den Listen können vom Vorstand direkt wieder ernannt werden. Man kann in erster Instanz Teil der Liste der Sachverständigen und der Liste der Schiedsrichter sein, darf aber nicht als Schiedsrichter in einem Streitfall auftreten, in dem man als Sachverständiger aufgetreten ist.

Artikel 28

Das Schiedsgericht wird von einem Schriftführer unterstützt. Dieser Schriftführer ist ein in den Niederlanden tätiger Rechtsanwalt. Die Geschäftsführung der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ ernennt den Schriftführer. Der Schriftführer wird sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz derselbe sein. Der Schriftführer ist unter anderem für die Zusammenstellung der Schiedssprüche auf Anweisung der Schiedsrichter zuständig. Der Schriftführer ist kein Mitglied des Schiedsgerichts.

Abschnitt F KOSTEN

Artikel 29 Verwaltungskosten

29.1 Die klagende Partei schuldet dem Sekretariat zu Beginn des Schiedsverfahrens einen Pauschalbetrag

von € 1000 (exkl. MwSt.) für Verwaltungskosten. Ein Beklagter, der eine Gegenklage einreicht, ist

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verpflichtet, einen gleichen Betrag an Verwaltungskosten zu zahlen. Im Falle einer Berufung werden erneut der/die oben genannte(n) Betrag/Beträge für Verwaltungskosten fällig.

29.2 Falls die Parteien eine Mediation versuchen möchten, schulden beide Parteien [zusätzlich zu dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag für Verwaltungskosten] dem Sekretariat einen Betrag von € 50,-- pro Person und Stunde für Verwaltungskosten.

29.3 Das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ trägt Sorge für die Einforderung der

geschuldeten Verwaltungskosten.

Artikel 30 Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die bei der Anhörung befragt werden, können eine Erstattung nach der offiziellen Tabelle für Gerichtskosten und Gehälter in Zivilsachen beantragen. Die Schiedsrichter bestimmen die Höhe der Summe.

Artikel 31 Schiedsrichter

Das Honorar für Schiedsrichter beträgt € 360,00 (exkl. MwSt.) pro Tagesteil pro Schiedsrichter, das der Schiedsrichter in Berufung € 425,00 (exkl. MwSt.) pro Tagesteil oder ununterbrochenen Zeitraum von 4 Stunden pro Schiedsrichter. Zusätzlich zum Honorar können die Schiedsrichter ihre Reise- und Unterbringungskosten sowie alle anderen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden Kosten geltend machen.

Artikel 32 Kosten des Schiedsverfahrens

Unter Kosten des Schiedsverfahrens sind die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Kosten zu verstehen, zusätzlich zu allen weiteren Kosten, die nach Ansicht der Schiedsrichter das Schiedsverfahren notwendigerweise mit sich bringt, einschließlich der Kosten des Schriftführers und aller Kosten für eine vom Schiedsgericht (in Berufung) eingeleitete Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Außer in Sonderfällen, die im Ermessen der Schiedsrichter liegen, werden die Kosten für den Rechtsbeistand der Parteien von der Partei getragen, die den Rechtsbeistand in Anspruch nimmt.

Abschnitt G SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Wenn in dieser Schiedsvereinbarung oder Schiedsgerichtsordnung von Werktagen die Rede ist, ist der Samstag

nicht eingeschlossen. Das allgemeine Fristenrecht (ndl. Termijnenwet) findet Anwendung.

Artikel 34

Wenn eine Partei gegen eine der Bestimmungen dieser Schiedsvereinbarung verstoßen und eine Partei nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat, wird davon ausgegangen, dass sie auf ihr Recht, sich darauf zu berufen, verzichtet hat.

Artikel 35

Die Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs”, ihr Vorstand und ihre Mitarbeiter, die Schiedsrichter, der

Schriftführer, der Sachverständige im Sinne dieser Schiedsvereinbarung und alle von früheren (juristischen) beauftragten Personen können nicht haftbar gemacht werden für Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf ein Schiedsverfahren, auf das diese Schiedsvereinbarung Anwendung findet.

Artikel 36

Die Schiedsvereinbarung ist in der Form anzuwenden, in der sie zum Zeitpunkt der Einleitung des

Schiedsverfahrens in Kraft ist.

Artikel 37

Das Schiedsverfahren wird in niederländischer Sprache durchgeführt, es sei denn, eine der Parteien hat ihren Wohnsitz im Ausland. In diesem Fall ist die Verkehrssprache Englisch, es sei denn, der Schriftführer teilt den Parteien etwas anderes mit.

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